Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·2 E 44/22·09.04.2024

Streitwertfestsetzung bei Nutzungsuntersagung und Fortsetzungsfeststellung

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW ändert einen angefochtenen Streitwertbeschluss: Für die erstinstanzliche Phase bis zur teilweisen Umstellung der Klage am 3.4.2020 setzt das Gericht den Streitwert auf 923.674,23 € und für die Zeit danach auf 533.674,23 €. Die übrige Streitwertbeschwerde wird zurückgewiesen. Begründend zieht das Gericht u. a. den Jahresnutzwert, marktübliche Mietansätze für Stellplätze und die Umstellung von Anfechtungsklage zur Fortsetzungsfeststellung heran.

Ausgang: Streitwertbeschwerde teilweise stattgegeben: erstinstanzlicher Streitwert für zwei Verfahrensphasen unterschiedlich festgesetzt; im Übrigen zurückgewiesen; Verfahren gerichtsgebührenfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Streitwertfestsetzungen wegen Nutzungsuntersagungen ist der Jahresnutzwert als sachgerechte Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

2

Ändert sich die Klageform im erstinstanzlichen Verfahren (z. B. von Anfechtungsklage zu Fortsetzungsfeststellungsklage), ist für bereits verwirklichte Gebührentatbestände der in der ersten Prozessphase maßgebliche Streitwert anzusetzen; für die nachfolgende Phase ist der nach dem Streitwertkatalog zu ermittelnde, regelmäßig reduzierte Wert zugrunde zu legen.

3

Bei der Wertermittlung sind nicht nur die bloße Versiegelung, sondern auch weitere zur Verschließung und Absicherung des Gebäudes ergriffene Maßnahmen zu berücksichtigen.

4

Zur Festsetzung von Streitwerten bei Mietpositionen kann das Gericht marktübliche Monatsmieten zugrunde legen; rein pauschale Verweise auf Mietpreislisten ohne weitere Substantiierung genügen nicht zur Durchbrechung der gerichtlichen Schätzung.

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG§ 6 VwGO§ 58 LBO NRW§ 68 Abs. 3 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 2375/19

Tenor

Der angefochtene Streitwertbeschluss wird geändert.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird für die Zeit bis zur teilweisen Umstellung der Klageanträge im Schriftsatz vom 3. April 2020 auf 923,674,23 und für die Zeit danach auf 533,674,23 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Streitwertbeschwerde zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil im erstinstanzlichen Verfahren die Einzelrichterin i. S. v. § 6 VwGO entschieden hat.

2

Der Berichterstatter, der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Senats auch Berichterstatter für die Verfahren 2 A 138/22 und 2 A 143/22 ist, kann im Ausgangspunkt Bezug nehmen auf den Beschluss des Senats vom 10. April 2024 im Verfahren 2 A 138/22, in dem dieser den Streitwert für das Zulassungsverfahren und die dort verfolgten Anträge auf insgesamt 533.674,43 Euro festgesetzt hat

3

Hinsichtlich der Tiefgarage ist dabei aus den dort genannten Gründen, auf die Bezug genommen wird, von einem monatlichen Mietpreis von 30 Euro pro Stellplatz auszugehen und damit insoweit von 11.160,- Euro auszugehen. Eine (noch) weitergehende Reduzierung des Streitwerts erscheint unangebracht, zumal auch die Klägerinnen in ihrer Streitwertbeschwerde ursprünglich sogar den vom Verwaltungsgericht angenommenen Mietpreis von 60 Euro monatlich als „nicht zu beanstanden“ angesehen haben. Hierzu tragen die Klägerinnen außer der Bezugnahme auf die von ihnen übersandte Mietpreisliste, die aus den im dem Beschluss im Verfahren 2 A 138/22 genannten Gründen keine weitergehende Streitwertreduktion rechtfertigt, auch nichts weiter vor.

4

Hinsichtlich der Nutzungsuntersagung für die beiden Wohnhäuser ist aus den in dem im Verfahren 2 A 138/22 ergangenen Beschluss genannten Gründen der Jahresnutzwert und damit hier im Ansatz ein Streitwert von 780.000,-- Euro zugrundezulegen. Dieser Wert kann erstinstanzlich aber nur für die Zeit von der Klageerhebung bis zur verbindlichen Ankündigung des diesbezüglichen Fortsetzungsfeststellungsantrages im Schriftsatz vom 3. April 2020 Berücksichtigung finden. Denn damit sind die Klägerinnen im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens von der Anfechtungs- zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergegangen. Für Gebührentatbestände, die bereits in der „ersten“ (erstinstanzlichen) Prozessphase verwirklicht wurden, ist daher dieser - höhere - Streitwert maßgeblich. Insoweit ist auf die Beschwerde die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung abzuändern.

5

Vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Oktober 2023 - 1 OA 117/23 -, juris Rn. 5.

6

Für die Zeit danach hingegen ist der erstinstanzliche Streitwert entsprechend Nr. 15 des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – regelmäßig, und so auch hier – um 50 % zu reduzieren, so dass in der „zweiten“ (erstinstanzlichen) Prozessphase (wie auch im Zulassungsverfahren) 390.000 Euro zugrundezulegen sind.

7

Die Klägerinnen meinen, „die Berücksichtigung irgendwelcher Ersatzvornahmekosten“ verbiete sich. Abgesehen davon, dass es sich z.B. bei der Versiegelung um eine Maßnahme unmittelbaren Zwangs (und nicht um eine Ersatzvornahme) handelt,

8

vgl. z. B. Wenzel, in Gaedtke u.a., Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, 13. Auflage 2023, § 58 Rn. 88 f. mit Rechtsprechungsnachweisen,

9

waren mit dem Feststellungsbegehren ersichtlich nicht allein die Räumung und die bloße Anbringung des amtlichen Siegels (“Versiegelung“ i. e. S.), sondern auch die in diesem Zusammenhang im Weiteren zur Verschließung und zur Absicherung des Gebäudes ergriffenen Maßnahmen, wie sie in Nr. 3 des Tenors des bestätigenden Bescheides vom 25. Februar 2019 bezeichnet sind, angegriffen. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 2 A 138//22 Bezug genommen werden.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

11

Dieser Beschluss ist nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.