Berufungszulassung zu Kostenbescheiden für Räumung und Sicherung im Sofortvollzug abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerinnen begehrten die Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil zu Leistungsbescheiden für Kosten von Räumung/Versiegelung und anschließender Sicherung zweier Gebäude im Sofortvollzug. Das OVG NRW verneinte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung und einen beachtlichen Verfahrensmangel. Das Zulassungsvorbringen setze sich nicht substantiiert mit den tragenden Gründen zur Erforderlichkeit der Maßnahmen und zur Kostenhöhe auseinander. Eine Gehörsverletzung wegen versagter Schriftsatzfrist liege nicht vor, weil die maßgeblichen Unterlagen aktenkundig und zugänglich waren.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels dargelegter Zulassungsgründe abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur dargelegt, wenn das Zulassungsvorbringen sich substantiiert mit tragenden Entscheidungsgründen auseinandersetzt und mindestens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung schlüssig in Frage stellt.
Das Darlegungserfordernis im Berufungszulassungsverfahren ist nicht erfüllt, wenn die Begründung lediglich allgemein die Unverhältnismäßigkeit oder Entbehrlichkeit von Zwangs- bzw. Sicherungsmaßnahmen behauptet, ohne die einzelfallbezogene gerichtliche Begründung zu adressieren.
Kosten von Sicherungs- und Bewachungsmaßnahmen können als Folge der Durchführung von Verwaltungszwang (unmittelbarer Zwang) erstattungsfähig sein, wenn sie zur vollständigen Umsetzung der Grundverfügung unter den besonderen Umständen des Einzelfalls erforderlich sind.
Ein Verfahrensmangel wegen Verletzung rechtlichen Gehörs durch Nichtgewährung einer Schriftsatzfrist liegt regelmäßig nicht vor, wenn die maßgeblichen Tatsachen und Unterlagen aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen und dem schriftsätzlichen Vorbringen ersichtlich waren und Akteneinsicht möglich war.
Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nicht dargelegt, wenn das Vorbringen keinen entscheidungserheblichen Verstoß gegen Verfahrensrecht aufzeigt, sondern im Kern eine inhaltliche Neubewertung der Sach- und Rechtslage anstrebt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 1897/20
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 265.082,86 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) [I.] noch ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensfehler, auf dem das Urteil beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) [II.].
Hierbei mag offenbleiben, ob dies schon deshalb gilt, weil die Zulassungsbegründung weitgehend nach Art einer Berufungsschrift rechtliche Aspekte anführt, nach denen aus ihrer Sicht das Urteil des Verwaltungsgerichts zu beanstanden sein soll, ohne die einzelnen Zulassungsgründe zu durchdringen bzw. die Ausführungen diesen zuzuordnen. Denn unabhängig davon zeigt das Zulassungsvorbringen insgesamt nicht das Vorliegen der beiden genannten Zulassungsgründe auf.
I. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Gerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2021 - 2 A 1098/21 -, juris Rn. 3; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 29. Auflage 2023, § 124 Rn. 7 m. w. N.
Derartige Zweifel ruft das Antragsvorbringen nicht hervor.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
die Leistungsbescheide vom 11. März 2020 aufzuheben,
abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Anfechtungsklage sei unbegründet, da die angefochtenen Leistungsbescheide insbesondere materiell rechtmäßig seien. Mit ihnen würden die Klägerinnen für Kosten in Anspruch genommen, die anlässlich der im Sofortvollzug durchgeführten Verwaltungszwangsmaßnahmen in Form des unmittelbaren Zwangs (Räumung bzw. Versiegelung der beiden Gebäude Q.-straße 1 und 3) entstanden seien. Die Bescheide seien dem Grunde nach rechtmäßig, und die Kostenforderung sei auch der Höhe nach gerechtfertigt. Die im Zuge der Räumung zwecks vollständiger Umsetzung der Nutzungsuntersagung entstandenen Kosten durch die Türöffnung (nebst anschließender Schließung) der Wohnungen, in denen noch Bewohner vermutet worden seien sowie ferner die Kosten, die durch das massive Verschließen der Gebäude und schließlich durch die vorübergehende Bewachung der leergeräumten Gebäude durch einen Sicherheitsdienst entstanden seien, seien den besonderen Umständen des Einzelfalls geschuldet gewesen. Die Klägerinnen hätten weder vorgetragen noch sei sonst ersichtlich, warum die (im Einzelnen bezeichneten) Maßnahmen nicht erforderlich gewesen seien. Die Klägerinnen seien einerseits in der ersten Phase nach der Räumung zu einer eigenverantwortlichen Sicherung nicht in der Lage bzw. nicht bereit gewesen, die erforderliche Sicherung der Gebäude unter Durchführung der notwendigen Maßnahmen zu übernehmen. Wie sich aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ergebe, hätten die Klägerinnen auch sonst nicht erkennen lassen, dass sie die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen umsetzen würden, z.B. durch Beauftragung eines Sicherheitsdienstes, um einen geordneten Zugang durch berechtigte Personen zu den Gebäuden zu organisieren und im Übrigen einen unberechtigten Zugang zu den Gebäuden auszuschließen. Den Akten lasse sich entnehmen, dass die Beklagte von Anfang bemüht gewesen sei, unnötige Kosten in Bezug auf die Sicherung der Gebäude zu vermeiden; die Klägerinnen hätten es daher selbst in der Hand gehabt, die auf sie zulaufenden Kosten einer Fremdsicherung rechtzeitig und eigenverantwortlich abzuwenden und damit den Umfang der Kosten zu minimieren. Die Klägerinnen hätten sich zu diesen und den weiteren in der mündlichen Verhandlung erörterten Aspekten hinreichend äußern können. Die beantragte Schriftsatzfrist sei nicht einzuräumen gewesen, da sämtliche insoweit inhaltlich relevanten Aspekte bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich vorbereitet worden seien und sie sich ohne Weiteres aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ergeben hätten.
Diesen im Detail noch weiter begründeten und ohne Weiteres nachvollziehbaren Ausführungen setzt die Zulassungsbegründung nichts entgegen, was ernstliche Zweifel im dargelegten Sinne begründen könnte.
Soweit die Klägerinnen sich der Sache nach gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wenden, der Kostenbescheid beruhe auf rechtmäßigen Sofortmaßnahmen (S. 4 unter II. 1 der Zulassungsbegründung) verweist der Senat auf seinen Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren 2 A 138/22, in dem u.a. die Rechtmäßigkeit der dem Leistungsbescheid zugrundeliegenden Sofortmaßnahmen in Rede steht. Wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil auf S. 12 zutreffend herausgestellt hat, handelt es bei den in Rede stehenden Verwaltungsmaßnahmen um solche des unmittelbaren Zwangs im Sinne des § 62 VwVG NRW, deren Rechtmäßigkeit Gegenstand jenes Verfahrens war.
Die Klägerinnen meinen, mit den angegriffenen Kostenbescheiden würden nicht Auslagen der Beklagten anlässlich von Räumung und Versiegelung der Gebäude geltend gemacht (S. 4 unter II. 2. der Zulassungsbegründung); vielmehr handele es sich ausschließlich um Kosten, die nach Durchführung von Räumung und Versiegelung zur Überwachung und Sicherstellung der ausgesprochenen Nutzungsuntersagung veranlasst worden seien. Dies gelte z. B. für die Kosten zur Bewachung des Objekts, die ausschließlich dem Zweck gedient hätten, ein Betreten desselben durch die Personen zu verhindern, die durch die Räumung daraus entfernt worden seien. Hierbei setzen sich die Klägerinnen indessen nicht ansatzweise mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auf S. 12 f. des angefochtenen Urteils auseinander, die „im Zuge der Räumung zwecks vollständiger Umsetzung der Nutzungsuntersagung entstandenen Kosten durch die Türöffnung (nebst anschließender Schließung) der Wohnungen, in denen noch Bewohner vermutet wurden sowie ferner die Kosten, die durch das massive Verschließen der Gebäude und schließlich durch die vorübergehende Bewachung der leergeräumten Gebäude durch einen Sicherheitsdienst entstanden“ seien, seien „den besonderen Umständen des Einzelfalls geschuldet“ (Hervorhebung durch den Senat). Das Verwaltungsgericht hat insoweit – aber auch hinsichtlich der Erforderlichkeit der Maßnahmen - mit überzeugender Begründung ausgeführt, aufgrund der großen Zahl der betroffenen Mieter und der eingeschränkten Überprüfbarkeit der aus zwei Hochhäusern bestehenden Wohnanlage habe die Beklagte zum einen damit rechnen müssen, dass sich Personen anlässlich der Räumung trotz entsprechender Aufforderung, die Gebäude zu verlassen, noch in den Wohnungen aufhielten, weswegen die Türöffnung (nebst anschließendem Wiederverschließen) der Wohnungen, in denen noch Bewohner vermutet worden seien, veranlasst gewesen sei. Zum anderen habe aber auch damit gerechnet werden müssen, dass sich Personen nach der Räumung Zutritt zum Gebäude verschaffen würden, um schnellstmöglich wieder in ihre Wohnungen zurück zu gelangen. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte zu Recht die vorhandene Eingangstür durch eine Metallplatte ersetzt, um damit zu bewirken, dass Personen – seien es die Mieter, seien es Dritte – daran gehindert werden sollten, unkontrolliert das Haus zu betreten; insbesondere habe damit gerechnet werden müssen, dass die betroffenen Mieter, die ihre Wohnungen innerhalb kürzester Zeit hätten verlassen müssen, den Versuch unternehmen würden, schnellstmöglich wieder in die Wohnungen zu gelangen. Die Beklagte habe ferner sicherstellen müssen, dass ein kontrollierter Zugang etwa für die Bewohner / Mieter ermöglicht werde, damit diese z.B. Zugriff auf wichtige Dokumente, Gebrauchsgegenstände oder Medikamente erhielten, die bei der kurzfristigen Räumung zurückgelassen worden seien. Ferner sei es angezeigt gewesen, das „menschenleere“ Gebäude mit seinen Wohnungen vor Vandalismus zu schützen. Eine Auseinandersetzung mit diesen – zutreffenden – Ausführungen leistet die Zulassungsbegründung nicht ansatzweise und verfehlt damit schon das Darlegungserfordernis. Ohne Substanz bleiben auch die Ausführungen auf S. 10 f. der Zulassungsbegründung (dort unter Nr. 5), in denen die Klägerinnen, z. T. die erstinstanzliche Klagebegründung zitierend, darauf verweisen, eine Versiegelung sei wegen der Strafbarkeit des Siegelbruchs völlig ausreichend gewesen, oder in den Raum stellen, es hätte völlig ausgereicht, „das Anwesen stündlich von einem Wachmann begehen zu lassen“. Hierbei werden schon die vom Verwaltungsgericht herausgestellten und den Klägerinnen durchaus bekannten besonderen Umstände dieses Einzelfalls ausgeblendet: So war den (früheren) Bevollmächtigten der Klägerinnen z. B. mit Schreiben vom 7. März 2019 mitgeteilt worden, bereits in der Vergangenheit habe ein Hochhaus in der Nähe gesichert werden müssen, da es zu unbefugten Zutritten Dritter, zu Vandalismusschäden und zu Einbrüchen in den Obergeschossen gekommen sei. Von daher vermag die Zulassungsbegründung auch die Erforderlichkeit der Sicherungsmaßnahmen nicht zu erschüttern. Der bloße Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2020 - 28 K 12588/17 - (juris), dem ein anderer Sachverhalt zugrunde lag, reicht insoweit ebenfalls nicht aus. Im Übrigen geht es vorliegend - anders als die Klägerinnen in der Zulassungsbegründung meinen - nicht um die Kosten für das Zwangsmittel der Ersatzvornahme, sondern um die Kosten für die Anwendung unmittelbaren Zwangs.
Ohne Erfolg machen die Klägerinnen die Fehlerhaftigkeit der Annahmen des Verwaltungsgerichts geltend, sie seien zur Durchführung der Sicherung der Gebäude gar nicht in der Lage gewesen bzw. sie hätten nicht erkennen lassen, dass sie die notwendigen Sicherungsmaßnahmen durchführen würden (S. 5 und 6 der Zulassungsbegründung). In diesem Zusammenhang verweisen sie auf ein Schreiben vom 5. März 2019 sowie zwei E-Mails vom 26. und 28. März 2019. Hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht insoweit herangezogenen Schreibens der Hausverwaltung der Klägerinnen vom 14. März 2019, zu dem sie sich mangels Einräumung einer Stellungnahmefrist nicht hätten äußern können, tragen die Klägerinnen vor, eine Übergabe der Immobilien an sie sei seitens der Beklagten rechtswidrigerweise davon abhängig gemacht worden, dass sie ein „Sicherungskonzept“ vorlegen, ohne dass die Beklagte gesagt hätte, welche Anforderungen sie insoweit stelle. Dieser Vortrag findet in den dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgängen schon in tatsächlicher Hinsicht keine Stütze: Denn – wie bereits erwähnt – hatte die Beklagte unter dem 7. März 2019 den (damaligen) Bevollmächtigten der Klägerinnen erläutert, dass es „bei der Übernahme der Überwachung der Sicherung .. darauf an[kommt], dass der unbefugte Zutritt zu den Gebäuden verhindert wird.“ Sie verwies in diesen Zusammenhang auf die Sicherung eines in der Nähe befindlichen Wohnhauses, das in der Vergangenheit ebenfalls habe gesichert werden müssen, da Unbefugte sich Zutritt zu dem Gebäude verschafft hätten und es dadurch zu Vandalismus– und Brandschäden sowie zu Einbruchsdiebstählen gekommen sei; außerdem müsse der Zugang durch die Mieter gewährleistet werden, ohne dass eine Aufnahme von Wohnnutzung erfolge. Schon von daher kann keine Rede davon sein, dass den Klägerinnen unklar gewesen sei, welche Sicherungsmaßnahmen sie hätten treffen sollen. In einer weiteren Besprechung vom 12. März 2019 war die Frage der Sicherungsmaßnahmen ebenfalls Thema. Die Klägerinnen tragen vor, es habe sich danach auf ihrer Seite eine gewisse Resignation breit gemacht, sie hätten – u. a. in dem Schreiben vom 14. März 2019 - klargestellt, dass sie keinesfalls bereit seien, die von der Beklagten mit der Sicherung verursachten Kosten – wie z.B. den Einsatz von 4 Personen für die Außensicherung - zu tragen; dies sei der Hintergrund, dass sie sich entschieden hätten, die Beklagte „dann eben machen zu lassen“, ohne dass damit aber eine Billigung des Verhaltens der Beklagten verbunden gewesen sei. Mit diesem Vortrag wird insgesamt schon nicht dargelegt, dass die Klägerinnen (in der ersten Phase nach der Räumung) bereit und in der Lage dazu gewesen seien, die von der Beklagten geforderte – und aus den genannten Gründen in dieser besonderen Situation angezeigte – Sicherung in dieser Form zu übernehmen. Etwas anderes ergibt sich auch weder aus dem von der Zulassungsbegründung herangezogenen Schreiben vom 5. März 2019, in dem die Klägerinnen u. a. hervorheben, die Maßnahmen seien unverhältnismäßig, und das im Übrigen auch zeitlich vor dem vom Verwaltungsgericht angeführten Schreiben vom 14. März 2019 ergangen ist, noch aus den beiden E-Mails vom 26. und 28. März 2019. Die Nachricht des damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerinnen vom 26. März 2019 enthält – neben der Übersendung einer Vollmacht - im Wesentlichen lediglich den Hinweis, die Klägerinnen hielten eine (weitere) Sicherung nicht für erforderlich und würden die Kosten einer „Weiterbeauftragung“ nicht übernehmen. Aus der nicht an die Klägerinnen, sondern an die X. A. GmBH – zwecks „Gestellung von Sicherheitskräften“ – gerichteten Nachricht der Beklagten vom 28. März 2019, in der davon die Rede ist, den Eigentümerinnen müsse Gelegenheit gegeben werden, die Gebäudesicherung und die Zutrittsregelung selbst zu übernehmen, können die Klägerinnen ebenfalls nichts zu ihren Gunsten herleiten. Die Nachricht ist erkennbar vorsorglich für den – dann eben nicht eingetretenen - Fall erfolgt, dass die Klägerinnen eine konkrete Aussage zu einer nach den Umständen angemessenen Eigensicherung der Gebäude abgeben, wie unschwer dem Schreiben vom selben Tage an den früheren Bevollmächtigten der Klägerinnen zu entnehmen ist. Von daher kann keinem der genannten Schriftstücke entnommen werden, die Klägerinnen seien vorbehaltlos zur Vornahme der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen bereit und in der Lage gewesen.
Ohne Erfolg tragen die Klägerinnen vor, die Direktvergabe der Aufträge, deren Vergütung hier als Auslage geltend gemacht werde, sei mangels Ausschreibung rechtswidrig gewesen (S. 8 und 9 der Zulassungsbegründung). Mit der ohne Weiteres nachvollziehbaren Argumentation des Verwaltungsgerichts (auf S. 15 des Urteils), angesichts der akuten Gefahrensituation und der Notwendigkeit sofortigen Handelns sei eine vorherige Ausschreibung nicht möglich gewesen, setzt sich die Zulassungsbegründung nicht auseinander und verfehlt insoweit schon das Darlegungserfordernis. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts findet im Übrigen auch eine Stütze in § 8 Abs. 4 Nr. 9 der Unterschwellenvergabeverordnung (UgVO). Nach dieser Bestimmung kann der Auftraggeber Aufträge im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn die Leistung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, besonders dringlich ist und die Gründe für die besondere Dringlichkeit nicht dem Verhalten des Auftragsgebers zuzurechnen sind. Es spricht alles dafür, dass diese Voraussetzungen hier vorgelegen haben. Unabhängig davon zeigt die Zulassungsbegründung auch nicht auf, warum – selbst wenn eine Ausschreibung zu Unrecht unterblieben sein sollte – dies Einfluss auf eine Kostenforderung haben sollte, die nach öffentlich-rechtlichen (bauordnungsrechtlichen) Vorschriften aus den genannten Gründen als rechtmäßig anzusehen ist.
Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 17. August 2007 – 9 A 2238/03 -, juris Rn. 35, wonach etwaige Fehler bei der Ausschreibung für die Gebührenkalkulation grundsätzlich unerheblich sind.
II. Das Zulassungsvorbringen lässt einen Verfahrensmangel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht hervortreten.
Die Klägerinnen rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil ihnen keine Schriftsatzfrist nachgelassen worden sei. Die diesbezüglichen Ausführungen auf S. 2 und 3 der Zulassungsbegründung entsprechen nahezu wörtlich denen, die die Klägerinnen im Rahmen ihres Zulassungsantrags im Verfahren gleichen Rubrums 2 A 138/22 vorgebracht haben und mit denen der Senat sich in dem in jenem Verfahren ergangenen Beschluss vom heutigen Tage im Einzelnen auseinandergesetzt hat. Hierauf wird Bezug genommen. Zu ergänzen ist, dass das von der Zulassungsbegründung nunmehr in den Raum gestellte Schreiben vom 14. März 2019 zu keiner anderen Bewertung – insbesondere nicht zur Annahme eines Gehörsverstoßes – führt. Denn dieses ist Inhalt des Verwaltungsvorgangs (63-21-N-2019-0039) der Beklagten, der vom Verwaltungsgericht beigezogen worden war und in den die (jetzigen) Verfahrensbevollmächtigten der Klägerinnen problemlos Akteneinsicht hätten nehmen können, und war im Übrigen auch Gegenstand der erstinstanzlichen Klageerwiderung vom 17. September 2020 (dort S. 8 f.). Von daher lässt sich dem Zulassungsvorbringen eine Verletzung rechtlichen Gehörs schon nicht entnehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 159 Satz 2, 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.