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BVerfG·2 BvR 758/07·04.10.2010

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren der Verfassungsbeschwerde gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG auf 250.000 € fest. Gegenstand war die Feststellung des Gegenstandswerts für Vergütungszwecke. Die Entscheidung schafft die verbindliche Grundlage für die Berechnung der Anwaltsgebühren. Es handelt sich um eine rein verfahrensrechtliche Wertfestsetzung.

Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in der Verfassungsbeschwerde auf 250.000 € festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG)

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für ein Verfahren der Verfassungsbeschwerde kann vom Bundesverfassungsgericht gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG festgesetzt werden.

2

Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt durch ausdrückliche Festlegung eines Geldbetrags im Beschluss und dient als Grundlage für die Vergütungsberechnung der anwaltlichen Tätigkeit.

3

Die Festsetzung des Gegenstandswerts ist für die Bemessung von Gebühren und Auslagen verbindlich und regelt die abzulösende Vergütungsgrundlage im jeweiligen Verfahrensabschnitt.

Zitiert von (157)

130 zustimmend · 27 neutral

Relevante Normen
§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 1. März 2007, Az: 1 L 205/06, Beschluss

vorgehend BVerfG, 8. Dezember 2009, Az: 2 BvR 758/07, Beschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).