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Oberverwaltungsgericht NRW·2 A 1169/23·07.08.2023

Verwerfung des Zulassungsantrags wegen unzureichender Begründung (§124a VwGO)

Öffentliches RechtRundfunkrechtVerfassungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung im Verfahren um die Rundfunkbeitragspflicht. Das OVG verwirft den Antrag als unzulässig, weil die Zulassungsbegründung die Anforderungen des §124a Abs.4 Satz4 VwGO nicht erfüllt. Es fehlt an konkreter Herausarbeitung der klärungsbedürftigen Frage, an Substantiierung und an Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung; neue rechtliche Gesichtspunkte, die ein Überdenken bestehender Rechtsprechung erfordern, werden nicht dargelegt.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung wegen unzureichender Begründung nach §124a VwGO als unzulässig verworfen; Kläger trägt Kosten, Streitwert 60,50 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO muss gemäß § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO die konkret für klärungsbedürftig gehaltene Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren und substantiiert darlegen, weshalb sie über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat.

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Die bloße Behauptung, im Berufungsverfahren würden erhebliche Rechts- und Tatsachenfragen aufgeworfen, sowie pauschale Verweise auf das erstinstanzliche Vorbringen genügen den Darlegungspflichten nicht.

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Bei Fragen, die bereits bundesgerichtlich beantwortet sind, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nur dann eine Prüfung, wenn neue rechtliche Gesichtspunkte dargelegt werden, die ein Überdenken der bisherigen Rechtsprechung nahelegen.

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Fehlt die hinreichende Auseinandersetzung mit den maßgeblichen Begründungselementen der Vorinstanz, ist der Zulassungsantrag unzulässig und als verworfen zu erklären.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 26 RStV§ 11 Abs. 2 RStV§ 320 BGB§ Art. 19 Abs. 4 GG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 5 K 215/22

Tenor

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 60,50 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der auf den Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Er ist bereits unzulässig und deshalb zu verwerfen. Er genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Nach dieser Bestimmung sind in dem Antrag die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Dies setzt voraus, dass in der Antragsschrift nicht nur einer der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Berufungszulassungsgründe – ausdrücklich oder jedenfalls schlüssig – benannt wird, sondern im Weiteren substantiiert in Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung ausgeführt wird, weshalb die Voraussetzungen des benannten Zulassungsgrundes gegeben sein sollen. Zur Darlegung des hier allein geltend gemachten Zulassungsgrundes einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist dabei insbesondere die jeweils für grundsätzlich klärungsbedürftig erachtete Rechts- oder Tatsachenfrage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich und klärungsbedürftig gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

3

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. März 2023 - 2 A 2186/21 -, juris Rn. 39, und vom 6. April 2023 - 10 A 638/21.A -, juris Rn. 3.

4

Ein derartiger Klärungsbedarf besteht dabei für eine bundesgerichtlich bereits beantwortete Rechtsfrage nur, wenn die Beschwerde neue rechtliche Gesichtspunkte aufzeigt, die ein Überdenken der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machen.

5

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2017 ‑ 6 B 70.17 -, juris Rn. 9.

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Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung nicht im Ansatz gerecht.

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Es fehlt bereits an der konkretisierenden Ausformulierung der aus Sicht der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Fragen. Der Eingangshinweis, im Berufungsverfahren würden erhebliche Rechts- und Tatsachenfragen aufgeworfen, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinausgehe und wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts habe, reicht dazu nicht aus.

8

Im Übrigen fehlt es auch an der geforderten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und jeglicher Substantiierung zur Klärungsbedürftigkeit der allenfalls sinngemäß aus dem Vorbringen ableitbaren Frage nach einem dem Schuldrecht entlehnten Recht auf Zurückhaltung von Rundfunkbeiträgen im Falle unzulänglicher Programmgestaltung bzw. der sinngemäß in die entsprechende Behauptung eingebundenen Frage, ob und in welchem Umfang der WDR mit seiner Programmgestaltung seinem öffentlich-rechtlichen Auftrag gerecht wird.

9

Der Zulassungsantrag belässt es insoweit dabei, pauschal auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen Bezug zu nehmen sowie in der Art einer Berufungsbegründung ergänzende Erwägungen dazu anzuführen, weshalb ein Programm, das nicht den Anforderungen von § 26 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) und der angeführten Protokollerklärung genüge, keine Beitragspflicht auslösen könne: Davon, dass die in § 26 Medienstaatsvertrag vorgesehene Leistung tatsächlich nicht angeboten werde, sondern u. a. systematisch gegen die in § 11 Abs. 2 RStV normierten Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit verstoßen werde, sei vorliegend, wie aus dem Inhalt der Verfahrensakte zu entnehmen, auszugehen; aus diesem Grund erhebe der Kläger die Einrede des nicht erfüllten Gegenleistungsverhältnisses entsprechend § 320 BGB, soweit sie sich nicht bereits aus den Grundsätzen des allgemeinen Beitragsrechts ergebe.

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Eine hinreichende Auseinandersetzung mit den maßgeblichen Begründungselementen des Verwaltungsgerichts und der von ihm herangezogenen Rechtsprechung,

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u. a.: BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2017 - 6 B 70.17 -, juris Rn. 9 f.; OVG NRW; Beschluss vom 27. April 2023 - 2 A 383/23 -, juris Rn. 12 f., jeweils m. w. N.,

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findet sich in diesen Ausführungen nicht. Dies betrifft insbesondere die Verweisung des Verwaltungsgerichts, dass die Rundfunkbeitragserhebung nach einhelliger Rechtsprechung nicht zum Zwecke der Programmlenkung oder der Medienpolitik des – pluralistisch angelegten – öffentlich-rechtlichen Rundfunks eingesetzt werden dürfe und die Kontrolle den für die Programmgestaltung maßgeblichen Personen und Gremien obliege; sollten diese Gremien ihre Kontrollpflicht nicht oder ungenügend erfüllen, könne sich der Einzelne mit Eingaben, Beschwerden und Anregungen an den Beklagten und seine Organe oder an die aufsichtsführende Landesregierung wenden und stehe ggfs. der Weg zu den Verfassungsgerichten offen. Dass dies nicht dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG genüge, wird lediglich ohne nähere Begründung behauptet.

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Zugleich enthält das Antragsvorbringen auch in der Sache schon im Ansatz keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte, die ein Überdenken der auch vom Verwaltungsgericht in seine Begründung eingestellten Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung und zur fehlenden Möglichkeit, die Zahlung mit der Begründung einer gemessen an dem verfassungsrechtlichen Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunkt unzulänglichen Programmgestaltung zu verweigern,

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vgl. dazu etwa: BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2017 - 6 B 70/17 -, juris Rn. 9 f.; OVG NRW; Beschluss vom 27. April 2023 - 2 A 383/23 -, juris Rn. 12 f., jeweils m. w. N.,

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erforderlich machte.

16

Aus Vorstehendem ergibt zu sich zugleich, dass der Zulassungsantrag im Übrigen jedenfalls unbegründet wäre.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angegriffene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.