Zulassung der Berufung nach §78 AsylG abgelehnt – Ahmadiyya/Verfolgungsgefahr nicht substantiiert
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung mit Verweis auf grundsätzliche Bedeutung und Divergenz nach §78 Abs.3 AsylG in Bezug auf die Verfolgungsgefahr für Ahmadis in Pakistan. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil weder eine konkret darlegte klärungsbedürftige Rechtsfrage noch eine hinreichend dargestellte Divergenz vorgetragen ist. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung bzw. konkreter Divergenz verworfen; Kläger trägt Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich unbeantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung konkret und in ihrer Klärungsbedürftigkeit darlegt wird.
Die Darlegung einer Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG erfordert die Benennung eines inhaltlich bestimmten, abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatzes, mit dem die angefochtene Entscheidung einer konkret benannten obergerichtlichen Entscheidung widerspricht.
Bei der Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Verletzung der Religionsfreiheit ist maßgeblich, ob die religiöse Praxis für den Betroffenen identitätsstiftend und unverzichtbar ist; sowohl vorgeschriebene Glaubensverhaltensweisen als auch subjektiv als verpflichtend empfundene Praktiken können den Schutzbereich erfassen.
Allgemeine oder pauschale Behauptungen über Verfolgungsgefahren von Mitgliedern einer Religionsgruppe (z. B. "einfach bekennende" Ahmadis) genügen nicht; neuere Entwicklungen in Herkunftsstaaten bedürfen konkreter, über den Einzelfall hinausreichender Darlegung, um Zulassungsgründe zu begründen.
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 2084/20.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 - 4 A 3232/18.A -, juris Rn. 2 f., mit weiteren Nachweisen.
Danach legt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der von ihm aufgeworfenen Frage,
Ist bei Anwendung der gebotenen kumulativen Gesamtbetrachtung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unter Berücksichtigung der neueren Entwicklung in Pakistan insbesondere der Änderung der Vorschriften zur Ausstellung von identity cards bereits bei „einfach“ bekennenden Ahmadis von einer sozialen Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG und damit zugleich einer relevanten Verfolgungsgefahr im Falle der Rückkehr auszugehen
oder
gilt dies nur für Mitglieder der Ahmadiyya-Gemeinde, die der sozialen (Unter-)Gruppe angehören, die qualifiziert bekennend sind, weil es für sie identitätswichtig ist ihren Glauben in der Öffentlichkeit zu praktizieren?,
nicht dar.
Es ist höchstrichterlich geklärt – und hiervon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen –, dass die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Schwere einer Verletzung der Religionsfreiheit insbesondere dann erreicht sein kann, wenn dem Schutzsuchenden aufgrund seiner religiösen Überzeugung, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion oder wegen seiner Religionsausübung die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Der Schutzbereich der Religionsfreiheit erfasst sowohl die den Gläubigen von der jeweiligen Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch solche, die der einzelne Gläubige als für sich verpflichtend empfindet. Dabei kann auch der unter dem Druck drohender ernster Konsequenzen erzwungene Verzicht auf eine Glaubensbetätigung einen hinreichend gravierenden Eingriff in die Religionsfreiheit darstellen. Maßgeblich ist, wie der Einzelne seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und daher für ihn besonders wichtig und auch bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat unverzichtbar ist.
Vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 - C-71/11 u.a. -, juris Rn. 55, 56, 62, 67 ff., 70; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 24 ff., 29 f., zu Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 lit. b) der sogenannten Qualifikationsrichtlinie.
Einen weitergehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt der Kläger nicht auf. Nach den dargestellten höchstrichterlichen Rechtssätzen besteht insbesondere kein Raum für allgemeingültige Aussagen zu einer Verfolgungsgefahr für „einfach“ bekennende Ahmadis. Auch aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. November 2020 - A 13 K 752/18 -, juris, und den darin angeführten Erkenntnissen zu neueren Entwicklungen in Pakistan unter anderem hinsichtlich einer geänderten Praxis zur Passbeantragung folgt nichts anderes. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2010 – Nr., T. – verhält sich nicht zu den Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen einer schwerwiegenden Verletzung der Religionsfreiheit.
Die Berufung ist nicht wegen Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen.
Die Darlegung einer Abweichung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem ebensolchen, in der Rechtsprechung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2015 - 4 A 361/15.A -, juris Rn. 2.
Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
Soweit der Kläger eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltend macht, fehlt es an der Gegenüberstellung vermeintlich voneinander abweichender Rechts- oder Tatsachensätze. Er beruft sich allgemein auf eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne eine konkrete Entscheidung dieses Gerichts zu benennen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und der Europäische Gerichtshof, auf deren Entscheidungen der Kläger ebenfalls hinweist, gehören nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichten. Auch insoweit fehlt es zudem an der Gegenüberstellung vermeintlich voneinander abweichender Rechts- oder Tatsachensätze.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.