Zulassung der Berufung gegen Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Ein Beamter im Ruhestand begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein VG-Urteil, das seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bestätigt hatte. Er machte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend und rügte u. a. Unplausibilität der amtsärztlichen Gutachten sowie eine unterbliebene Suche nach anderweitiger Verwendung. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die tragenden Feststellungen zur dauernden Dienstunfähigkeit und zum Ausschluss anderweitiger/teilweiser Verwendung nicht mit schlüssigen Gegenargumenten erschüttert wurden. Privatärztliche Bescheinigungen aus späterer Zeit waren für den maßgeblichen Zeitpunkt der Zurruhesetzung nicht aussagekräftig und setzten sich zudem nicht substantiiert mit den amtsärztlichen Befunden auseinander.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
Für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist als Maßstab das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinne heranzuziehen, also die Gesamtheit amtsangemessener Einsatzmöglichkeiten bei der Beschäftigungsbehörde.
Ein amtsärztliches Gutachten ist verwertbar, wenn die medizinischen Entscheidungsgrundlagen, die Diagnosebildung und die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen zur Dienst(un)fähigkeit nachvollziehbar dargestellt sind und dem Betroffenen eine sachgerechte Auseinandersetzung ermöglichen; eine Bezugnahme auf behördlich dokumentierte dienstliche Vorfälle kann hierfür ausreichen.
Eine Pflicht des Dienstherrn, nach anderweitiger Verwendung oder begrenzter Dienstfähigkeit zu suchen, wird nicht ausgelöst bzw. ist ausgeschlossen, wenn das amtsärztliche Gutachten die gesundheitliche Eignung für anderweitige Verwendung und Teildienstfähigkeit nachvollziehbar verneint.
Privatärztliche Stellungnahmen, die keinen Bezug zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung aufweisen und sich nicht substantiiert mit den amtsärztlichen Befunden und der zugrunde gelegten Tatsachengrundlage auseinandersetzen, begründen regelmäßig keine ernstlichen Zweifel an der Dienstunfähigkeitsfeststellung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 54/21
Leitsatz
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Stadtoberinspektors a. D., der sich gegen seine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit wendet.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 50.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.12.2009 ‑ 2 BvR 758/07 ‑, NVwZ 2010, 643 = juris Rn. 96.
Daran fehlt es hier.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Bescheid der Beklagten vom 17.12.2020, mit dem der Kläger mit Ablauf des 31.12.2020 in den Ruhestand versetzt worden ist, sei rechtmäßig. Er finde seine Rechtsgrundlage in § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG i. V. m. § 34 LBG NRW, sei formell und auch materiell rechtmäßig. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses sei der Kläger dauernd dienstunfähig gewesen. Nach den Feststellungen des amtsärztlichen Gutachtens vom 8.9.2020 sei der Kläger im Zeitpunkt der Untersuchung und Begutachtung nicht in der Lage gewesen, seine Dienstpflichten im derzeit ausgeübten Aufgabenbereich zu erfüllen. Mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate sei nicht zu rechnen gewesen, die Wiederherstellung innerhalb eines längeren Zeitraums sei nur bei entsprechender ‑ bislang nicht vorhandener ‑ Krankheitseinsicht und entsprechendem ‑ bislang nicht gegebenem ‑ Behandlungswillen wahrscheinlich erschienen.
Dieses Gutachten habe die Beklagte bei ihrer Zurruhesetzungsentscheidung zugrunde legen dürfen. Es sei hinreichend aktuell gewesen und genüge den an ein solches Gutachten zu stellenden inhaltlichen Anforderungen. Das Gutachten lasse insbesondere die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen der Amtsärztin erkennen. Es benenne insoweit neben der eigenen amtsärztlichen Untersuchung das fachpsychiatrische Zusatzgutachten vom 2.9.2020 sowie den Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des G.-Hospitals U. vom 7.2.2012. Zudem sei durch die Bezugnahme auf die "arbeitgeberseitig beschriebene Problematik" zu erkennen, dass dem Gutachten auch die der Amtsärztin mit dem Untersuchungsauftrag zur Verfügung gestellten Berichte zu den Problemen mit dem Kläger im Rahmen seiner Dienstausübung zugrunde lägen. Entsprechendes gelte für die ebenso erfolgte Einbeziehung dieses Sachverhalts in das fachpsychiatrische Zusatzgutachten, das neben jener Wendung zusätzlich unter der Rubrik "Aktenlage" die Untersuchungsanordnung samt Anlagen ausdrücklich erwähne.
Anschließend an die Aufzählung der medizinischen Entscheidungsgrundlage lege die Amtsärztin die sich aus diesen Erkenntnissen ergebenden Diagnosen dar, wonach bei dem Kläger ein psychiatrisches Krankheitsbild bestehe, das am ehesten im Sinne einer bipolaren Störung, aktuell im Sinne einer gemischten Episode, zu werten sei, wobei differenzialdiagnostisch auch eine schizoaffektive Störung in Erwägung zu ziehen sei. Das Zustandekommen dieser Diagnose lasse sich hinreichend deutlich dem amtsärztlichen Gutachten bzw. dem in dieses einbezogenen fachpsychiatrischen Zusatzgutachten entnehmen. Weiter leite die Amtsärztin vor dem Hintergrund des psychiatrischen Krankheitsbildes des Klägers, des Bestehens des Krankheitsbildes seit mehreren Jahren und unter Einbeziehung der von der Beklagten beschriebenen Probleme mit dem Kläger bei seiner Dienstausübung, seiner mangelnden Krankheitseinsicht sowie fehlender fachpsychiatrischer Behandlung nachvollziehbar und plausibel ab, dass für den Kläger eine Wiederaufnahme des Dienstes bzw. Wiedereingliederung absehbar kaum möglich erscheine und zunächst vom Umstand (vollumfänglicher) Dienstunfähigkeit auszugehen sei. Die Gutachten ermöglichten dem Kläger auch, sich mit den dortigen Feststellungen und Schlussfolgerungen auseinanderzusetzen. Insbesondere sei das in den Gutachten in Bezug genommene Verhalten des Klägers bei seiner Dienstausübung, das in dem Zusatzgutachten zusammenfassend wiedergegeben werde mit "Überforderung bei der Ausübung der dienstlichen Aufgaben, (…) wobei hier Fremd- und Eigenwahrnehmung nicht übereinstimmen", im Einzelnen ohne Weiteres aus den in der Untersuchungsanordnung genannten Beispielen und den dieser beigefügten 17 Anlagen ersichtlich. Mit der in den Gutachten erfolgten allgemein gehaltenen Verweisung auf die "arbeitgeberseitig beschriebene Problematik" werde deutlich, dass in die ärztliche Beurteilung des Klägers und seiner Dienstfähigkeit insoweit das Gesamtbild seines Verhaltens bzw. der Vorfälle im Rahmen seiner Dienstausübung und nicht diesbezügliche singuläre Ereignisse eingeflossen seien.
Der Vortrag des Klägers, eine Fachärztin für Neurologie und Psychotherapie, bei der er sich erstmals am 8.12.2020, also kurz vor Ergehen der Zurruhesetzungsverfügung vorgestellt habe, habe keine Einschränkungen seines körperlichen und geistigen Vermögens feststellen können, ihm vielmehr Arbeitsfähigkeit attestiert und die amtsärztliche medizinische Begutachtung und anschließende Einschätzung innerhalb eines einmaligen Gesprächs von angeblich 20 Minuten für unmöglich und unseriös erachtet, könne die Plausibilität der Gutachten nicht erschüttern. Der Kläger habe seinen angeblich von den amts- und fachärztlichen Feststellungen abweichenden Gesundheitszustand noch nicht einmal durch die Vorlage eines entsprechenden Attests substantiiert.
Die Beklagte habe auch zu Recht nicht gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG oder § 27 BeamtStG von der Versetzung des Klägers in den Ruhestand abgesehen. Vorliegend sei eine Suchpflicht auf Seiten der Beklagten schon nicht ausgelöst worden. Denn nach der gutachterlichen Beurteilung der Amtsärztin habe festgestanden, dass sich die langfristige Dienstunfähigkeit des Klägers auch auf andere Tätigkeiten erstrecke. Die Amtsärztin habe in ihrem Gutachten die (gesundheitliche) Eignung für eine anderweitige Verwendung des Klägers ausdrücklich verneint. Auch diese Einschätzung sei angesichts der im Rahmen der von der Zusatzgutachterin erhobenen und von der Amtsärztin in ihr Gutachten einbezogenen Befunde sowie der sonstigen in das Gutachten eingeflossenen Umstände nachvollziehbar und überzeugend. Gleiches gelte im Hinblick auf den Ausnahmetatbestand des § 27 Abs.1 BeamtStG. Eine begrenzte Dienstfähigkeit sei durch die amtsärztliche Feststellung, dass auch eine Teildienstfähigkeit des Klägers nicht bestehe, ausgeschlossen worden.
Diese, im Einzelnen noch näher begründeten Erwägungen werden von dem Kläger nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.
1. Der Kläger rügt zunächst, das Verwaltungsgericht habe sich im Rahmen der Beurteilung der Dienstunfähigkeit auf die Angabe unter Ziff. I. 3. der Mitteilung des Ergebnisses der Begutachtung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit im Rahmen der vorzeitigen Zurruhesetzung vom 8.9.2020 (im Folgenden: Ergebnismitteilung) bezogen, wonach er, der Kläger, derzeit nicht in der Lage sei, "in dem jetzigen Aufgabenbereich uneingeschränkt Dienst zu verrichten". Damit habe das Verwaltungsgericht aber nur festgestellt, dass er nicht in der Lage gewesen sei, seine Dienstpflichten im zuletzt ausgeübten Aufgabenbereich, d. h. auf seinem letzten Dienstposten, zu erfüllen. Es fehle hingegen an einer Begründung dazu, dass sich bei seiner Beschäftigungsbehörde kein seinem abstrakt-funktionellen Amt entsprechender Dienstposten befinde, dessen Dienstpflichten er noch erfüllen könne und der ihm ohne Schwierigkeiten übertragen werden könne. Diese Rüge greift nicht durch.
Es erscheint schon fraglich, ob die in der Ergebnismitteilung vom 8.9.2020 verwendete formularmäßige,
vgl. hierzu die im hier maßgeblichen Zeitpunkt (noch) geltende Vorschrift des § 2 Abs. 3 i. V. m. Anlage 2 der Verordnung über die amtliche Begutachtung der unteren Gesundheitsbehörde für den öffentlichen Dienst (VO-Begutachtung),
Formulierung "(…) in dem jetzigen Aufgabenbereich uneingeschränkt Dienst zu verrichten" tatsächlich, wie der Kläger meint, dahingehend zu verstehen ist, dass damit allein der zuletzt übertragenen Dienstposten, also das konkret-funktionelle Amt, gemeint ist. Denn der Begriff "jetziger Aufgabenbereich" lässt sich ohne Weiteres auch als Umschreibung der Dienstpflichten des abstrakt-funktionellen Amtes des Beamten verstehen. Ein solches Verständnis erscheint, zumal unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung (unter anderem) des Bundesverwaltungsgerichts, sogar naheliegend. Denn Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist danach das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinne, d. h. die Gesamtheit der bei seiner Beschäftigungsbehörde eingerichteten Dienstposten, auf denen er amtsangemessen eingesetzt werden kann.
Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 6.11.2014 ‑ 2 B 97.13 ‑, NVwZ 2015, 439 = juris Rn. 7 m. w. N.
Selbst wenn man aber die Feststellung unter Ziff. I. 3. der Ergebnismitteilung im Fall des Klägers allein dahin verstehen wollte, dass dieser im Zeitpunkt der Untersuchung und Begutachtung nicht in der Lage gewesen sei, die Dienstpflichten seines konkret-funktionellen Amtes, also seines Dienstpostens, zu erfüllen, stellt dies die Annahme des Verwaltungsgerichts einer Dienstunfähigkeit des Klägers nicht durchgreifend in Frage. Denn das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die weiteren Feststellungen in der Ergebnismitteilung (vgl. insbesondere die Angabe unter Ziff. I. 4.: "Teildienstfähigkeit oder die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung des Beamten besteht nicht", sowie unter Ziff. II.: kein positives Leistungsbild) angenommen, dass sich die Dienstunfähigkeit des Klägers auch auf andere Tätigkeiten erstrecke und eine anderweitige Verwendung ausgeschlossen sei. Ist eine anderweitige Verwendung des Klägers aber nicht möglich, gibt es auch keinen Dienstposten, dessen Dienstpflichten er noch erfüllen könnte.
2. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die gutachterlichen Feststellungen seien entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht plausibel und nachvollziehbar, weil es sowohl an der Benennung konkreter Leistungseinschränkungen und der Beschreibung ihrer Schwere fehle als auch an Angaben dazu, wie etwa vorhandene Leistungseinschränkungen überwunden werden könnten.
a. In Bezug auf die gutachterlich festgestellten Leistungseinschränkungen trifft es zwar zu, dass die Ergebnismitteilung vom 8.9.2020 hierzu unter Ziff. I. 3. keine Angaben enthält. Allerdings ergeben sich im Fall des Klägers - ungeachtet der Frage, ob und in welchem Umfang in der Ergebnismitteilung überhaupt über die in § 2 Abs. 2 Sätze 4 und 5 VO-Begutachtung normierten Vorgaben hinaus gesonderte Angaben zu konkreten Leistungseinschränkungen und deren Schwere erforderlich sind - jedenfalls aus den in der Ergebnismitteilung einleitend gemachten Ausführungen zum Ergebnis der Beurteilung, den einbezogenen Feststellungen des fachpsychiatrischen Gutachtens, insbesondere zur Symptomatik und zum psychopathologischen Befund, sowie der Verweisung auf die "arbeitgeberseitig beschriebene Problematik" hinreichend klar und nachvollziehbar die in Bezug auf die Beurteilung der Dienstunfähigkeit des Klägers maßgeblichen Feststellungen und Schlussfolgerungen der Amtsärztin. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend auf das sowohl in der Ergebnismitteilung als auch im Zusatzgutachten in Bezug genommene Verhalten des Klägers bei seiner Dienstausübung bzw. das Gesamtbild seines Verhaltens im Rahmen der Dienstausübung hingewiesen, das sich im Einzelnen aus den Beschreibungen in der Untersuchungsanordnung sowie den dieser beigefügten Anlagen ergibt. Zu diesem - krankheitsbedingten - Verhalten des Klägers und dessen erhebliche Auswirkungen auf den Dienstbetrieb verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht. Hierin sind indes die vom Kläger vermissten "Leistungseinschränkungen" ‑ ihrer Art und Schwere nach ‑ zu sehen. Im Übrigen ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der gutachterlich festgestellte psychopathologische Befund (u. a. leichte Minderung von Aufmerksamkeit, Konzentration und Auffassungsgabe; formale Denkabläufe sind umständlich, abschweifend bzw. sprunghaft, was eine geordnete Gesprächsführung erschwert; inhaltliches Denken ist eingeengt; eine blande Wahnsymptomatik ist nicht auszuschließen; im Kontakt zum Teil etwas enthemmt und distanzgemindert; Eindruck von latenten Größenideen; Dissimulieren von Schwere und Auswirkungen der psychischen Erkrankung; teilweise deutliche Parathymie) und die daraus abgeleiteten Diagnosen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen des Klägers haben. Ebenso ist es nachvollziehbar, dass der Kläger diese Leistungseinschränkungen krankheitsbedingt nicht oder nur eingeschränkt nachvollziehen kann.
Angaben zur Art, Intensität und Dauer der Erkrankung (vgl. hierzu § 2 Abs. 2 Satz 5 VO-Begutachtung) enthält die Ergebnismitteilung vom 8.9.2020. Sie ergeben sich aus den Ausführungen zum Ergebnis der Beurteilung.
b. Unzutreffend ist der Einwand des Klägers, die Gutachten enthielten keine Angaben zu Maßnahmen zur Überwindung der festgestellten Leistungseinschränkungen. Die Ergebnismitteilung benennt insoweit eine fachpsychiatrische Behandlung unter der Voraussetzung entsprechender Krankheitseinsicht und entsprechenden Behandlungswillens des Klägers.
3. Der Kläger rügt weiter, es sei nicht nachvollziehbar und plausibel, wenn die Amtsärztin von einer im Wesentlichen ähnlichen Symptomatik wie im Jahr 2011/2012 ausgehe, gleichzeitig aber zu dem Ergebnis gelange, dass er keinen Dienst mehr verrichten könne, während eine amtsärztliche Untersuchung im Jahr 2011/2012 gerade ergeben habe, dass Dienstfähigkeit bei Zuweisung eines Arbeitsbereichs mit möglichst wenig Publikumsverkehr und mit klar definiertem Arbeitsanfall bestehe, und er seinen Dienst im Nachgang auch ausreichend verrichtet habe. Auch dieser Einwand bleibt ohne Erfolg.
Es trifft zwar zu, dass eine amtsärztliche Untersuchung im November 2011 ergeben hatte, dass eine Wiedereingliederung erfolgen und die Dienstfähigkeit des Klägers hierdurch wieder hergestellt werden könne (vgl. die Mitteilung des Ergebnisses der Begutachtung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit vom 22.3.2012). Dieser Einschätzung lag allerdings die Annahme des damaligen Amtsarztes zugrunde, der Kläger habe damals an einer langdauernden depressiven Episode gelitten. Die von der Amtsärztin in ihrer Ergebnismitteilung vom 8.9.2020 angesprochene, sich "im Wesentlichen ähnlich der aktuellen Situation" zeigende Symptomatik bzw. der psychopathologische Befund bezieht sich hingegen ausdrücklich auf die Angaben im Bericht des St. Marien-Hospitals U. vom 7.2.2012 über eine dortige stationäre psychiatrische Behandlung des Klägers vom 6.5.2011 bis zum 15.7.2011, mithin nicht auf rein depressive Symptome. In dem Bericht ist nämlich u. a. ausgeführt, dass sich während der stationären Behandlung neben den depressiven Symptomen auch immer unspezifisches Misstrauen, Unsicherheit und als Leitsymptome Störungen von Intentionalität und Abstraktionsvermögen zeigten. Insgesamt habe sich das klinische Bild während der stationären Behandlung unter strukturierter Teilnahme an einem multimodalen Therapieprogramm und der Medikation mit Seroquel nur gering verbessert. In Anbetracht der Symptomatik und der Familienanamnese ‑ es seien eine manisch-depressive Erkrankung des Großvaters sowie eine Schizophrenie des Bruders bekannt ‑ dächten sie diagnostisch auch an eine blande verlaufende schizophrene Psychose. Auf diese Angaben hat sich auch die Zusatzgutachterin im Rahmen ihrer Beurteilung vom 2.9.2020 ausdrücklich bezogen. Vor diesem Hintergrund, insbesondere der bereits 2011/2012 bestehenden Verdachtsdiagnose einer blande verlaufenden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Amtsärztin im Jahr 2020, anders als noch der Amtsarzt im Jahr 2011 bzw. 2012, zu dem Ergebnis gelangt ist, der Kläger sei (derzeit) nicht in der Lage, in dem jetzigen Aufgabenbereich uneingeschränkt Dienst zu verrichten.
Dass der Kläger trotz der Schilderungen seines dienstlichen Verhaltens in der Untersuchungsanordnung vom 26.8.2019 nebst Anlagen sowie eines ihm gegenüber unter dem 25.5.2020 ausgesprochenen Verbots der Führung der Dienstgeschäfte, der hierzu gegebenen Begründung und eines erfolglos hiergegen geführten gerichtlichen Eilverfahrens (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6.7.2020 ‑ 26 L 1038/20 - mit ausführlicher Begründung) meint, er habe bis zum Erlass der Untersuchungsanordnung vom 26.8.2019 "seinen Dienst ausreichend verrichtet", bestätigt die im amtsärztlichen Gutachten geäußerte Einschätzung, der Kläger vernachlässige bzw. verdränge krankheitsbedingte Einschränkungen und deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen, er könne diese Einschränkungen und Auswirkungen krankheitsbedingt nur eingeschränkt nachvollziehen und verfüge hier über keine ausreichende Einsicht. Das in der Untersuchungsanordnung nebst Anlagen sowie das im Rahmen der Anordnung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte geschilderte Verhalten des Klägers bei seiner Dienstausübung zeigt offensichtlich kognitive Defizite und deutliche Verhaltensauffälligkeiten, die sich erheblich auf den Dienstbetrieb ausgewirkt haben. Von einer "ausreichenden" Dienstverrichtung zwischen 2011 und 2019 kann danach keine Rede sein. Das Gegenteil war vielmehr der Fall (s. dazu auch unten zu 6.).
4. Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass ‑ statt dem Dienstherrn ‑ der Amtsärztin die Beurteilung der Dienstfähigkeit bzw. der Möglichkeit der Wiederaufnahme des Dienstes obliege, trifft dies nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat, was das Zulassungsvorbringen selbst einräumt, vielmehr zutreffend angenommen, dass die amtsärztliche Stellungnahme im Zurruhesetzungsverfahren dem Dienstherrn (nur) die Entscheidung darüber ermöglichen soll, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist und welche Folgerungen aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit gegebenenfalls zu ziehen sind (vgl. S. 8/9 des Urteilsabdrucks). Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht auch geprüft, ob die Zurruhesetzungsentscheidung der Beklagten - unter Zugrundelegung der Feststellungen der Amtsärztin - rechtmäßig ist.
5. Die Hinweise des Klägers auf eine im Zulassungsverfahren vorgelegte ärztliche Bescheinigung der Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. V. A. vom 12.9.2021, wonach sich der Befund soweit stabil darstelle, dass eine Wiedereingliederungsmaßnahme angestrebt werden könne, sowie auf eine ebenfalls im Zulassungsverfahren vorgelegte, von der Ärztin - wohl im Rahmen der Beantragung einer Rehabilitationsmaßnahme - erstellte, an die "C. a G" adressierte "Stellungnahme zum Fragenkatalog" vom 20.11.2021 sind für das vorliegende Verfahren schon deshalb unergiebig, weil sich den privatärztlichen Ausführungen jeweils keine Angaben zum Gesundheitszustand des Klägers im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung entnehmen lassen. Die Privatärztin äußert vielmehr ihre Einschätzung in Bezug auf die gesundheitliche Situation des Klägers im September bzw. November 2021 nach einer fachärztlichen Behandlung ab dem 8.12.2020, die etwa einmal im Monat stattfindende psychiatrische Interventionen umfasste.
Unabhängig davon stellen die privatärztlichen Ausführungen die amtsärztliche Einschätzung, zu der sich die Privatärztin nicht verhält und die ihr offenbar auch gar nicht bekannt ist, aber auch nicht durchgreifend in Frage. Die Privatärztin nennt in ihrer ärztlichen Bescheinigung schon keine Diagnose, sondern spricht nur von einem, allerdings nicht näher erläuterten "Befund"; in der Stellungnahme zum Fragenkatalog taucht mit Blick auf eine mögliche Diagnose allein der Begriff einer psychovegetativen Störung auf. Ob diese Einschätzung der Privatärztin sowie ihre weiteren Ausführungen in der Stellungnahme auf einer vollständigen und zutreffenden Tatsachengrundlage beruhen, erscheint indes sehr fraglich. Jedenfalls verhält sich die Privatärztin zu der amtsärztlichen Befunderhebung und Diagnose ebenso wenig wie zu der psychiatrischen Vorgeschichte des Klägers, insbesondere zu der im Jahr 2011 erfolgten stationären psychiatrischen Behandlung und der im Anschluss daran geäußerten Verdachtsdiagnose einer blande verlaufenden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Auch zur Familienanamnese finden sich keine Angaben. Darüber hinaus führt die Privatärztin aus, dass ihr die genaue Arbeitsplatzproblematik nicht bekannt sei. Dies wäre aber erforderlich für eine substantiierte Auseinandersetzung mit den amtsärztlichen Feststellungen, die maßgeblich das Verhalten des Klägers bei seiner Dienstausübung in den Blick nehmen. Im Übrigen stellt die Privatärztin weiter fest, dass der Kläger sich in den Kontakten in der Regel darauf beschränke, die "ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit" in Frage zu stellen, dies nicht akzeptieren könne und sich selbst als dienstfähig einschätze. Andere Themen anzunehmen und andere Sichtweisen zu entwickeln falle ihm schwer. In wiederholten Gesprächen sei der Kläger im Kontakt unsicher, zunächst misstrauisch, abwägend, (…) formalgedanklich haftend und eingeengt, von 'gesunder Psyche' überzeugt, andere Sichtweisen eingeschränkt annehmend könnend (…), in körperlicher Hinsicht beklage er häufig, unter Rückenschmerzen zu leiden (…). Insoweit deckt sich der Befund der Privatärztin sogar mit dem ‑ und bestätigt damit den ‑ psychopathologischen Befund, den die Amtsärztin sowie die Fachgutachterin erhoben haben (keine Krankheitseinsicht, keine Fähigkeit, krankheitsbedingte Einschränkungen und deren Auswirkungen nachzuvollziehen, das inhaltliche Denken ist eingeengt auf die Arbeitsplatzproblematik und Schilderung orthopädischer Leiden, Misstrauen, Unsicherheit).
6. Das Zulassungsvorbringen stellt schließlich die sinngemäße Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger über kein Restleistungsvermögen verfüge und daher jegliche weitere Verwendung ausscheide, nicht durchgreifend in Frage. Ohne Erfolg macht der Kläger insoweit geltend, die ‑ dieser Annahme zugrunde liegende ‑ gutachterliche Feststellung, es bestehe keine Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung und keine Teildienstfähigkeit (vgl. Ziff. I. 4. der Ergebnismitteilung vom 8.9.2020), sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar und überzeugend, weil es an einer näheren Begründung zum fehlenden Restleistungsvermögen fehle, konkrete Leistungseinschränkungen nicht benannt würden, Ausführungen zur Schwere der Einschränkungen fehlten und er, der Kläger, die ihm zuletzt übertragene Aufgabe zufriedenstellend erledigt habe. Art und Schwere der Leistungseinschränkungen ergeben sich, anders als der Kläger meint, aus den gutachterlichen Feststellungen sowie den einbezogenen Befunden und insbesondere dem in Bezug genommenen, in der Untersuchungsordnung ausführlich geschilderten Verhalten des Klägers bei seiner Dienstausübung; auf die oben stehenden Ausführungen unter 2. wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Aus dem Verhalten des Klägers bei seiner Dienstausübung ergibt sich auch, dass der Kläger die ihm zuletzt übertragene Aufgabe, nämlich die Erstellung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten im Sinne von Art. 30 DSGVO, anders als er meint, nicht zufriedenstellend erledigt hat. Dass er die Aufgabe zufriedenstellend erfüllt hätte, folgt namentlich nicht aus der internen Stellungnahme der damaligen unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers vom 1.7.2019 (Anlage 2 zur Untersuchungsanordnung), auch wenn darin erwähnt ist, dass dem Kläger letztlich am 13.6.2019 habe mitgeteilt werden sollen, dass "seine Arbeit bis auf wenige nicht gravierende Fehler zufriedenstellend erledigt" worden sei. Denn in der Stellungnahme werden die beim Kläger bestehenden Defizite und die unzureichende Aufgabenerledigung durch ihn deutlich benannt. So wird in der Stellungnahme ausgeführt:
"Ich fühle mich ein weiteres Mal darin bestärkt, dass Herr S. nicht in der Lage ist, eine ihm gestellte Aufgabe zu verstehen und wie ein ganz normaler Beamter im gehobenen nichttechnischen Dienst abzuarbeiten. (…) Herr S. ist sehr verhaltensauffällig und versteht die ihm gestellten Aufgaben einfach nicht!!!!!! (…) Herr S. verkompliziert Sachverhalte und Aufgabenstellungen (…) dermaßen, dass er sich vor lauter Problemen selber im Weg steht und nicht in der Lage ist, das Ziel und den Erfüllungsgrad einer Aufgabe zu erkennen. (…) Herr S. hat im Rahmen seiner Tätigkeit, bei der er mit jeder Abteilung des Hauses zusammenarbeiten musste, das ganze Haus in Unruhe versetzt, weil die Abteilungsleiter/innen spätestens nach dem 2. Termin nicht wussten, was er denn noch will. Mehrere Abteilungen haben das von Herrn S. auszufüllende Verzeichnis dann sogar handschriftlich alleine erstellt und ihm nur noch zum Abschreiben in die Hand gedrückt, um sich weitere Termine mit ihm zu ersparen (…). Nach meinem bereits vor zwei Jahren gescheiterten Versuch, mit Herrn S. zusammenzuarbeiten, kann ich jetzt wieder nur feststellen, dass dies - nicht nur für mich - unmöglich ist. (…) Darüber hinaus ist mit Herrn S. keine normale Kommunikation möglich. (…) kann ich nur wiederholen, dass Herr S. (…) keine Unterstützung ist, sondern aufgrund seines Verhaltens einen erheblichen Mehraufwand verursacht. (…)"
Entsprechende Erfahrungen und Beobachtungen haben zahlreiche weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Beklagten gemacht. Auf die Anlagen 3 (interne Stellungnahme des damaligen Leiters des Gesundheitsamts), 6 (interne Stellungnahme der damaligen Datenschutzbeauftragen der Beklagten), 12 (interne E-Mail des damaligen Leiters der Abteilung 53-2 vom 12.7.2019), 13 (interne E-Mail aus der Betreuungsstelle für Erwachsene vom 12.7.2019) sowie 14 (interne E-Mail aus dem kinder- und jugendärztlichen Dienst vom 16.7.2019) zur Untersuchungsanordnung wird insoweit verwiesen. Vor diesem Hintergrund wird die persönliche Einschätzung des Klägers, er habe die ihm übertragene Aufgabe zufriedenstellend erledigt, nicht geteilt. Zu den in den Stellungnahmen jeweils angeführten und anhand von Beispielen detailliert beschriebenen Defiziten in der Aufgabenwahrnehmung verhält sich der Kläger nicht. Auch das bestätigt im Übrigen den amtsärztlichen Befund, dass der Kläger krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, die Auswirkungen seiner (psychischen) Erkrankung auf sein Leistungsvermögen zu erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).