Befreiung vom Verbot des Fällens eines schutzwürdigen Baums (Fichte) für Nachbarn, Berücksichtigungsfähigkeit individueller (subjektiver) Umstände bei Prüfung einer „offenbar nicht beabsichtigten Härte“ (verneint), Nadelanfall, Moosbildung, Wurzelaufbrüche im Gemeinschaftsweg etc. als „offenbar nicht beabsichtigte Härte“ (verneint), Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine Gefahr bzw. den Eintritt eines Schadens (verneint), Überlagerung zivilrechtlicher Eigentumsregelungen durch öffentlichrechtliche Baumschutzverordnung, Rüge der „richtigen“ Besetzung des Gerichts bei Einzelrichterübertragung.
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das eine Genehmigung zur Fällung bzw. zum Rückschnitt einer auf dem Nachbargrundstück stehenden Fichte nach der Baumschutzverordnung abgelehnt hatte. Der VGH verneinte Zulassungsgründe, insbesondere ernstliche Zweifel, besondere Schwierigkeiten und grundsätzliche Bedeutung. Nadelanfall, Moosbildung, Wurzelaufbrüche und eine befürchtete (künftige) Kellerüberflutung begründeten keine „offenbar nicht beabsichtigte Härte“, zumal Schutzmaßnahmen möglich und subjektive Belastungen unbeachtlich seien. Konkrete Anhaltspunkte für eine Gefahr (u.a. Standsicherheit/Gasleitung) fehlten; zudem überlagert die Baumschutzverordnung zivilrechtliche Nachbarrechte. Verfahrensfehler (fehlendes Gutachten, Einzelrichterübertragung) wurden nicht substantiiert dargelegt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Versagung der Fäll-/Rückschnittgenehmigung wurde abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils sind nur dargelegt, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert in Frage gestellt wird (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Eine „nicht beabsichtigte Härte“ im Sinne einer Baumschutzverordnung liegt regelmäßig nur bei atypischen, die Grundstücksnutzung unzumutbar beeinträchtigenden Auswirkungen vor, denen nicht mit verhältnismäßigen Schutzmaßnahmen begegnet werden kann; typische Baumimmissionen sind grundsätzlich hinzunehmen.
Individuelle (subjektive) Umstände wie Alter, Gesundheitszustand oder psychische Belastungen des Betroffenen sind bei der objektiven Bewertung einer „nicht beabsichtigten Härte“ grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig.
Eine Fäll- oder Eingriffsgenehmigung zur Gefahrenabwehr setzt konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer spezifischen Gefahr bzw. einen hinreichend wahrscheinlichen Schadenseintritt voraus; bloße Vorsorgegesichtspunkte oder ein Gefahrenverdacht genügen nicht.
Öffentlich-rechtliche Baumschutzregelungen können zivilrechtliche Nachbarrechte (z.B. Selbsthilfe nach § 910 BGB) überlagern; zivilrechtliche Eigentumspositionen vermitteln keinen Vorrang gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Fällverbot (Art. 111 EGBGB).
Vorinstanzen
VG Ansbach, Urt, vom 2025-07-15, – AN 11 K 23.413
Tenor
I. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
a) Wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung dann zuzulassen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B.v. 8.12.2009 – 2 BvR 758/07 – BVerfGE 125, 104/139 f.) und sich die angegriffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis offensichtlich richtig erweist (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542/543; vgl. BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – juris Rn. 30 m.w.N.). Zur Darlegung der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss der Antragsteller herausarbeiten, wogegen er sich im Einzelnen wendet, und konkretisieren, welche Rechtssätze und/oder Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts er angreift (BVerfG, B.v. 24.8.2010 – 1 BvR 2309/09 – juris Rn. 14). Außerdem sind schlüssige Gegenargumente zu den angegriffenen Punkten erforderlich in Form einer argumentativen Auseinandersetzung, die bereits dann vorliegen, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die „gesicherte Möglichkeit“ ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546 Rn. 19).
b) Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsklage der Kläger auf Erteilung einer Genehmigung zur Fällung einer auf dem Nachbargrundstück stehenden Fichte mangels Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 der Baumschutzverordnung der Beklagten (im Folgenden: BaumSchVO) abgewiesen (UA S. 8 ff.); ebenso hat es den hilfsweise gestellten Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Baumrückschnitt bzw. auf diesbezügliche erneute Bescheidung nach § 3 BaumSchVO aus tatbestandlichen Gründen verneint (UA S. 15 f.). Die hiergegen von den Klägern in mehrfacher Hinsicht geltend gemachten Fehler zeigen eine Unrichtigkeit der Entscheidung nicht auf.
aa) Dies gilt zunächst für die Ausführungen der Kläger dazu, das Verwaltungsgericht habe die Auswirkungen des Baums auf ihr Grundstück wie Nadelfall, Laub, Samenflug oder auch Wurzeleinwirkungen unzutreffend als „typische“ und zumutbare Belastungen bewertet. Vorliegend sei eine außergewöhnliche Intensität der Beeinträchtigung (regelmäßige Überflutung, großer Nadel- und Harzanfall, erhebliche Wurzelaufbrüche) dargelegt worden, die das gewöhnliche Maß überschreite und die Grundstücksnutzung unzumutbar einschränke. Insbesondere sei eine wie vorliegend gravierende Behinderung der Entwässerung (überschwemmter Keller) in selbst baumreichen Wohngegenden nicht erwartbar. Das Verwaltungsgericht habe einen Grenzfall mit dem Argument verneint, eine Kellerüberflutung habe zuletzt 2023 stattgefunden und sei wohl auf die (inzwischen behobene) Geländeneigung zurückzuführen, was jedoch zu kurz greife. Trotz der angelegten Barrieren und Aufschüttungen könne bei künftigem Starkregen ein Eindringen von Wasser nicht ausgeschlossen werden, insbesondere wenn der Abfluss durch Nadelteppiche immer wieder verstopft werde. Für die Kläger bestehe ein fortwährender Gefährdungszustand dahingehend, dass ihr Keller mit jeder größeren Niederschlagsfront volllaufe, was zu wiederkehrenden Sachschäden an ihrem Eigentum (Durchnässung des Kellers und mögliche Folgeschäden an Bausubstanz und Inventar) sowie zu einem erheblichen Aufwand zur Schadensbeseitigung führe. Dass das Gericht diese Situation allein auf angeblich einfache Gegenmaßnahmen (Laubrechen, Gullyreinigung alle zwei Monate) reduziert habe, werde der Schwere des Problems nicht gerecht, zumal das Risiko des Volllaufens des Gullys fortlaufend bestehe und unvorhersehbar sei. Angesichts dieser Überschwemmungsgefahr bestehe hier ein Ausnahmefall (unzumutbare Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung), sodass die Bewertung des Verwaltungsgerichts jedenfalls zweifelhaft sei. Genau der ständig latente Gefährdungszustand – regelmäßig verstopfte Einläufe mit Eintritt realer Kellerschäden – markiere vorliegend den Grenzfall, in dem die Summe typischer Einzelwirkungen (Nadeln, Samen, Schmutz) in ihrer Gesamtheit atypisch und unzumutbar seien.
Mit diesen Ausführungen werden Zweifel an der Wertung des Verwaltungsgerichts, dass diese Auswirkungen keine nicht beabsichtigte Härte im Sinne des § 4 Nr. 3 BaumSchVO darstellen, nicht geweckt.
Das Verwaltungsgericht hat einleitend zur Erläuterung des Begriffs der „nicht beabsichtigten Härte“ (UA S. 10 f.) unter anderem Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und anderer Oberverwaltungsgerichte zitiert, wonach eine solche Härte nur vorliege, wenn Beeinträchtigungen ein Ausmaß erreichten, mit dem insbesondere die jeweilige Grundstücksnutzung unzumutbar eingeschränkt werde, und denen nicht mit verhältnismäßigen Schutzmaßnahmen begegnet werden könne (BayVGH, U.v. 25.4.2012 – 14 B 10.1750 – BayVBl 2013, 114 – juris Rn. 47 m.w.N.; OVG NW, B.v. 13.2.2003 – 8 A 5373/99 – juris Rn. 15 sowie OVG Berlin, U.v. 16.8.1996 – 2 B 26.93 – juris). Die Wertung, dass vorliegend kein atypischer Grenzfall vorliegt, hat es damit begründet, dass die Überschwemmung der klägerischen Kellerräumlichkeiten zuletzt im Jahr 2023 stattgefunden hätte und zwischenzeitlich Schutzmaßnahmen wie die Aufschüttung der Gartenfläche sowie auf der Seite zum Gartenzaun hin zwei Stufen als Barriere gegen eindringendes Wasser errichtet worden seien und auch durch das Saubermachen der Gullys ca. alle zwei Monate kein unzumutbarer Reinigungsaufwand für die Kläger entstehe, zumal sie nicht alleinige Eigentümer des Gemeinschaftswegs und damit nicht allein für die Reinigung der Gullys verantwortlich seien.
Die gefolgerte Bewertung, die Grundstücksnutzung der Kläger sei nicht unzumutbar eingeschränkt, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, zumal die in der Antragsbegründung dargestellte Befürchtung einer ständigen gesundheitlichen bzw. psychischen Belastung durch die Besorgnis, der Keller könne volllaufen, sowie mögliche körperliche Beeinträchtigungen wegen der Reinigungsarbeiten individuelle (subjektive) Umstände sind, die das Verwaltungsgericht zu Recht entsprechend der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (u.a. U.v. 25.4.2012 – 14 B 10.1750 – BayVBl 2013, 114 – juris Rn. 50) bei der Bewertung, ob eine unbeabsichtigte Härte vorliegt, als nicht berücksichtigungsfähig eingeordnet hat (UA S. 13 unten/14 oben). Der Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, dass die normalen Wirkungen der Bäume auf ihre Umgebung in ihren jahreszeitlich unterschiedlichen Formen von den Grundstückseigentümern grundsätzlich hinzunehmen sind und im Regelfall keine „nicht beabsichtigte Härte“ darstellen, entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BayVGH, B.v. 9.11.2012 – 14 ZB 11.1597 – NVwZ-RR 2013, 93/94 f. m.w.N.).
bb) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erwecken die Kläger auch nicht dadurch, dass sie die Wurzel- und Verkehrssicherheitsproblematik als fehlgewichtet ansehen. In diesem Zusammenhang rügen sie, dass das Verwaltungsgericht den Umstand, dass es durch das Wurzelwerk bereits zu Aufbrüchen am Wegrand gekommen sei, als unerheblich betrachtet habe, da nur ein „kleinerer Bereich“ betroffen sei, der sich am Rand befinde, keine große Stolpergefahr darstelle und sich der Weg insgesamt auch altersbedingt gesetzt habe. Sie meinen, diese Einschätzung ignoriere die Dynamik des Problems, da bei einem weiter wachsenden Baum zu erwarten sei, dass sich die Wurzeln ausbreiteten und künftig mehr Schaden am Belag anrichteten, wobei bereits eine Wegesanierung stattgefunden habe und durch diese Teilsanierung – wie vom Mitarbeiter des Gartenamts, Herrn P., eingeräumt – die „Zukunftsprognose des Baums eingeschränkt“ sei, somit der Baum bereits Schaden genommen habe, was langfristig seine Standsicherheit beeinflussen könnte. Genau dieser Aspekt einer mittel- bis langfristigen Verkehrssicherheit sei vom Verwaltungsgericht nicht weiter hinterfragt worden, das lediglich ausgeführt habe, es gebe derzeit keine konkreten Zweifel an der Standsicherheit, wobei ein Umsturzrisiko bei extremen Wetterlagen ein allgemeines Risiko nahezu jeden Baums sei.
Auch damit sind ernstliche Zweifel an der Wertung des Verwaltungsgerichts, es liege wegen des Wurzelwerks keine unbeabsichtigte Härte im Sinne des § 4 Nr. 3 BaumSchVO vor bzw. ein von den Klägern befürchteter Umsturz der Fichte führe nicht dazu, dass die Beseitigung der Fichte aufgrund überwiegender Gründe des Allgemeinwohls im Sinne des § 4 Nr. 5 BaumSchVO erforderlich sei, nicht geweckt. Denn auch in diesem Zusammenhang verneint das Verwaltungsgericht eine unbeabsichtigte Härte entsprechend der vorweg angeführten Rechtsprechung wegen einer letztlich geringen Beeinträchtigung des Gemeinschaftswegs durch das Wurzelwerk der Fichte und einer mit relativ geringem Aufwand möglichen Ausbesserung des Pflasterbelags (UA S. 12 Mitte), was die Kläger mit ihren Ausführungen im Ergebnis nicht erschüttern. Was die Stand- und Bruchsicherheit des Baums betrifft, weist das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin, dass allein abstrakte Gefahren nicht ausreichen (UA S.12 f., 14 f.; vgl. etwa auch OVG Berlin-Bbg, U.v. 11.9.2025 – 11 B 3/24 – juris Rn. 36 m.w.N.) und keine konkreten Anhaltspunkte für eine bestehende spezielle Gefahrenlage bestehen, was so vom Sachbearbeiter P. der Beklagten bestätigt worden sei (UA S. 14 f.). Soweit die Kläger demgegenüber angesichts von ihnen wegen der Lage der Fichte nahe ihrem Wohnhaus angenommener Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit fordern, eine vernünftige Vorsorge nicht erst nach Eintritt akuter Bruchgefahr stattfinden zu lassen, verkennen sie zum einen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das nur auf fehlende konkrete Anhaltspunkte für eine bestehende spezielle Gefahrenlage und nicht auf solche für eine akute Bruchgefahr abgestellt hat; zum anderen können bloße Vorsorgegesichtspunkte oder ein Gefahrenverdacht oder ein Besorgnispotential allein nicht ausreichen, um einen Anspruch auf eine Fällgenehmigung zu begründen, da eine Gefahr nur dort vorliegt, wo „aus gewissen gegenwärtigen Zuständen nach dem Gesetz der Kausalität gewisse andere Schaden bringende Zustände und Ereignisse erwachsen werden“, woran es bei einer Ungewissheit über einen Schadenseintritt fehlt (stRspr, vgl. nur BVerwG, U.v. 11.12.2003 – 7 C 19.02 – BVerwGE 119, 329 – juris Rn. 12 m.w.N.). Die auf der fachlichen Aussage des Herrn P., eines Meisters im Garten- und Landschaftsbau, beruhende Wertung des Verwaltungsgerichts, dass konkrete Zweifel hinsichtlich der Bruch- und Standsicherheit der streitgegenständlichen Fichte nicht bestehen (UA S. 15 oben), ist von den Klägern nicht erschüttert worden.
cc) Soweit die Kläger im Hinblick auf ihre Ausführungen zum überschwemmten Keller (vgl. aa)) und den Aufwölbungen im Weg (vgl. bb)) die Außerachtlassung des Ausnahmetatbestands des § 4 Nr. 2 BaumSchVO rügen, der einen eigenen Ausnahmetatbestand darstelle und eingreife, wenn „der Bestand oder die Nutzbarkeit eines vorhandenen Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage…in unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde“, ist zwar richtig, dass das Verwaltungsgericht diese Bestimmung nicht im Einzelnen durchgeprüft, sondern nur kurz erwähnt hat, dass auch deren Voraussetzungen nicht vorliegen (UA S. 15 unter cc.). Im Ergebnis ist dies jedoch nicht von Relevanz, da das Verwaltungsgericht diesen Unterfall einer unbeabsichtigten Härte letztlich im Rahmen des § 4 Nr. 3 BaumSchVO mitgeprüft hat, indem es dort ausgeführt hat, ein atypischer Fall sei dann zu bejahen, wenn die jeweilige Grundstücksnutzung unzumutbar eingeschränkt werde (UA S. 11 oben), was es in der Folge verneint hat.
dd) Die Kläger rügen weiter, das Verwaltungsgericht habe die kumulativen Wirkungen mehrerer Umstände nicht berücksichtigt. Es sei zu beanstanden, dass das Urteil jede einzelne Beanstandung für sich genommen als nicht gravierend einstufe (Reinigungsaufwand gering, Aufwölbung kleinräumig, Moosreinigung zumutbar, Gasleitung ungefährlich, Sturmschaden abstrakt), aber insgesamt den Gesamtzusammenhang außer acht lasse, dass hier mehrere negative Auswirkungen kumulierten (Wasser, Wurzeln, Schmutz, Schatten) und zudem zwei ältere Personen treffe, die objektiv große Mühe hätten, dem abzuhelfen. Wo ein jüngerer Grundstückseigentümer vielleicht noch regelmäßiges Dachreinigen und schweres Heben bewältigen könne, sei dies für einen 86-Jährigen eben viel einschneidender. Deshalb müsse in die objektive Bewertung sehr wohl einfließen, inwieweit Gegenmaßnahmen möglich und zumutbar seien und die Schutzmaßnahmen den Betroffenen nicht unverhältnismäßig hohe Opfer abverlangten.
Auch mit diesen Ausführungen werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht geweckt, zumal es, wie bereits ausgeführt, nach der Rechtsprechung insbesondere des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 25.4.2012 – 14 B 10.1750 – BayVBl 2013, 114 – juris Rn. 50), auf die das Verwaltungsgericht hingewiesen hat (UA S. 14 oben), nicht auf individuelle (subjektive) Umstände ankommt, wie etwa persönliche, finanzielle, familiäre oder gesundheitliche Bedingungen des Betroffenen. Soweit die Kläger rügen, die Kumulation mehrerer negativer Auswirkungen habe das Verwaltungsgericht nicht genügend bewertet, so ist festzustellen, dass das Verwaltungsgericht zusammenfassend sehr wohl Beeinträchtigungen und Nutzungserschwernisse in verschiedener Hinsicht gesehen und geprüft hat – dies gilt auch für die Gasleitung (UA S.12 f.), die die Kläger aber nur wiederholt erwähnen, ohne diesbezüglich näher vorzutragen. Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht die Beeinträchtigungen und Nutzungserschwernisse insgesamt als zwar für die Kläger belastend, aber nicht als derart gravierend eingestuft, dass sie als „nicht beabsichtigte Härte“ anzusehen wären (UA S. 14 Mitte).
ee) Hinsichtlich des Hilfsantrags auf Rückschnitt wenden die Kläger ein, dieser sei vorschnell abgelehnt worden, weil das Verwaltungsgericht die Argumentation der Beklagten übernehme, eine Kappung der Fichtenkrone sei keine fachgerechte Maßnahme und würde die Bruchsicherheit vermindern. Sie meinen, es hätte geprüft werden müssen, ob mindere Eingriffe (z.B. Auslichten einzelner Starkäste, Kürzen überhängender Äste) als fachgerechter Rückschnitt möglich und zumutbar gewesen wären. Die Kläger hätten lediglich „Rückschnitt“ beantragt, ohne eine völlige Kappung zwingend vorzugeben. Eine moderate Form des Rückschnitts, um die Beschwerden der Kläger zu lindern (etwa Reduktion des Nadelanfalls durch Entnahme einzelner Äste oder Einkürzen der Krone um ein vertretbares Maß), sei nicht erwogen worden.
Auch mit diesem Vortrag werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht geweckt. Das Verwaltungsgericht hat nicht nur auf die im Einzelnen dargestellten negativen Auswirkungen einer Kappung der Baumkrone verwiesen, sondern im Übrigen ausgeführt, dass die Genehmigungsvoraussetzungen der Baumschutzverordnung auch für einen über fachgerechte Pflegemaßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 BaumSchVO hinausgehenden Rückschnitt wegen der vorstehenden Ausführungen (zur Baumfällung) tatbestandlich nicht vorliegen. Damit setzen sich die Kläger nicht im Einzelnen auseinander, sondern verweisen nur auf die Entnahme einzelner Äste oder das Einkürzen der Krone um ein vertretbares Maß, um etwa eine Reduktion des Nadelanfalls zu erreichen. Nachdem das Verwaltungsgericht aber vorstehend gerade den Anfall von Nadeln als zumutbar angesehen hat (UA S. 11), erschließt sich nicht, wie dessen Reduktion einen von den Klägern beantragten und über fachgerechte Pflegemaßnahmen hinausgehenden Rückschnitt nach den Tatbestandsvoraussetzungen der Baumschutzverordnung rechtfertigen könnte.
2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
a) Besondere Schwierigkeiten setzen nicht zwingend eine Überdurchschnittlichkeit gegenüber dem Üblichen voraus (vgl. dazu BayVGH, B.v. 29.1.2009 – 14 ZB 07.1880 – juris Rn. 8; B.v. 3.11.2009 – 1 ZB 06.1842 – juris Rn. 12; B.v. 3.11.2011 – 8 ZB 10.2931 – BayVBl 2012, 147 Rn. 28 m.w.N.); vielmehr können auch alltägliche Rechtsstreitigkeiten kompliziert sein, wenn im konkreten Fall eine Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits im Berufungszulassungsverfahren nicht möglich ist (NdsOVG, B.v. 24.3.1997 – 1 M 1463/97 – NVwZ 1997, 1229 mit Hinweis auf BT-Drs. 13/5098, zu Nr. 15; vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 107 ff. m.w.N.), wobei ein für eine Ablehnung der Berufungszulassung notwendiger erheblicher Begründungsaufwand in der Art eines Berufungsurteils ein Indiz für besondere rechtliche Schwierigkeiten sein kann (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642/3643). Der Umstand, dass Erkenntnisse über das in vergleichbaren Streitverfahren übliche Komplexitätsmaß für nichtspezialisierte Rechtsanwälte nicht beschaffbar sind, wirkt sich dabei auf die Darlegungslasten aus (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164). Soweit eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schon nach dem – nicht lediglich dem Bemühen, auf die Argumente des Unterlegenen möglichst vollständig einzugehen, dienenden (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, § 124 Rn. 108) – Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils schwierig erscheint, kann der Darlegungslast mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Urteilspassagen genügt werden (BVerfG, B.v. 23.6.2000 a.a.O.). Soweit allerdings die Schwierigkeit in vom Verwaltungsgericht nicht oder unzutreffend behandelten Aspekten erblickt wird, müssen diese Gesichtspunkte nachvollziehbar dargestellt und ihr Schwierigkeitsgrad plausibel gemacht werden (BVerfG, B.v. 23.6.2000 a.a.O.).
b) Schwierigkeiten in diesem Sinn haben die Kläger nicht dargelegt. Die Frage, ob der Weiterbestand des Baums und dessen Auswirkungen sich für die Kläger als unzumutbar darstellen, hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage von in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien unter Eingehen auf die von den Klägern vorgetragenen verschiedenen Aspekte verneint. Hinsichtlich der technischen Fragen zur Baumbiologie, Standsicherheit, tiefen Wurzeln bei Fichten, Einwirken von Baumwurzeln auf Gasleitungen und Pflasterkonstruktionen, Entwässerungsproblematik bei Starkregen ist ein besonderer Schwierigkeitsgrad nicht plausibel gemacht, zumal die Kläger nicht darlegen, welche diversen Gutachten oder sachverständigen Einschätzungen hier zu beurteilen wären. Aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht obergerichtliche Rechtsprechung zitieren hat müssen, erschließen sich ebenfalls keine besondere Schwierigkeiten, da dies dem Regelfall entspricht und das Vorliegen entsprechender Rechtsprechung gerade auf eine bereits erfolgte Klärung von Rechtsfragen hinweist. Auch ist nicht ersichtlich, inwieweit die rechtlichen Fragen insbesondere zur Abgrenzung zwischen typischen und atypischen Baumimmissionen, die durch die Rechtsprechung bereits geklärt sind (siehe UA S. 10/11), überdurchschnittliche Schwierigkeiten aufwerfen würden.
3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
a) Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfordert, dass eine Rechts- oder Tatsachenfrage im konkreten Rechtsstreit klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich ist, dass diese Frage sich als klärungsbedürftig, insbesondere nicht schon höchst- oder obergerichtlich geklärt und nicht direkt aus dem Gesetz zu beantworten erweist und dass ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 28.7.2010 – 14 ZB 09.422 – juris Rn. 8 m.w.N.). Um den auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren sowie deren (2.) Klärungsfähigkeit, (3.) Klärungsbedürftigkeit und (4.) allgemeine Bedeutung darlegen (BayVGH, B.v. 7.2.2017 – 14 ZB 16.1867 – juris Rn. 15 m.w.N.).
b) Die Kläger halten folgende Fragen für klärungsbedürftig:
(1.) Welche Anforderungen sind an das Vorliegen einer „nicht beabsichtigten Härte“ (§ 4 Nr. 3 BaumSchVO Nürnberg) zu stellen, insbesondere wenn mehrere typische Beeinträchtigungen (Nadelfall, Wurzelschäden, Verschattung) in ihrer Gesamtheit zu einer außergewöhnlichen Belastung führen?
(2.) Inwieweit dürfen oder müssen bei der Beurteilung der Zumutbarkeit die objektiven Gegebenheiten auf dem betroffenen Grundstück berücksichtigt werden (z.B. besondere Anfälligkeit für Überschwemmungen wegen baulicher Gegebenheiten, Mitverantwortung anderer Grundstückseigentümer beim Gemeinschaftsweg)?
(3.) Welche Anforderungen sind an die Konkretisierung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu stellen, damit eine Maßnahme „zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr…notwendig“ ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 BaumSchVO) bzw. um als Grund des Allgemeinwohls (§ 4 Nr. 5 BaumSchVO) anerkannt zu werden?
(4.) Wie weit darf der durch zivilrechtliche Vorschriften (z.B. § 910 BGB, Selbsthilferecht bei Wurzel- und Astüberhang) gewährte Schutz des Nachbarn durch öffentlichrechtliche Beschränkungen eingeschränkt werden?
c) Hinsichtlich dieser Fragen ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht hinreichend dargelegt.
Die Frage (1.) enthält mit der Wendung „in ihrer Gesamtheit zu einer außergewöhnlichen Belastung führen“ eine Bewertung, die von der rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts, an der die Kläger ernstliche Zweifel nicht geweckt haben (s.o. 1. b) dd)), abweicht, sodass deren Klärungsfähigkeit nicht hinreichend dargelegt ist; im Übrigen legen die Kläger die Klärungsbedürftigkeit nicht dar, weil sie sich nicht mit der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung insbesondere des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen auseinandersetzen und damit nicht aufzeigen, dass die Anforderungen an das Vorliegen einer „nicht beabsichtigten Härte“ einer weiteren grundsätzlichen Klärung bedürfen könnte.
Letzteres gilt auch für die Frage (2.), wobei gleichfalls nicht aufgezeigt wird, dass ein weiterer allgemeiner Klärungsbedarf zum Vorliegen einer „nicht beabsichtigten Härte“ bestehen sollte, nur weil es sich hinsichtlich des Weges, in dem Schäden aufgetreten sind, um einen Gemeinschaftsweg mit mehreren Eigentümern handelt, hinsichtlich dessen das Verwaltungsgericht darauf verwiesen hat, dass es sich bei einer Auseinandersetzung mit den Eigentümern des Gemeinschaftswegs (wohl wegen Uneinigkeiten unter diesen) um eine privatrechtliche Streitigkeit handele (UA S. 12 oben). Dass solche privatrechtliche Streitigkeiten unter mehreren „zerstreuten“ Eigentümern einer Wohnungseigentumsgemeinschaft einzelnen Eigentümern ein direktes Abhilferecht durch Erteilung einer Fällgenehmigung vermitteln könnten, ist fernliegend und wird auch nicht annähernd dargelegt.
Hinsichtlich der Frage (3.) werden Klärungsfähigkeit und -bedürftigkeit nicht aufgezeigt. Zur Begründung wird hier von den Klägern unterstellt, dass im Streitfall bereits hinreichend wahrscheinliche zukünftige Gefahrenlagen vorliegen, wie das absehbare Risiko einer Gasleitungsbeschädigung oder eines Sturmschadens bei vorgeschädigtem Baum. Die entspricht aber nicht dem durch das Verwaltungsgericht festgestellten und durch die von den Klägern geäußerten Richtigkeitszweifel nicht durchgreifend in Frage gestellten Sachverhalt. Entgegen den Ausführungen in der Antragsbegründung hat das Verwaltungsgericht sich auch nicht auf eine „unmittelbare“ (quasi akut drohende) Gefahr fokussiert, sondern nur konkrete Anhaltspunkte für eine Gefahr bzw. den Eintritt eines Schadens verlangt (UA S. 13 oben zur Gasleitung; UA S. 14 f. zur Gefahr der Entwurzelung bzw. des Umsturzes des Baums). Rein präventive Maßnahmen oder reine Vorsorge, wie von den Klägern ins Auge gefasst, können ersichtlich den Begriff der Gefahr nicht erfüllen (s.o. unter 1. b) bb)).
Was die Frage (4.) betrifft, die das Verhältnis zwischen dem öffentlichen Baumschutz und dem nachbarlichen Eigentumsschutz aus dem Zivilrecht betrifft, ist ebenfalls die Klärungsbedürftigkeit nicht aufgezeigt, da die Kläger sich nicht mit der gesetzlichen Vorschrift des Art. 111 EGBGB und der hierzu ergangenen Rechtsprechung, die diese Frage bereits geklärt hat, befassen. Danach schränken die öffentlichrechtlichen Regelungen in Baumschutzverordnungen auch die Eigentümerstellung von Nachbarn ein und überlagern deren zivilrechtliche Nachbaransprüche; die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehen den Regelungen von Baumschutzverordnungen nicht vor (vgl. 111 EGBGB; vgl. BVerwG, B.v. 1.2.1996 – 4 B 303.95 – NJW 1986, 1487/1488; BayVGH, B.v. 9.11.2012 – 14 ZB 11.1597 – NVwZ-RR 2013, 93/94 m.w.N.).
4. Eine Zulassung der Berufung wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) insbesondere zum Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. April 2012 – 14 B 10.1750 – kommt nicht in Betracht, da nicht dargelegt ist, inwieweit das Verwaltungsgericht dazu einen divergierenden Rechts- oder Tatsachensatz aufgestellt haben sollte. Zur Geltendmachung der Divergenzrüge reicht es nicht aus, eine bloß fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung derartiger Rechtssätze des Divergenzgerichts aufzuzeigen, wie dies die Kläger versuchen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, B.v. 17.7.2008 – 9 B 15.08 – NVwZ 2008, 1115 Rn. 22 m.w.N).
5. Auch eine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) kommt nicht in Betracht.
a) Die Kläger meinen, das Verwaltungsgericht habe zu der streitigen Gefahr für die Gasleitung bzw. für die Entwässerung kein Sachverständigengutachten eingeholt, obwohl sie hierzu dezidiert in der Klageschrift Beweis angeboten hätten. Das Verwaltungsgericht habe diesen Beweisantrag nicht beschieden, sondern die Behauptung mangels „konkreter Anhaltspunkte“ als unerheblich abgetan. Darin liege eine Verletzung der gerichtlichen Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen nach § 86 Abs. 1 VwGO aufzuklären. Insbesondere wegen der plausiblen Gefahr eines Gasleitungsschadens (die Leitung verlaufe unmittelbar in Wurzelnähe, vgl. Anlagenplan) hätte sich dem Gericht aufdrängen müssen, durch einen technischen Sachverständigen prüfen zu lassen, ob bereits Wurzeln an der Leitung anliegen oder diese verdrängen. Stattdessen sei nur auf eine allgemeine Aussage eines Mitarbeiters des Gartenamts vertraut worden, Fichtennadeln seien „unkritisch“ und würden Leitungen allenfalls umwachsen. Das Unterlassen der Beweisaufnahme stelle auch eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG dar.
aa) Fehlt es – wie hier – an einem förmlichen Beweisantrag, wird er also nur schriftsätzlich, bedingt oder hilfsweise gestellt, stellt er nach ständiger Rechtsprechung lediglich eine Beweisanregung dar, also eine Anregung an das Gericht, den Sachverhalt nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO weiter zu erforschen. In diesen Fällen kommt hinsichtlich der Sachaufklärungspflicht eine Verletzung des Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG in einer nach § 138 Nr. 3 VwGO beachtlichen Weise nur in Betracht, wenn das Gericht die Beweisanregung nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat oder ihr nicht gefolgt ist, obwohl sich dies auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 4.3.2014 – 3 B 60.13 – juris Rn. 7 a.E.; vgl. auch B.v. 20.12.2011 – 7 B 43.11 – juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 17.5.2022 – 14 ZB 22.30059 – juris Rn. 8 m.w.N.).
Der Grundsatz der Sachverhaltsermittlung von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) verpflichtet das Tatsachengericht, diejenigen Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere Beweiserhebungen vorzunehmen, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen (BVerwG, B.v. 20.6.2017 – 2 B 84.16 – juris Rn. 22 m.w.N.). Fehlt dem Gericht die für die Sachverhaltsaufklärung erforderliche Sachkunde, muss es sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen. Wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein förmlicher Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) gestellt, ist für einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO substantiiert darzulegen, weshalb sich dem Tatsachengericht aus dessen materiellrechtlicher Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte „aufdrängen“ müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, auszugleichen (vgl. BVerwG, B.v. 20.6.2017 a.a.O. Rn. 23 m.w.N.).
bb) Nach diesen Maßstäben ist mit den klägerischen Ausführungen weder eine Verletzung des Grundsatzes der Sachverhaltsermittlung von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) noch des Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG dargelegt.
Soweit gerügt ist, ein Beweisantrag sei nicht beschieden worden, wird schon nicht dargelegt, dass ein solcher in der mündlichen Verhandlung gestellt worden ist. Vielmehr wird, zudem ohne Seitenangabe, nur auf einen in der Klageschrift gestellten Beweisantrag Bezug genommen, der aber die Voraussetzungen des § 86 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt und daher nicht ausdrücklich verbeschieden werden muss; die unterlassene Verbescheidung stellt daher ebenso wenig wie das Unterlassen der Beweisaufnahme an sich eine von den Klägern behauptete Verletzung ihres Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG dar.
Die Kläger legen auch nicht hinreichend dar, dass sich eine Beweiserhebung ihrem Vortrag nach hätte „aufdrängen“ müssen. Denn nach der von ihnen lediglich pauschal kritisierten Aussage des Herrn P., der als Meister im Garten- und Landschaftsbau sachverständig zum Wachstum von Wurzeln eines Baums ist, kann eine Nähe der Wurzeln von Fichten zu Gasleitungen allenfalls dazu führen, dass die Leitungen umwurzelt werden, woraus jedoch keine Auswirkung auf die Sicherheit resultiert (UA S. 13 oben). Da nach Einschätzung dieses fachlich ausgebildeten Mitarbeiters der Beklagten somit keine Anhaltspunkte für eine Gefahr für das Verwaltungsgericht bestanden haben, ist auch nicht ersichtlich, weshalb sich ihm eine Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen.
b) Auch soweit die Kläger vortragen, die Besetzung des Gerichts (Entscheidung durch die Einzelrichterin) sei angesichts der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten fragwürdig, ist ein Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht dargelegt. Zum einen sind tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache von den Klägern nicht hinreichend dargelegt (s.o. 2.). Zum anderen stünde der Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO bei ihrer Übertragungsentscheidung – sollte man überhaupt von einer Überprüfungsmöglichkeit des Berufungsgerichts ausgehen (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 4.12.1998 – 8 B 187.98 – NVwZ-RR 2000, 257 f.) – auch ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der zudem tendenziell („Sollregelung“) zugunsten der Einzelrichterübertragung ausgestaltet ist und daher nur bei einem vorwerfbaren Ermessensfehlgebrauch zu beanstanden wäre (vgl. auch VGH BW, B.v. 15.5.2000 – 14 S 353/00 – NVwZ 2000, 313/314 f.), was vorliegend ausscheidet.
6. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Kläger, die dieses Rechtsmittel vorliegend ohne Erfolg eingelegt haben (§ 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens bestimmt sich nach §§ 47, 52 Abs. 2 GKG (mangels anderer Anhaltspunkte wie Vorinstanz).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die angegriffene Entscheidung rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich des Streitwertbeschlusses nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.