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Oberverwaltungsgericht NRW·2 A 175/22·29.01.2023

Berufungszulassung im Nachbarstreit: Darlegungspflicht bei mehreren Urteilsbegründungen

Öffentliches RechtBaurechtVerwaltungsprozessrechtabgelehnt

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil zur Aufhebung einer Nachbar-Baugenehmigung. Das OVG NRW lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil die Begründung die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO nicht erfüllte und nicht alle selbständig tragenden Erwägungen des VG angriff. Unabhängig davon lägen weder ein Verfahrensmangel (insb. keine Überraschungsentscheidung) noch ernstliche Zweifel oder eine Divergenz vor. Maßgeblich sei u.a., dass Befreiungen von nicht drittschützenden Planfestsetzungen Nachbarschutz nur über das Rücksichtnahmegebot vermitteln.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels ausreichender Darlegung und zudem ohne durchgreifende Zulassungsgründe abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO schlüssig benannt und substantiiert dargelegt wird.

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Beruht das angefochtene Urteil auf mehreren selbständig tragenden Begründungen, muss das Zulassungsvorbringen hinsichtlich jeder tragenden Begründung einen durchgreifenden Zulassungsgrund darlegen; andernfalls fehlt es an der erforderlichen Darlegung.

3

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Gestalt einer unzulässigen Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem die Beteiligten bei angemessener Prozessführung nicht rechnen mussten; ein Hinweis auf die Rechtsauffassung ist grundsätzlich nicht geschuldet.

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Bei einer Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans kann ein nachbarlicher Abwehranspruch nur aus dem drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme hergeleitet werden; ein darüber hinausgehender Anspruch auf ermessensfehlerfreie Befreiungsentscheidung besteht nicht.

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Eine Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt die Abweichung von einem höchstrichterlichen Rechtssatz voraus; die bloße (unterstellte) fehlerhafte Rechtsanwendung begründet keine Divergenz.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 132 Abs. 2 Ziffer 1 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 K 1724/21

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig, weil er den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt (1.). Im Übrigen wäre er jedenfalls unbegründet (2.).

2

1. Der Zulassungsantrag genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Nach dieser Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Hierfür ist erforderlich, dass in der Antragsschrift wenigstens einer der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Berufungszulassungsgründe – ausdrücklich oder jedenfalls schlüssig – benannt und substantiiert ausgeführt wird, weshalb die Voraussetzungen des benannten Zulassungsgrundes gegeben sein sollen.

3

Vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO-Kommentar, 43. EL August 2022, § 124a Rn. 91; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO-Kommentar, 5. Aufl. 2018, VwGO § 124a Rn. 107, jeweils m. w. N. zur Rechtsprechung

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Im Falle einer mehrfachen, die Entscheidung jeweils selbständig tragenden Begründung des angefochtenen Urteils bedarf es in Bezug auf jede dieser Begründungen eines geltend gemachten und vorliegenden Zulassungsgrundes.

5

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 ‑ 11 PKH 28.94 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziffer 1 VwGO Nr. 4 = juris Rn. 6, und vom 19. August 1997 ‑ 7 B 261/97 ‑, NJW 1997, 3328 = juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2022 - 4 A 1148/19.A -, juris Rn. 10; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO-Kommentar, 5. Aufl. 2018, VwGO § 124a Rn. 111 f., m. w. N.

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Daran fehlt es hier.

7

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,

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die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 8. März 2017 (Az. 63/22-BA-2016-953) für das Grundstück Gemarkung X. , Flur 00, Flurstück 000 in N.  aufzuheben,

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mit der Begründung abgewiesen, die angefochtene Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und Fahrrad-Carport verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie könne nicht mit Erfolg geltend machen, die Baugenehmigung sei unter – aus ihrer Sicht rechtswidriger – Befreiung von Festsetzungen des seit 1972 Geltung beanspruchenden Bebauungsplans Nr. 01-Gemarkung X.  der Beklagten zur Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, Mindestgrundstücksgröße und seitlichen Baugrenze erteilt worden. Es handele sich insoweit nicht um nachbarschützende Festsetzungen. Der Plangeber habe auch hinsichtlich der Festsetzung der Baugrenzen nicht den Willen gehabt, diesen eine nachbarschützende Wirkung beizumessen. Ausweislich der beigezogenen Aufstellungsunterlagen habe vorliegend das Ziel im Vordergrund gestanden, ein reines Wohngebiet in einem ursprünglichen Waldgebiet zu erschließen. Der Plangeber habe mit den Festsetzungen erreichen wollen, dass die Bebauung in Form einer Waldsiedlung erfolge, was aus der Begründung zum Bebauungsplan (2. "Zweck der Maßnahme") folge. In ein spezielles wechselseitiges Austauschverhältnisses aufgrund z. B. einer besonderen Lage oder eines besonderen Zuschnitts der Grundstücke habe der Plangeber die Nachbarn nicht einbinden wollen. Eine andere Beurteilung sei nicht deshalb erforderlich, weil der Plangeber im Vorspann zu den textlichen Festsetzungen erläutert habe, dass eine städtebauliche Gesamtkonzeption erstellt worden sei, die dem allgemeinen Empfinden des Bürgers entspräche, um im Rahmen der Planung eine Beeinträchtigung der Nachbarn untereinander weitgehend auszuschließen und durch eine Konkretisierung verschiedener bauordnungsrechtlicher Bestimmungen eine bessere Festsetzung der zugrunde liegenden Plankonzeption zu erreichen. Aus dieser allgemein gehaltenen Formulierung folge lediglich das allgemeine Ziel, die Vorstellung von einer ruhigen Waldsiedlung umzusetzen, nicht aber die jeweiligen Nachbarn durch einzelne Festsetzungen konkret zu schützen. Damit hätten die in Rede stehenden Festsetzungen einen rein städtebaulichen Charakter. Ein sonstiger Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor. Eine erdrückende Wirkung habe das Vorhaben des Beigeladenen offensichtlich nicht. Selbst für den Fall, dass der Festsetzung der seitlichen Baugrenze hier ausnahmsweise eine nachbarschützende Funktion beigemessen werden könnte, könne die Klägerin sich darauf nicht berufen. Denn sie habe selbst am 22. September 2006 im Rahmen der eingeholten Nachbarzustimmung zu ihrer eigenen Wohnnutzung entlang der Nachbargrenze erklärt, dass sie einer Bebauung mit einem Grenzabstand von jedenfalls mindestens 3 m und einer Garage entlang der Grenzgarage an der Parzelle 001 zustimme. Daran müssen sie sich festhalten. Aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ergebe sich eindeutig, dass beide (gegenseitige) Zustimmungen am 22. September 2006 erteilt worden seien, um jeweils eine grenznahe Bebauung zu ermöglichen. Auch wenn das Vorhaben des Beigeladenen nunmehr im Hinblick auf die Stellung der Garage anders geplant sei, verbleibe es doch bei der generellen Zustimmung, dass der Beigeladene sein Wohngebäude in einem Abstand von 3 m zur Grenze der Klägerin errichten dürfe. Das folge ganz klar aus der der Erklärung beigefügten Zeichnung und dem Kontext, in dem die Zustimmung abgegeben worden sei. Ein Widerruf der Zustimmung könne nicht mehr erfolgen. Im Übrigen habe die Klägerin selbst dazu beigetragen, dass die Wohnbebauung auf den beiden Grundstücken nahe an die Grenze heranrücke. Ihr nachträglich genehmigtes Gebäude (ehemalige Garage) mit Wohnnutzung stehe innerhalb der Abstandsflächen zum Nachbargrundstück. Diese Genehmigung sei aufgrund der Zustimmung der vorherigen Eigentümerin des Grundstücks des Beigeladenen erteilt worden. Es verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im nachbarschaftsrechtlichen Verhältnis, nunmehr eine Bebauung zu rügen, die ihrerseits näher an die Grenze heranrücke.

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Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, denn der Zulassungsantrag greift in seinen Ausführungen ausdrücklich nur zwei der insgesamt drei für die Klageabweisung tragenden Begründungen an. Tragend für das Urteil ist zunächst die vom Zulassungsantrag so bezeichnete Hauptfeststellung der Klageabweisung, dass die einschlägigen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen, von denen dem Beigeladenen eine Befreiung erteilt worden ist, und insbesondere die seitliche Baugrenze keine drittschützende Wirkung entfalteten und das Vorhaben auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verstoße. Hiergegen wendet der Zulassungsantrag ein, dass diese Feststellung auf einem Verfahrensverstoß beruhe, ernstlichen Zweifeln unterliege und auf einer Divergenz zu Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 27. August 2013 - 4 B 39.13 -(juris Rn. 3) aufgestellt habe, beruhe. Des Weiteren wendet er sich gegen die das Urteil selbständig tragende Bewertung, dass sich die Klägerin selbst bei Annahme einer drittschützenden Wirkung der seitlichen Baugrenze auf deren Überschreitung nicht berufen könne, weil sie selbst am 22. September 2006 im Rahmen der Nachbarzustimmung zur Legalisierung ihrer eigenen Wohnnutzung die Zustimmung zu einer Bebauung mit einem Grenzabstand von jedenfalls mindestens 3 m und einer Garage entlang der Grenzgarage an der Parzelle 001 zugestimmt habe. Diesbezüglich wendet der Zulassungsantrag ein, die Nachbarzustimmung sei ausschließlich für ein anderes ganz spezifisches Vorhaben erteilt worden.

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Demgegenüber wendet der Zulassungsantrag sich weder ausdrücklich noch sinngemäß gegen die dritte tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, nämlich dass die Klägerin auch aus Gründen von Treu und Glauben gehindert sei, sich gegen das streitige Bauvorhaben zu wenden. Sie verstoße mit ihrer Rüge, dass die Bebauung auf dem Grundstück des Beigeladenen an die Grenze heranrücke (und zwar weiter als es die Baugrenzen des Bebauungsplans vorsähen) gegen die Grundsätze von Treu und Glauben im nachbarschaftsrechtlichen Verhältnis. Dass es sich bei den diesbezüglichen Ausführungen aus Sicht des Verwaltungsgerichts um eine das Urteil selbständig tragende Begründung handelt und nicht nur um eine Ergänzung zu den vorausgehenden Feststellungen zur Reichweite des Erklärungswertes der Zustimmung der Klägerin bzw. der ihrer Rechtsvorgänger vom 22. September 2006, erschließt sich schon aus dem gewählten Anschluss "Im Übrigen". Zudem hat das Verwaltungsgericht zur Begründung der Treuwidrigkeit nicht maßgeblich auf diese Zustimmung abgestellt, sondern darauf, dass das auf dem Grundstück der Klägerin nachträglich genehmigte Gebäude (ehemalige Garage) mit Wohnnutzung innerhalb der Abstandsfläche zum Nachbargrundstück stehe und die Legalisierungsgenehmigung – und damit insbesondere auch die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zur offenen Bauweise sowie die Abweichung von den abstandsflächenrechtlichen Vorschriften der Bauordnung – allein aufgrund der Zustimmung der vorherigen Eigentümerin des Vorhabengrundstücks erteilt worden sei. Es sei darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der übrige Baukörper auf dem Grundstück der Klägerin selbst im Grenzbereich den planungsrechtlich maximal zulässigen Rahmen voll ausschöpfe. Damit habe sie bzw. hätten ihre Rechtsvorgänger selbst dazu beigetragen, dass die – von ihr gerügte – Beeinträchtigung der Belüftung entstehe.

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Mit diesen selbständig tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt sich der Zulassungsantrag weder ausdrücklich noch sinngemäß im Rahmen der Begründung der geltend gemachten Berufungszulassungsgründe auseinander.

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2. Im Übrigen wäre der Antrag jedenfalls unbegründet.

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a) Dem Zulassungsvorbringen ist nicht zu entnehmen, dass das angefochtene Urteil auf einem Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen könnte.

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aa) Das angefochtene Urteil ist keine gegen Art. 103 Abs. 1 GG und gegen § 108 Abs. 2 VwGO verstoßende Überraschungsentscheidung

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Die von der Klägerin angesprochene richterliche Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Die Hinweispflicht bezieht sich auf die tragenden („wesentlichen“) Erwägungen des Gerichts. Ein Gericht ist aber grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt. Unzulässig sind nur Überraschungsentscheidungen, bei denen die Entscheidung auf neue Gesichtspunkte gestützt wird, ohne dass die Beteiligten damit rechnen konnten. Ist ein Beteiligter anwaltlich vertreten, darf das Gericht davon ausgehen, dass sich der Prozessbevollmächtige mit der maßgeblichen Sach- und Rechtslage hinreichend vertraut gemacht hat.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2014 – 8 B 87.13 –, juris Rn. 20 m. w. N; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2022 - 4 A 1148/19.A -, juris Rn. 14.

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Gemessen an diesen Maßstäben stellte es keine unzulässige Überraschungsentscheidung dar, dass das Verwaltungsgericht nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsprechung die Frage des Drittschutzes der Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans, die das Vorhaben nicht einhält, aufgeworfen und entschieden hat. Es konnte dabei ohne weiteres die Kenntnis des Prozessbevollmächtigen der Klägerin davon zugrunde legen, dass im Geltungsbereich eines Bebauungsplans Drittschutz in aller Regel nur in Betracht kommt, soweit die Festsetzungen des Bebauungsplans selbst Drittschutz vermitteln oder es sich um einen qualifizierten Ausnahmefall des § 15 BauNVO handelt. Dies gilt hier umso mehr, als die Klagebegründung selbst die Rechtsbehauptung enthielt, dass durch den Bebauungsplan im Vorhinein nachbarliche Belange geregelt werden sollten, und die Klägerin im Nachgang zum Ortstermin mit Schriftsatz vom 14. November 2021 unter dem Gesichtspunkt "III: Nachbarschutz durch Bebauungsplan" diese Ausführungen vertieft hat. Entsprechend konnte das Verwaltungsgericht auch die Kenntnis voraussetzen, dass sich bei einer Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen der Nachbarschutz nach den Maßstäben beantwortet, die das Bundesverwaltungsgericht zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat. Zudem lag es in der vorliegenden Verfahrenskon-stellation – anders als die Klägerin meint – auf der Hand, dass die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht nicht dadurch vorgezeichnet war, dass die Beklagte dem Vortrag der Klägerin nicht dezidiert entgegengetreten sein mag. Das gilt in Sonderheit für die Bewertung der Rechtslage, zugleich aber auch mit Blick auf den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) hinsichtlich der zu beurteilenden Tatsachengrundlage.

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Das angegriffene Urteil stellt auch im Hinblick auf die weiteren Begründungen keine unzulässige Überraschungsentscheidung dar. Der Klägerin musste klar sein, dass – bei unterstelltem Drittschutz der Festsetzungen des Bebauungsplans – die Entscheidung des Gerichts gefordert war, ob ihre Zustimmung bzw. die ihrer Rechtsvorgänger vom 22. September 2006 zur Bauvoranfrage der Rechtsvorgängerin des Beigeladenen die Geltendmachung eines Abwehranspruchs hindert und – was der Zulassungsantrag allerdings selbst nicht ausdrücklich angreift – auch die Verwirkung nachbarrechtlicher Abwehransprüche nach den Grundsätzen von Treu und Glauben in Rede steht . Das dies der Klägerin sogar bewusst war, belegen nicht zuletzt ihre entsprechenden Ausführungen im Schriftsatz vom 14. November 2021 im Nachgang zum Ortstermin unter "II. Verwirkung nachbarrechtlicher Abwehransprüche" und "IV. Zustimmung der Klägerin".

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bb) Soweit der Zulassungsantrag meint, es wäre eine weitere Aufklärung erforderlich gewesen, um die Intention des Aufstellers des Bebauungsplans zu ermitteln, entbehrt der Zulassungsantrag schon jeder näheren Darlegung, weshalb das Verwaltungsgericht Anlass gehabt haben sollte, über die – vom Verwaltungsgericht selbst ausdrücklich erwähnte – Auswertung der Aufstellungsvorgänge hinaus weitere Unterlagen heranzuziehen.

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b). Ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-) Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem maßgeblichen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht.

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Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Gerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach‑ und Rechtslage beantworten lässt.

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Vgl. std. Rechtsprechung: BVerfG, Beschlüsse vom 8. Dezember 2009 – 2 BvR 758/07 –, BVerfGE 125, 104-141 = juris Rn. 96, und vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 – juris Rn. 15; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Mai 2022 - 2 A 2444/21 -, juris Rn. 3, und vom 26. November 2018 – 12 A 2243/17 –, juris Rn. 8.

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Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.

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Das gilt bereits hinsichtlich der rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass die Festsetzungen, von denen die Beklagte dem Beigeladenen eine Befreiung erteilt hat, keine nachbarschützenden Wirkungen hätten. Insbesondere ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Verwaltungsgericht dem Vorspann zu den textlichen Festsetzungen keinen tragfähigen Hinweis darauf zu entnehmen vermochte, dass den textlichen Festsetzungen jenseits derjenigen zur Art der baulichen Nutzung, denen bereits nach Bundesrecht drittschützende Wirkung zukommt, jeweils drittschützende Wirkung beizumessen sein sollte. Die Herausstellung des Planungsziels, ein städtebauliche Gesamtkonzeption zu verwirklichen, die dem allgemeinen Empfinden des Bürgers entspreche, um im Rahmen der Planung eine Beeinträchtigung der Nachbarn untereinander weitestgehend auszuschließen, und durch eine Konkretisierung verschiedener bauordnungsrechtlicher Bestimmungen eine bessere Festsetzung der zu Grunde liegenden Plankonzeption zu erhalten, beschränkt sich ausweislich der auch vom Verwaltungsgericht herausgestellten allgemein gehaltenen Formulierung in der Darstellung der im Rahmen der Abwägung eingestellten städtebaulichen Belange. Es gehört zu den allgemeinen Aufgaben des Bauplanungsrechts, die einzelnen Grundstücke einer auch im Verhältnis untereinander verträglichen Nutzung zuzuführen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1989 - 4 C 1.88 -, BVerwGE 82, 61 = juris Rn. 43.

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Daraus folgt für sich aber noch kein Drittschutz einzelner hierauf abzielender Festsetzungen. Dass der Plangeber in Bezug auf jede der dem Vorspann folgenden Festsetzungen jenseits dessen ein von einer konkreten Beeinträchtigung unabhängiges Abwehrrecht der Nachbarn im jeweiligen Baugebiet begründet wollte, liegt jedenfalls fern. Dies gilt für die ausgewiesenen überbaubaren Grundstücksflächen umso mehr, als der Plangeber diese ersichtlich nicht im Sinne einer Baukörperfestsetzung getroffen hat.

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Vgl. dazu allgemein: HmbOVG, Beschluss vom 25. Juni 2019 – 2 Bs 100/19 –, juris Rn. 29 ff.; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 16. August 2022 – OVG 10 S 17/22 –, juris Rn. 29. ff.

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Es entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein nachbarlicher Abwehranspruch – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – in den Fällen einer Befreiung von einer nichtdrittschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans nur dann besteht, wenn seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Dies wiederum ist nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung von nicht drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nämlich allein nach den Maßstäben zu beantworten, die zum drittschützenden "Gebot der Rücksichtnahme" entwickelt worden sind, welches (auch) in den Vorschriften der §§ 35 Abs. 2 und 3 und 34 Abs. 1 BauGB sowie des § 15 Abs. 1 BauNVO angelegt ist. Einen darüber hinaus gehenden Anspruch des Nachbarn auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gibt es insoweit nicht.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, BRS 46 Nr. 173 = juris Rn. 17, und Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, BRS 60 Nr. 183 = juris Rn. 7.

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Dem vom Zulassungsantrag herangezogenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2013 - 4 B 39.13 - (juris), lässt sich nichts anderes entnehmen. Die vom Zulassungsantrag zitierte Passage (juris Rn. 3) bezieht sich allein auf den Fall einer Befreiung von nachbarschützenden Festsetzungen.

32

Sind ernstliche Zweifel an der ersten tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts für die Klageabweisung nicht veranlasst, sind die Einwände des Zulassungsantrags gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Abwehranspruch stehe die Zustimmung der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgänger im Jahre 2006 entgegen, letztlich bereits unerheblich. Im Übrigen beschränkt sich der Zulassungsantrag in diesem Zusammenhang ohnehin nur auf den Hinweis, grundsätzlich erfasse eine Nachbarzustimmung nur die Bauausführung, die den unterschriebenen Bauunterlagen zu Grunde gelegen hätte. Damit genügt er auch insoweit schon nicht dem Darlegungserfordernis aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Insbesondere stellt er weder in Abrede, dass sich – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt – die Reichweite einer nachbarlichen Zustimmung nach dem konkreten gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der abgegebenen Erklärung richtet, noch geht er auf die vom Verwaltungsgericht bei seiner Auslegung des objektiven Erklärungsinhaltes herangezogenen Besonderheiten der vorliegenden Grundstücksverhältnisse ein. Dies betrifft insbesondere den Umstand, dass die Zustimmung der Klägerin auf Gegenseitigkeit beruhte, wobei die gegenseitigen Zustimmungen dem Ziel geschuldet waren, jeweils eine grenznahe Bebauung zu ermöglichen.

33

Zu den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin im Übrigen auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße, weil das nachträglich genehmigte Gebäude mit Wohnnutzung innerhalb der Abstandsfläche zum Nachbargrundstück stehe, verhält sich der Zulassungsantrag – wie gesagt – auch zur Begründung des Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel nicht.

34

c) Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf den Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Letztlich erschöpft sich das Zulassungsvorbringen in der – wie bereits ausgeführt unzutreffenden – Behauptung, das Verwaltungsgericht habe die vom Bundesverwaltungsgericht in dessen Beschluss vom 27. August 2013 - 4 B 39.13 -, juris Rn. 3, aufgestellten Rechtssätze:

35

"In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass - erstens - bei einer fehlerhaften Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans ein nachbarlicher Abwehranspruch gegeben ist, also bei nachbarschützenden Festsetzungen jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung führen muss (Urteil vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 8.84 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 71 und Beschluss vom 8. Juli 1998 - BVerwG 4 B 64.98 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 153), dass - zweitens - Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung unabhängig davon nachbarschützend sind, ob der Nachbar durch die gebietswidrige Nutzung unzumutbar oder auch nur tatsächlich spür- und nachweisbar beeinträchtigt wird (Urteile vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 <161> und vom 23. August 1996 - BVerwG 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 <374 f.>; Beschluss vom 18. Dezember 2007 - BVerwG 4 B 55.07 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32 Rn. 5), und dass sich - drittens - aus der Gleichstellung geplanter und faktischer Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB ergibt, dass ein identischer Nachbarschutz schon vom Bundesgesetzgeber festgelegt worden ist (Urteil vom 16. September 1993 a.a.O. S. 156 und Beschluss vom 22. Dezember 2011 - BVerwG 4 B 32.11 - BRS 78 Nr. 171)."

36

unzutreffend angewendet. Eine fehlerhafte Rechtanwendung führte aber – selbst wenn sie vorläge – nicht zu einer Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser das Zulassungsverfahren nicht weiter gefördert hat.

38

Vgl. zur Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen im Berufungszulassungsverfahren: BayVGH, Beschluss vom 11. Oktober 2011 - 8 ZB 01.1789 -, NVwZ-RR 2002, 786 = juris Rn. 10 ff.

39

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.

40

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).