Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren der Verfassungsbeschwerde gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG auf 250.000 € fest. Gegenstand war die Feststellung des Gegenstandswerts für Vergütungszwecke. Die Entscheidung schafft die verbindliche Grundlage für die Berechnung der Anwaltsgebühren. Es handelt sich um eine rein verfahrensrechtliche Wertfestsetzung.
Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in der Verfassungsbeschwerde auf 250.000 € festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG)
Abstrakte Rechtssätze
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für ein Verfahren der Verfassungsbeschwerde kann vom Bundesverfassungsgericht gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG festgesetzt werden.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt durch ausdrückliche Festlegung eines Geldbetrags im Beschluss und dient als Grundlage für die Vergütungsberechnung der anwaltlichen Tätigkeit.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts ist für die Bemessung von Gebühren und Auslagen verbindlich und regelt die abzulösende Vergütungsgrundlage im jeweiligen Verfahrensabschnitt.
Zitiert von (157)
130 zustimmend · 27 neutral
- VGH14 ZB 24.149309.02.2026ZustimmendBVerfGE 125, 104/139 f.
- VGH14 ZB 25.151105.02.2026ZustimmendBVerfGE 125, 104 f.
- Oberverwaltungsgericht NRW6 A 1042/2427.11.2025ZustimmendNVwZ 2010, 643; juris Rn. 96
- Oberverwaltungsgericht NRW6 A 1396/2227.11.2025Zustimmendjuris Rn. 96; NVwZ 2010, 643
- Oberverwaltungsgericht NRW6 A 178/2304.11.2025Zustimmendjuris Rn. 96
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 1. März 2007, Az: 1 L 205/06, Beschluss
vorgehend BVerfG, 8. Dezember 2009, Az: 2 BvR 758/07, Beschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).