Zulassung der Berufung gegen Nutzungsuntersagungen (Tiefgarage/Wohnhäuser) abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Eigentümerinnen wandten sich gegen bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagungen einer Tiefgarage sowie gegen Räumung/Versiegelung und Nutzungsuntersagung von Wohnhochhäusern und beantragten die Zulassung der Berufung. Das OVG NRW verneinte ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung und sah keinen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel. Für die Tiefgarage genügten objektive Anhaltspunkte für Zweifel an der Standsicherheit; für die Wohnhäuser trugen gravierende Brandschutzmängel die Maßnahmen. Eine Gehörsverletzung wegen unterbliebener Schriftsatzfrist oder fehlender Hinweise wurde nicht dargelegt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels dargelegter ernstlicher Zweifel und Verfahrensmängel abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur dargelegt, wenn sich das Zulassungsvorbringen substantiiert mit den tragenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzt und zumindest einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung schlüssig in Frage stellt.
Eine bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung wegen fehlender Standsicherheit setzt keinen Nachweis einer akuten Einsturzgefahr voraus; ausreichend sind objektive Anhaltspunkte, die Zweifel an der Standsicherheit begründen.
Das Recht auf rechtliches Gehör begründet grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, vorab seine Rechtsauffassung mitzuteilen; eine Hinweispflicht besteht nur zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nicht rechnen musste.
Ein geltend gemachter Gehörsverstoß erfordert Darlegungen dazu, welches zusätzliche Vorbringen bei Gewährung weiterer Äußerungsmöglichkeiten erfolgt wäre und dass dieses für die Entscheidung erheblich gewesen wäre.
Bei der Streitwertbemessung im Zulassungsverfahren ist für Fortsetzungsfeststellungsbegehren regelmäßig ein Abschlag (hier: 50%) gegenüber dem Wert einer Anfechtungsklage anzusetzen; maßgeblich ist der mögliche Nutzwert, nicht ein behaupteter Leerstand.
Zitiert von (2)
2 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 2375/19
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 533.674,43 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen ergeben sich weder die der Sache geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO [I.]) noch ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr.5 VwGO [II.]).
Hierbei mag offenbleiben, ob dies schon deshalb gilt, weil die Zulassungsbegründung weitgehend nach Art einer Berufungsschrift rechtliche Aspekte anführt, nach denen aus ihrer Sicht das Urteil des Verwaltungsgerichts zu beanstanden sein soll, ohne die einzelnen Zulassungsgründe zu durchdringen bzw. die Ausführungen diesen zuzuordnen. Denn unabhängig davon zeigt das Zulassungsvorbringen insgesamt nicht das Vorliegen der beiden genannten Zulassungsgründe auf.
I. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2
Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Gerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2021 - 2 A 1098/21 -, juris Rn. 3; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 29. Auflage 2023, § 124 Rn. 7 m. w. N.
Derartige Zweifel ruft das Antragsvorbringen nicht hervor.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
1. die Bescheide der Beklagten vom 22. Februar 2019 (schriftliche Bestätigung der mündlichen Nutzungsuntersagung der Tiefgarage – teilweise – vom 6. Februar 2019 nebst Sperrung der Zufahrt über das Dach der Tiefgarage und Untersagung der diesbezüglichen Nutzung) aufzuheben, sowie
2. festzustellen, dass die am 14. Februar 2019 mündlich ausgesprochene, sofortige Nutzungsuntersagung der Beklagten bezüglich der Gebäude B.-straße 1 und 3 in Y. zu Wohn- und Aufenthaltszwecken und die entsprechende schriftliche Bestätigung der Beklagten vom 25. Februar 2019 einschließlich der Räumung und Versiegelung rechtswidrig waren,
abgewiesen. Die Klage gegen die mit dem Klageantrag zu 1. angegriffene teilweise Nutzungsuntersagung der Tiefgarage nebst Sperrung der Zufahrt über das Dach der Tiefgarage für Feuerwehrfahrzeuge und Untersagung der Nutzung auch für PKWs und LKWs sei unbegründet, da diese Maßnahme rechtmäßig sei. Sie sei im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung von § 58 Abs. 2 i. V. m. § 82 BauO NRW gedeckt, da die Nutzung des hier in Rede stehenden Teils der Tiefgarage gegen die öffentlich-rechtliche Vorschrift des § 3 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 1 BauO NRW verstoße. Es bestünden sowohl bezogen auf den Erlasszeitpunkt als auch hinsichtlich des Zeitpunktes der mündlichen Verhandlung gewichtige Anhaltspunkte, dass die erforderliche Standsicherheit der Tiefgarage in dem von der Nutzungsuntersagung betroffenen Bereich (vor dem Gebäude B.-straße 1) nicht mehr gewähreistet sei. In dem streitgegenständlichen Teil der Tiefgarage seien nachträglich Hilfskonstruktionen aus Stahl eingebaut worden, deren Stützen und Riegel in Teilbereichen stark korrodiert seien. Auch die Deckenabdichtung der Tiefgarage sei offensichtlich beschädigt. Ursächlich hierfür sei nach den Feststellungen der mit der Schadenserfassung befassten Sachverständigen die durch die Decke der Tiefgarage eindringende Feuchtigkeit. Diese Anhaltspunkte ergäben sich bereits aus Äußerungen der im Vorfeld zum Ortstermin vom 6. Februar 2019 seitens der Klägerinnen befassten Sachverständigen (Dipl-Ing. D. und Sachverständigenbüro W. [ohne Datum, offenbar aufgrund einer Besichtigung im August 2018]); sie fänden sich auch in der Stellungnahme des für die Klägerinnen tätig gewordenen Prüfstatikers zur Baustatik Dr. K. vom 15. Februar 2019. Deren Schlussfolgerungen seien die Klägerinnen nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere hätten sie keinen Standsicherheitsnachweis erbracht; etwas anderes ergebe sich nicht aus den von ihnen insoweit vorgelegten Stellungnahmen bzw. Prüfberichten. Insbesondere stellten der erst unter dem 9. November 2020 vorgelegte Prüfbericht des Büros Dipl Ing. Z. vom 15. Oktober 2019 und die von Juni 2020 datierende Bewertung des qualifizierten Tragwerksplaners Dipl.-Ing. Q. keine Standsicherheitsnachweise im Sinne der Bauordnung Nordrhein-Westfalen dar. Die Klägerinnen hätten als Eigentümerinnen des gesamten Gebäudekomplexes als Zustandsstörerinnen in Anspruch genommen werden können. Die Maßnahme sei ihnen gegenüber auch nicht unverhältnismäßig. Eine möglicherweise ihrerseits geplante Notabstützung der Tiefgarage sei tatsächlich nicht umgesetzt worden. Die mit dem Antrag zu 2. erhobene Klage gegen die Räumung bzw. Versiegelung der beiden Hochhäuser und deren anschließender Nutzungsuntersagung habe ebenfalls keinen Erfolg. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag sei teilweise unstatthaft und damit unzulässig. Denn weder hinsichtlich der Räumung noch hinsichtlich der Versiegelung sei eine Erledigung eingetreten, da diese noch Grundlage einer Kostenforderung sein könnten. Den allein statthaften Anfechtungsantrag hätten die Klägerinnen allerdings in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Ungeachtet dessen bliebe aber auch eine gegen die Räumung bzw. Versiegelung gerichtete Anfechtungsklage ohne Erfolg, da sie unbegründet sei. Insbesondere seien diese Vollstreckungsmaßnahmen materiell rechtmäßig. Eine hypothetische Nutzungsuntersagung hätte auf materielle Verstöße gegen Brandschutzvorschriften, konkret wegen der Beschaffenheit der Rettungswege, gestützt werden können. Einer fiktiven Nutzungsuntersagung hätte ein formeller Bestandsschutz nicht entgegengestanden. Bestehe eine Gefahr, sei eine auf Gefahrenbeseitigung gerichtete Ordnungsverfügung grundsätzlich möglich, und zwar insbesondere dann, wenn sie - wie hier beim Brandschutz - dem Schutz von Leben und Gesundheit diene. Anhaltspunkte dafür, dass eine (hypothetische) Nutzungsuntersagung der Beklagten den Klägerinnen gegenüber ermessensfehlerhaft gewesen wäre, bestünden ebenfalls nicht. Angesichts der drohenden erheblichen Gefahren habe insbesondere kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vorgelegen. Die für ein Vorgehen im Sofortvollzug erforderliche gegenwärtige Gefahr sei ebenfalls gegeben. Denn im Hinblick auf beide Gebäude sei angesichts der Gesamtheit der aufgedeckten – z. T. gravierenden – brandschutzrechtlichen Mängel im Falle eines Brandereignisses von schweren Gefahren für Leib und Leben der Bewohner auszugehen gewesen. Die besonderen Voraussetzungen für die Anwendung unmittelbaren Zwangs seien ebenfalls gegeben.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage bezogen auf die mündlich am 14. Februar 2019 verfügte und schriftlich am 25. Februar 2019 bestätigte Nutzungsuntersagung der beiden Hochhäuser B.-straße 1 und 3 sei zulässig, aber unbegründet. Insbesondere sei in formeller Hinsicht eine Anhörung nicht erforderlich gewesen bzw. ein etwaiger Anhörungsmangel jedenfalls gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Die Nutzungsuntersagung sei auch materiell rechtmäßig. Die beiden Gebäude B.-straße 1 und 3 seien wegen der in der angegriffenen Ordnungsverfügung im Einzelnen dargelegten gravierenden Verstöße gegen materielle Brandschutzvorschriften im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt worden.
Eine Schriftsatzfrist sei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht einzuräumen gewesen. Sämtliche in der mündlichen Verhandlung erörterten Aspekte seien weder neu noch überraschend gewesen. Es sei ausschließlich solches Vorbringen erörtert worden, das die Verfahrensbeteiligten bereits im Vorfeld zum Gegenstand ihrer wechselseitigen Schriftsätze gemacht hätten bzw. das sich aus den dem Gericht vorliegenden und den jeweiligen Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen zur Akteneinsicht überlassenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten ergeben habe. Allein der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen von einzelnen Unterlagen keine Kenntnis (mehr) gehabt habe oder nicht in der Lage gewesen sei, hierauf abstellend Entscheidungen in rechtlicher Hinsicht zu treffen, rechtfertige ebenso wenig ein Aufschub der gerichtlichen Entscheidung wie eine unzureichende Vorbereitung auf einen mit erheblichem zeitlichem Vorlauf angesetzten Verhandlungstermin, anlässlich dessen Durchführung auch eine erneute Akteneinsicht durch den jetzigen Prozessbevollmächtigten hätte ermöglicht werden können, tatsächlich aber von diesem nicht beantragt worden sei.
Die dagegen gerichteten Ausführungen der Zulassungsbegründung greifen insgesamt nicht durch. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO legt die Zulassungsbegründung nicht dar.
1. Soweit es die Nutzungsuntersagung bezüglich der Tiefgarage betrifft (Zulassungsbegründung unter I. 1. a) auf Seite 2 und 3), räumen die Klägerinnen ein, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt „weitgehend richtig erfasst“ habe. Sie sehen sich sodann zu Klarstellungen bzw. Ergänzungen veranlasst - ohne dass sie allerdings einen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt hätten.
a) Die Klägerinnen weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Beklagte dem Sachverständigen Dr. K. bei der Erstellung des Gutachtens vom 15. Februar 2019 vorgegeben habe, bei der Beurteilung der Standsicherheit zu berücksichtigen, dass die Decke der Tiefgarage im Notfall mit einem Leiterwagen befahren werden können müsse; ihnen sei vor Dezember 2020 nicht bekannt gewesen, dass diese Decke gar nicht zur Befahrung mit Feuerwehrfahrzeugen geeignet sein musste. Diese Ausführungen sind in mehrfacher Hinsicht unerheblich: Denn zum Einen besteht aufgrund der örtlichen Gegebenheiten durchaus die Möglichkeit, dass das Tiefgaragendach im Einsatzfall faktisch mit schweren Fahrzeugen der Feuerwehr befahren wird, wie der städtische Brandrat L. in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Nachfrage erklärt hat (S. 2 unten des Protokolls),
vgl. zur Bedeutung der Einschätzungen bzw. der Einsatzpraxis der örtlichen Feuerwehr z. B. OVG NRW, Urteil vom 11. April 2016 – 2 A 2176/14 -, BRS 84 Nr. 113 = juris Rn. 62 f. m. w. N.,
und zum Anderen besteht die Möglichkeit einer Befahrung durch sonstige schwere Fahrzeuge (wie z. B. Umzugs-LKW). Mit der darauf beruhenden und mindestens gut nachvollziehbaren Folgerung des Verwaltungsgerichts auf S. 24 des angegriffenen Urteils, die über die Tiefgarage verlaufende Zufahrt stelle nicht den Kern, sondern vielmehr eine Verschärfung des Problems (der fehlenden Standsicherheit) dar, setzt sich die Zulassungsbegründung nicht ansatzweise auseinander. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht erkennbar, dass sich eine – unterstellt – zu Unrecht unterbliebene Wiedergabe der von der Zulassungsbegründung vermissten Umstände auf die Entscheidung ausgewirkt haben könnte.
b) Ohne Erfolg verweist die Zulassungsbegründung darauf, dass im Tatbestand des Urteils nicht erwähnt werde, dass nicht nur das Sachverständigenbüro W. noch im August 2018, sondern auch die Beklagte anlässlich ihrer ersten Begehung am 19. Dezember 2018 zu dem Ergebnis gekommen sei, dass keine akute Einsturzgefahr bestanden habe, am 29. Januar 2019 Herr C. vom Sachverständigenbüro W. noch einmal ausdrücklich bestätigt habe, dass die Tiefgarage nicht akut einsturzgefährdet sei, und anlässlich der Ortsbegehung vom 6. Februar 2019 der anwesende Prüfstatiker Heiß mündlich bestätigt habe, dass keine Gefahr für die Nutzung der Tiefgarage bestehe und die Standsicherheit lediglich für den Fall einer Belastung der Dachdecke für Feuerwehrfahrzeuge mit ca 16 t Gesamtgewicht nicht abschließend bescheinigt werden könne. Diese Ausführungen treffen bereits in tatsächlicher Hinsicht in weiten Teilen nicht zu. Die Stellungnahme von W. aufgrund einer Begehung im August 2018 ist sowohl im Tatbestand (dort S. 3) als auch in den Entscheidungsgründen (dort S. 21) erwähnt, das Telefonat mit Herr C. vom 29. Januar 2019 ist Teil eines Vermerks vom selben Tage, der im Urteil auf S. 3 unten Erwähnung findet (das dabei erwähnte Telefonat mit Herrn D. war das letzte einer Reihe von Ferngesprächen, von denen eines auch mit Herrn C. geführt wurde) und auch die Einschätzung anlässlich des Ortstermins vom 6. Februar 2019 sind (z. B. auf S. 4 des Urteils) erwähnt. Im Übrigen sind diese vermeintlich fehlenden Angaben – ebenso wie die ausdrücklich erwähnte Ortsbesichtigung vom 19. Dezember 2018 – auch nicht erheblich, da objektive Anhaltspukte für Zweifel an der Standsicherheit hier maßgeblich aus dem Gutachten Dr. K. vom 15. Februar 2019 resultieren, das zeitlich nach den von den Klägerinnen im Urteil vermissten Stellungnahmen ergangen ist. Seine Zweifel an der Standsicherheit der Tiefgarage hat er dabei maßgeblich mit den festgestellten Korrosionen, dem fehlenden Brandschutz der Stahlkonstruktionen, dem fehlenden Anprallschutz und den Unsicherheiten in Bezug auf die Gründung der Zwischenstützung begründet (dort S. 3). Auch insoweit bleiben die Klägerinnen eine substantiierte Darlegung schuldig, warum die Annahme des Verwaltungsgerichts, es lägen objektive Anhaltspunkte für Zweifel an der Standsicherheit vor, unzutreffend sein sollte, bzw. warum die von ihnen vermisste Wiedergabe der genannten Stellungnahmen sich auf das Urteil hätte auswirken können.
c) Soweit die Zulassungsbegründung auf das im Tatbestand des Urteils auf S. 6 auszugsweise wiedergegebene Gutachen des Büros Dipl. Ing. Z. vom 15. Oktober 2019 hinweist, geht bereits aus den dort referierten Passagen hervor, dass die darin getroffenen Aussagen unter einer ganzen Reihe von Annahmen und Prämissen stehen, die „örtlich, z.B. durch den Entwurfsverfasser, zu überprüfen“ seien, und zwar „insbesondere für die Gründungselemente der Stahlstützen“ (dort S. 3). Von daher vermag auch dieser Vortrag weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen noch zeigt er einen Verfahrensfehler auf, der sich auf die Entscheidung ausgewirkt haben könnte.
d) Ferner meinen die Klägerinnen unter I. 1. b) (S. 3 und 4 der Zulassungsbegründung), der "Entscheidung über den Zulassungsantrag [sei] noch ein wenig neuer Sachvortrag zugrunde zu legen". Denn das Standsicherheitsgutachten des Dr. Z. vom 15. Oktober 2019 sei der Antragsgegnerin entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts noch im Oktober 2019 ausgehändigt worden, auch wenn es offenkundig kein Eingang in den Verwaltungsvorgang gefunden habe. Ungeachtet seiner fehlenden Entscheidungserheblichkeit lässt sich dieser Vortrag anhand der dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgänge nicht verifizieren, ausweislich derer das Gutachten Z. vom 15. Oktober 2019 (erst) als Anlage zur E-Mail vom 10. November 2020 übersandt worden ist, nachdem die Beklagte unter dem 9. November 2020 (erneut) einen Standsicherheitsnachweis gefordert hatte. Soweit der Zulassungsantrag in diesem Zusammenhang anführt, die Beklagte habe auch unter dem 23. Februar 2021 noch Standsicherheitsnachweise gefordert, wird dies damit zusammengehangen haben, dass weder das Gutachten Z. noch das in der Folgezeit übersandte Gutachten Schäfers vom 19. Januar 2021 (inhaltlich) den Standsicherheitsnachweis erbringen. Die Relevanz dieses vermeintlich „neuen“ Sachvortrags erschließt sich dem Senat nicht ansatzweise. Gleiches gilt für das von der Zulassungsbegründung angesprochene Brandschutzkonzept vom 3. August 2021, das die Klägerinnen der Beklagten vorgelegt hätten, ohne aber hierauf eine Reaktion erhalten zu haben.
2. Ohne Erfolg machen die Klägerinnen geltend (S. 6 bis 9 der Zulassungsbegründung unter I. 2. b)), auch inhaltlich bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Bezug auf die Nutzungsuntersagung der Tiefgarage.
a) Ohne Erfolg führen sie aus, da es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage insoweit auf den Zeitpunkt der letzten Verhandlung ankomme, sei "auch der mit diesem Schriftsatz erbrachte zusätzliche Sachvortrag [d. i. die Zulassungsbegründung] zu berücksichtigen." (S. 6 der Zulassungsbegründung unter 2. b) aa). Mittlerweile habe auch die Beklagte keine Bedenken mehr an der Standsicherheit der Tiefgarage, sodass die Nutzungsuntersagung spätestens im April 2021 aufzuheben gewesen wäre. Dieser Vortrag ist unrichtig, da die Beklagte ausweislich des Schriftsatzes vom 4. April 2022 (dort S. 8) die Nutzungsuntersagung mangels Vorlage eines den formellen und materiellen Vorgaben entsprechenden Standsicherheitsnachweises nach wie vor aufrechterhält.
b) Die Zulassungsbegründung greift auch nicht durch, wenn sie meint, auch ohne die Berücksichtigung dieses weiteren Sachvortrags erweise sich das Urteil des Verwaltungsgerichts als falsch (I. 2. b) bb) ab S. 6 unten). Der Vortrag der Klägerinnen ist dabei offenbar von der Vorstellung getragen, es sei Aufgabe der Beklagten bzw. des Verwaltungsgerichts, eine tatsächlich drohende Einsturzgefahr (positiv) festzustellen, aber nicht zulässig, sich insoweit auf die „Papierform“ zurückzuziehen. Hierbei wird verkannt, dass die durch § 12 Abs. 1 BauO NRW geschützten Rechtsgüter nicht erst dann gefährdet sind, wenn eine erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht oder wenn ein Einsturz der baulichen Anlage akut droht, sondern dass es ausreicht, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte Zweifel an der Standsicherheit der Anlage bestehen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. November 2021 - 2 B 940/21 -, juris Rn. 17 f., vom 23. Januar 2014 - 2 A 2746/13 -, juris Rn. 9, und vom 21. Juli 2017 - 7 B 668/17 -, juris Rn. 6.
Objektive Anhaltspunkte für Zweifel an der Standsicherheit rechtfertigen daher auch eine diesbezügliche Nutzungsuntersagung.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2021 - 2 B 940/21 -, juris Rn. 29.
Ausgehend hiervon gehen die Ausführungen der Zulassungsbegründung auf S. 7 und 8 ins Leere, denn damit wird schon nicht behauptet, dass derartige Zweifel hier nicht bestanden hätten, sondern die Klägerinnen fordern der Sache nach – aus den genannten Gründen unzutreffend –, dass der „Vollbeweis“ eines unmittelbar drohenden Einsturzes ggf. durch gerichtliche Beweiserhebung erbracht werden müsse.
Unabhängig davon liefern die von der Beklagten herangezogenen Stellungnahmen inhaltlich auch hinreichende objektive Anhaltspunkte dafür, die Standsicherheit der Tiefgarage (bzw. des Tiefgaragendachs) in Frage zu stellen. Dies gilt aus den bereits unter 1. a) und b) ausgeführten Gründen, auf die insoweit Bezug genommen wird, insbesondere für die Beurteilung der Standsicherheit inklusive des statisch-konstruktiven Brandschutzes durch Herrn Dr. K. vom 15. Februar 2019. Ergänzend wird insoweit auf die überzeugenden Ausführungen des angegriffenen Urteils (dort S. 20 bis 25) Bezug genommen, die die Klägerinnen mit der von ihnen in den Raum gestellten These, „die nachträglich eingebrachte Stahlkonstruktion hätte ungeachtet ihres Zustandes die Tragfähigkeit der Stahlbetondecke in keinem Falle senken, sie aber bei verständiger Betrachtung aus Laiensicht selbst in korrodiertem Zustand noch um einen nicht feststellbaren Betrag erhöhen müssen“ (S. 8, 4. Absatz der Zulassungsbegründung), nicht ansatzweise zu erschüttern vermögen.
3. Hinsichtlich der Nutzungsuntersagung bezüglich der Wohnhäuser B.-straße 1 und 3 trägt die Zulassungsbegründung unter II. 1. a) [dort Seite 9 bis 13] vor, das Verwaltungsgericht sei in wesentlichen Teilen von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Dies gelte insbesondere für die Feststellung des Verwaltungsgerichts, am 12. Februar 2019 habe der für die Klägerin tätige Architekt D. diverse E-Mails weitergeleitet, denen entnommen werden könne, dass die für die Klägerinnen handelnden Vertreter trotz entsprechender Bedenken des von ihnen beauftragten Sachverständigen Dr. V. (E-Mail vom 07.02.2019) keine baulichen Abhilfemaßnahmen beabsichtigt hätten, sondern lediglich geplant gewesen sei, an verschiedenen Stellen im Bereich der Schächte Rauchmelder zu installieren. Die Zulassungsbegründung meint, diese Zusammenfassung stelle den Sachverhalt völlig auf den Kopf und sei in keiner Weise vertretbar. In diesem Zusammenhang beschränken sich die Klägerinnen in der Zulassungsbegründung allerdings weitgehend darauf, ihren erstinstanzlichen Schriftsatz vom 3. April 2020 (nicht: 2. Juli 2020) zu referieren (dort S. 5 bis 7). Sie lassen außerdem unerwähnt, dass Herr D. in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die von ihm weitergeleiteten E-Mails erklärt hat: „Wir werden in dieser Angelegenheit nicht weiter tätig.“ Weiterhin ergibt sich aus der in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen befindlichen chronologischen Übersicht vom 20. Februar 2019, dass die Klägerinnen – entgegen deren Ankündigung im Ortstermin vom 6. Februar 2019 – keine Arbeitsaufträge an Firmen zur Schadensbeseitigung vergeben hatten. Hieraus – sowie aus dem übrigen Akteninhalt – ergibt sich, dass das wahre Ausmaß der brandschutzrechtlichen Mängel erst anlässlich der brandschutztechnischen Begehung am 14. Februar 2019 deutlich wurde. Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, warum am 14. Februar 2019 bzw. 25. Februar 2019 angesichts der durch die brandschutzrechtlichen Bestimmungen geschützten Rechtsgüter (insbesondere mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) objektiv kein Handlungsbedarf bestanden haben sollte, zumal die Mängel nach zahlreichen Besprechungen und umfangreichen Schriftverkehr erst im September 2019 soweit abgestellt waren, dass unter dem 3. bzw. 17. September 2019 die Nutzungsfreigabe der Wohnhäuser B.-straße 1 bzw. 3 erfolgen konnte. Die u. a. im Rahmen des Ortstermins vom 14. Februar 2019 dokumentierten Mängel bestreitet die Zulassungsbegründung als solche nicht.
II. Die Zulassungsbegründung lässt einen der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensfehler, auf dem das Urteil beruhen kann, nicht hervortreten. Insbesondere wird nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen hätte,
1. Die Zulassungsbegründung meint in diesem Zusammenhang unter I. 2. a) (dort Seiten 5 und 6), dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen hätte eine Stellungnahmefrist eingeräumt werden müssen, um sich zu den umfangreichen Erklärungen von Mitarbeitern der Beklagten sowie zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts und seiner rechtlichen Würdigung in der mündlichen Verhandlung äußern zu können. Es habe sich um einen äußerst komplexen Sachverhalt gehandelt, bei dem es schlicht unmöglich sei, mehrere 1000 Blatt Papier zu verwalten, um sachgerecht und fundiert auf jede denkbare Erörterung und Aussage in der Verhandlung, beispielsweise durch Vorhalt von Schriftstücken, reagieren zu können. Hiermit wird ein Gehörsverstoß nicht dargelegt. Denn die prozessualen bzw. die materiell-rechtlichen Fragestellungen waren im Vorfeld der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich ausführlich vorbereitet worden, wie im Übrigen auch die Beklagte in ihrer Antragserwiderung vom 4. April 2022 (dort S. 2 bis 4) im Einzelnen ausgeführt hat. Die insoweit herangezogenen Schriftstücke waren Bestandteil der vom Verwaltungsgericht beigezogenen Verwaltungsvorgänge; wenn der (jetzige) Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen meinte, sich auf die von dem früheren Prozessbevollmächtigten zur Verfügung gestellten Kopien verlassen zu können und nicht selbst Akteneinsicht – z. B. in zwischenzeitlich entstandene Verwaltungsvorgänge – zu nehmen, so ist dies seine Sache und begründet einen Gehörsverstoß jedenfalls nicht.
2. Mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung (sie) nicht darauf hingewiesen, dass die gerichtliche Rechtsansicht ihrer diametral entgegengesetzt sei, was im Rahmen der prozessualen Fürsorgepflicht angezeigt gewesen wäre, legen die Klägerinnen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ebenfalls nicht dar.
Ein Verfahrensbeteiligter muss Gelegenheit zur Stellungnahme im gebotenen Umfang erhalten. Es versteht sich von selbst, dass dies nach Maßgabe des Prozessrechts im Lichte der Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu geschehen hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Recht auf rechtliches Gehör keine Pflicht des Gerichts begründet, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.Dezember 2017 - 6 B 52.17 -, juris Rn. 6, und vom 29. Januar 2010 - 5 B 21.09 u. a. -, juris Rn. 18, m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. April 2020 - 2 A 1352/19.A -, juris Rn. 18 f., und vom 6. März 2024 - 5 A 1915/22 -, juris Rn. 29.
Welche Pflichten das Gericht insoweit treffen, ist eine Frage des Einzelfalls. Hierfür ist der Inhalt der im bisherigen Verfahren gewechselten Schriftsätze ebenso von Bedeutung wie der Umfang und die Komplexität der Sache. Auch wird die prozessuale Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber einem Kläger, der sich im Prozess durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt, regelmäßig weniger weit reichen als gegenüber einem nicht rechtskundigen Kläger, der den Prozess selbst führt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2001 - 6 B 6.01 -, NVwZ 2001, 922 = juris Rn. 6.
Ausgehend hiervon war ein (ausdrücklicher) Hinweis des Gerichts darauf, dass hier mangels Erledigung die Fortsetzungsfeststellungklage nicht zulässig sei, zur Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs nicht zwingend geboten. Die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage war insbesondere seitens des Gerichts (wenn auch eher unter dem Aspekt des fehlenden Fortsetzungsfeststellungsinteresses) im Laufe des Prozesses thematisiert worden, und die Verfahrensbeteiligten – auch die Klägerinnen – hatten ihre unterschiedlichen Sichtweisen hierzu schriftsätzlich dargelegt. Dass die Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage in der mündlichen Verhandlung Gegenstand der Erörterung gewesen ist, bestreiten die Klägerinnen nicht.
Unabhängig davon könnte aus dem von der Zulassungsbegründung behaupteten fehlenden Hinweis des Gerichts darauf, dass es die Erledigung von Räumung und Versiegelung für nicht eingetreten halte, ein durchgreifender Verfahrensmangel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Gehörsverstoßes jedenfalls deshalb nicht hergeleitet werden, weil die Zulassungsbegründung sich dazu ausschweigt, was sie denn noch weiter vorgetragen hätte und inwieweit sich dieses zusätzliche Vorbringen auf das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung ausgewirkt hätte, zumal das Verwaltungsgericht auch eine gegen die Räumung bzw. Versiegelung gerichtete Anfechtungsklage ausdrücklich als unbegründet angesehen hat (S. 26 ff. des Urteils).
In Bezug auf den Klageantrag zu 2. rügen die Klägerinnen (unter II. 2. a)), ihr Prozessbevollmächtigter habe die Bescheide der Beklagten im Rahmen der Nutzungsuntersagung der Wohnhäuser einschließlich der Räumung und Versiegelung der Wohnhäuser nach der Wiederaufnahme der Nutzung als erledigt erachtet und dies prozessual durch die Ankündigung von Fortsetzungsfeststellungsanträgen berücksichtigt. Dieses Vorbringen rechtfertigt schon die Annahme eines – insoweit wohl geltend gemachten – Verfahrensmangels nicht. Denn das Verwaltungsgericht hatte die Zulässigkeit der angekündigten Fortsetzungsfeststellungsklage bereits mehrfach – wenn auch eher unter dem Aspekt des fehlenden Feststellungsinteresses – thematisiert; auch die Klageerwiderung hatte sich hiermit auseinandergesetzt. Unabhängig davon besteht - wie gesagt - für das Gericht auch grundsätzlich keine Verpflichtung, auf seinen Rechtsstandpunkt hinzuweisen, es sei denn, es handelt sich der Sache nach um eine „Überraschungsentscheidung“, mit der ein besonnener anwaltlich vertretener Verfahrensbeteiligter nicht rechnen musste. Unabhängig von Vorstehendem wäre ein etwaiger Verfahrensmangel auch nicht ursächlich für die (Ergebnis-) Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung, so dass diese nicht auf ihm beruhen kann. Denn das Verwaltungsgericht hat die Fortsetzungsfeststellungsklage als unbegründet angesehen.
3. Vor dem Hintergrund der Ausführungen unter 1. geht auch der Vortrag der Klägerinnen, bei einer Umstellung des Klageantrags wäre die Anfechtungsklage auch begründet gewesen (II. 2 .b) der Zulassungsbegründung, dort S. 14 f.) ins Leere. Unabhängig davon ist die Behauptung der Klägerinnen, das Verwaltungsgericht habe ausgeführt, alleine die Mängel an den Installationsschächten der Gebäude hätten ausgereicht, die Nutzungsuntersagung zu rechtfertigen, und dabei ungeprüft die Äußerung eines Vertreters der T. Feuerwehr in der mündlichen Verhandlung übernommen, in dieser Form unrichtig. Denn das Verwaltungsgericht hat keinesfalls allein auf die Mängel an den Installationsschächten abgestellt, auch wenn es diese auf S. 30 seines Urteils besonders hervorgehoben hat; vielmehr hat es auch auf S. 28 und 29 die Vielzahl der bei verschiedenen Ortsterminen durch Fotos u.a. des TÜV I. festgehaltenen brandschutztechnischen Mängel gewürdigt, die es im Übrigen auch bereits im Tatbestand des Urteils (S. 9 f.) im Einzelnen wiedergegeben hat. Der TÜV I. hat im Übrigen in seiner Stellungnahme zum Ortstermin vom 14. Februar 2019 als Fazit festgehalten: „Im Gesamtergebnis werden die Immobilien, in erster Linie aufgrund der durch den vorbeugenden Brandschutz festgestellten Mängel, als soweit unbewohnbar eingestuft. Eine zeitnahe Räumung wird veranlasst.“ (Hervorhebung nicht im Original). Schon deshalb bestand hier – ungeachtet der Diskussion um Einzelfragen - entgegen der Auffassung der Klägerinnen keine Verpflichtung des Gerichts, Brandschutzsachverständige anzuhören oder ein gerichtliches Sachverständigengutachten zu veranlassen.
4. Die Zulassungsbegründung meint, aus den im Zusammenhang mit der Versiegelung/Räumung dargelegten Gründen sei auch die Nutzungsuntersagung der Wohnhäuser rechtwidrig. Sie meint insoweit (unter II. 3., S. 15): „Hierzu ist ergänzend auszuführen, dass entgegen der insoweit ohne ernstliche Zweifel vorliegenden Unrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils eine Betrachtung des Sachverhalts ex ante vorzunehmen war, ohne dass die erst später aufgetretenen Mängel an der Fassade der Wohnhäuser in der Würdigung Berücksichtigung hätten finden dürfen.“ Die Zulassungsbegründung beruft sich in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Juli 2018 - 10 B 17.1996 -, BayVBl 2019, 163 (dort Rn. 34 f.). Aus dieser – in versammlungsrechtlichen Zusammenhängen und damit auch mit Blick auf Art. 8 GG ergangenen - Entscheidung können die Klägerinnen aber jedenfalls deshalb nichts für sich herleiten, weil danach ein Nachschieben von Gründen im Verwaltungsprozess im Sinne einer Nachholung oder Ergänzung der materiell-rechtlich relevanten Begründung bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) aus prozessualen Gründen und vor allem Gründen des materiellen Rechts nicht möglich ist. Um ein „Nachschieben von Gründen“ - etwa zur „Reparatur“ einer Ermessensentscheidung - geht es hier aber nicht. Vielmehr lagen die für die Annahme der tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage notwendigen Umstände objektiv bereits vor. Bei einer Gefahr für Leib oder Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) kommt die Behörde mit dem Erlass einer entsprechenden Nutzungsuntersagung ihrer staatlichen Schutzpflicht nach. Vor diesem Hintergrund greift das diesbezügliche Vorbringen weder in prozessualer noch in materieller Hinsicht durch.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Die Interessenlage der Klägerinnen ist mit dem im Beschlusstenor bezifferten Wert hinlänglich bemessen. Der vom Verwaltungsgericht erstinstanzlich festgesetzte Betrag von 1.067.348,86 Euro greift zu hoch.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung insoweit in seinem Beschluss im Anschluss an das Urteil ausgeführt:
„Bei der Nutzungsuntersagung richtet sich der Streitwert nach dem Jahresnutz- oder Jahresmietwert. Nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung beläuft sich der monatliche Mieteinnahmeverlust in Bezug auf die Nutzung der Gebäude B.-straße 1 und 3 auf 65.000,00 Euro mit der Folge, dass als Jahresmietwert ein Betrag von 780.000,00 Euro anzusetzen ist. Für die Räumung und Versiegelung der Objekte legt das Gericht die der Beklagten entstandenen Kosten, wie sie mit späterem Leistungsbescheid vom 11. März 2020 in Ansatz gebracht wurden, zugrunde, also einen Betrag von 265.028,86 Euro. In Bezug auf die Tiefgarage legt das Gericht einen geschätzten Mietpreis pro Stellplatz in Höhe von 60,00 Euro zugrunde, was bei den hier von der Nutzungs-untersagung betroffenen 31 Stellplätzen einen Jahresmietwert von 22.320,00 Euro ausmacht. Insgesamt ergibt sich damit ein Streitwert von 1.067.348,86 Euro.“
Der Ansatz des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Tiefgarage mit einem monatlichen Mietpreis von 60,00 Euro pro Stellplatz erscheint dem Senat – auch unter Berücksichtigung der Lage, des Alters und des Zustandes der Tiefgaragenstellplätze - zu hoch, selbst wenn die Klägerinnen diesen selbst ursprünglich ausdrücklich als „nicht zu beanstanden“ bezeichnet haben. Die von den Klägerinnen (im Rahmen des Streitwertbeschwerdeverfahrens 2 E 44/22) vorgelegte Mietaufstellung rechtfertigt die Annahme, dass realistischerweise kein höherer monatlicher Mietpreis als 30 Euro pro Tiefgaragenstellplatz zu erzielen war, zumal ein Ertrag dieser Größenordnung offenbar für eine ganze Reihe der darin aufgeführten Stellplätze erzielt worden ist, während sich höhere Mietpreise dort nicht finden. Damit ist der insoweit vom Verwaltungsgericht für 31 Stellplätze angesetzte Jahresmietwert von 22.320,00 auf 11.160,00 Euro zu reduzieren. Eine weitergehende Reduktion des Streitwertes ist nicht angezeigt, zumal die genannte Mietaufstellung offenbar 62 Positionen (inklusive offenbar nicht vermieteter Stellplätze) aufführt und sie auch nicht nur vereinzelt offenbar auch andere Mietobjekte (z. B. an der H.-straße, U.-straße, R.-straße, P.-straße, N.-straße, J.-straße usw.) umfasst. Ebenfalls nicht streitwertmindernd wirkt sich ein etwaiger Leerstand bzw. eine Nichtvermietung von Stellplätzen aus. Entscheidend ist der mögliche Nutzwert. Anhaltspunkte dafür, dass eine Nutzziehung nicht vermieteter Stellplätze von vornherein ausgeschlossen gewesen wäre, fehlen. Dagegen spricht schon, dass die Klägerinnen sich ohne weitere Differenzierung gegen die diesbezügliche Nutzungsuntersagung gewandt haben.
Der vom Verwaltungsgericht angenommene Wert hinsichtlich der Nutzungsuntersagung für die beiden Mehrfamilienhäuser ist unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens im Ausgangspunkt nicht zu reduzieren. Nach Nr.11 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610) ist insoweit der Jahresnutzwert zugrunde zu legen.
Der Prozessbevollmächtigte hat ausweislich des Streitwertbeschlusses in der mündlichen Verhandlung einen monatlichen Mietausfall von 65.000,00 geltend gemacht. Dies entspricht in etwa auch dem im Schriftsatz vom 3. April 2020 (dort S. 11) geltend gemachten entgangenen Mieteinnahmen von 59.609,94 Euro sowie den zusätzlich monatlich entstehenden Mietausfällen von (mehr als) 5.000,00 für 15 leerstehende und wegen der Nutzungsuntersagung nicht vermietbare Wohnungen. Von daher kann im Ansatz der Wert von 780.000,00 Euro für die Jahresnutzung zugrunde gelegt werden.
Allerdings ist bei der Bewertung einzustellen, dass streitgegenständlich im Zulassungsverfahren insoweit allein das Fortsetzungsfeststellungsbegehren ist, bei dem nach Nr. 15 des genannten Streitwertkatalogs regelmäßig – und so auch hier – lediglich 50% des Streitwertes der Anfechtungsklage zugrunde zu legen sind, so dass hier von 390.000,00 Euro auszugehen ist. Damit wird auch hinreichend dem Umstand Rechnung getragen, dass die Nutzung der Wohnungen nach erfolgten Sanierungsmaßnahmen bereits vor Ablauf eines Jahres wieder freigegeben worden ist, und dies die Klägerinnen veranlasst hat, die Klage insoweit umzustellen.
Soweit das Fortsetzungsfeststellungsbegehren ebenfalls die „Räumung und Versiegelung“ umfasst, erscheint es unter Berücksichtigung von Nr. 13 a) des genannten Streitwertkatalogs, wonach in (selbständigen) Vollstreckungsverfahren ggf. auch die geschätzten Kosten der Ersatzvornahme zugrunde gelegt werden können, jedenfalls gut nachvollziehbar, von dem im Leistungsbescheid bezifferten Betrag (265.028,86 Euro) auszugehen. Dass es sich bei den darin geltend gemachten Kosten „durchgängig um Kosten der nachträglichen Absicherung gegen unbefugtes Betreten handelt“, wie die Klägerinnen im Rahmen ihrer Streitwertbeschwerde (2 E 44/22) hervorheben, steht dem nicht entgegen. Denn in Streit gestellt waren mit dem Feststellungsbegehren ersichtlich nicht allein die Räumung und die bloße Anbringung des amtlichen Siegels, d.h. die Versiegelung im engeren Sinne, sondern selbstredend auch die in diesem Zusammenhang im Weiteren zur Verschließung und Absicherung des Gebäudes ergriffenen Maßnahmen, wie sie in Nr. 3 des Tenors des bestätigenden Bescheides vom 25. Februar 2019 beschrieben sind. Davon ist auch das Verwaltungsgericht ausweislich der Streitwertentscheidung ausgegangen und hat dies ausdrücklich in seinem Urteil vom 19. November 2021 - 25 K 1897/20 - auf Seite 12 hervorgehoben, ohne dass die Klägerinnen dem im vorliegenden Verfahren oder im Zulassungsverfahren 2 A 143/22 entgegengetreten wären.
Allerdings ist auch insoweit zu berücksichtigen, dass die Klägerinnen im Zulassungsverfahren wie zuletzt auch im erstinstanzlichen Verfahren allein noch einen (wenn auch unzulässigen) Fortsetzungsfeststellungsantrag verfolgt haben, was zu einer Halbierung des insoweit vom Verwaltungsgericht angenommenen Wertes auf 132.514,43 Euro führt.
Daraus ergibt sich für das Zulassungsverfahren ein Gesamtstreitwert von 533.674,43 Euro (= 11.160,00 Euro + 390.000,00 Euro + 132.514,43 Euro).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das angegriffene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).