Zulassungsantrag zur Berufung gegen Baugenehmigung wegen VK 90-Fenstern abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihre Klage gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für zwei Kellerfenster zurückwies. Streitpunkt ist, ob die einzubauende Brandschutzkonstruktion VK 90 eine unzulässige Öffnung nach § 31 Abs. 4 BauO NRW darstellt oder Bestandteil der Brandwand sein kann. Das OVG lehnt die Zulassung mangels ernstlicher Zweifel, besonderer Schwierigkeiten und grundsätzlicher Bedeutung ab; die Klägerin hat nicht substantiiert vorgetragen, dass VK 90 die Anforderungen nicht erfüllt.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen die Baugenehmigung abgelehnt; Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO bedarf es ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur dann vorliegen, wenn mindestens ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
Eine feststehende Brandschutzverglasung, die die Anforderungen an Feuerwiderstand und Standsicherheit erfüllt, kann integraler Bestandteil einer Brandwand werden und stellt dann keine unzulässige Öffnung im Sinn des § 31 Abs. 4 BauO NRW dar.
Glasbausteine und regelmäßig auch selbstschließende F90-Fenster erfüllen regelmäßig nicht das Kriterium der Standsicherheit und können daher nicht Bestandteil einer Brandwand werden.
Zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist eine konkret formulierte, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage substantiiert darzulegen; rein einzelfallbezogene Besonderheiten genügen nicht.
Zitiert von (4)
3 zustimmend · 1 neutral
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die von der Klägerin vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ergeben sie besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) oder deren grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.).
1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 30. Juli 2009 in Gestalt der Ergänzungsgenehmigung vom 5. Juli 2010 aufzuheben, soweit im Kellergeschoss in der nördlichen Außenwand des Gebäudes G.-------straße 3 zwei Fenster genehmigt worden sind,
im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, diese sei jedenfalls unbegründet, so dass die Zulässigkeit der Teilanfechtung dahingestellt bleiben könne. Werde die Brandschutzkonstruktion VK 90 von I. I1. entsprechend der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung eingebaut, handele es sich um einen Teil der Gebäudeabschlusswand und nicht um eine - nach § 31 Abs. 4 BauO NRW unzulässige - Öffnung in dieser. Unabhängig davon stehe der Beigeladenen jedenfalls nach § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ein Anspruch auf Abweichung von dem Verbot des § 31 Abs. 4 BauO NRW zu.
Die dagegen von der Klägerin erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die im Kellerge-schoss an der Nordseite des Gebäudes G.-------straße 3 in die beiden bestehenden (Fenster-)Öffnungen einzubauende Brandschutzkonstruktion VK 90 der Fa. I. I1. die Gebäudeabschlusswand dergestalt verschließt, dass es sich dann nicht mehr um (unzulässige) Öffnungen im Sinne von § 31 Abs. 4 BauO NRW handelt; die Brandschutzkonstruktion VK 90 wird vielmehr Bestandteil der Gebäudeabschluss-wand. Soweit die Klägerin dagegen einwendet, es entspreche ständiger Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, dass sowohl Glasbausteine in der Feuerwiderstandsklasse F 90 als auch selbstschließende F 90 - Fenster in Gebäu-deabschlusswänden nicht zulässig seien, weil es sich um unzulässige Öffnungen handele, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung.
Ist eine Gebäudeabschlusswand - wie hier (vgl. § 29 Abs. 1 Tabelle Zeile 5 Spalte 4 BauO NRW) - als Brandwand herzustellen, bedeutet dies nach § 31 Abs. 1 BauO NRW, dass die Wand in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Stoffen hergestellt sein muss; sie muss darüber hinaus so beschaffen sein, dass sie bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verliert und die Verbreitung von Feuer und Rauch auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindert. Mit welchen Baustoffen diese Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer und Standsicherheit einer Brandwand zu erfüllen sind, gibt § 31 Abs. 1 BauO NRW nicht vor. Insbesondere muss eine Brandwand - auch wenn dies aus Kostengründen die Regel sein wird - nicht zwingend als Mauerwerk ausgeführt werden. Erfüllt eine feststehende und damit nicht zu öffnende Verglasung die genannten Kriterien für eine Brandwand, kann eine - wie hier - bestehende Öffnung in der Gebäudeabschlusswand vielmehr auch durch eine solche Brandschutzverglasung geschlossen werden, die damit integrierter Bestandteil der Brandwand wird und nicht gegen das Öffnungsverbot des § 31 Abs. 4 BauO NRW verstößt.
Vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2004 - 7 B 1639/04 -, juris Rn. 5.
Dass die Brandschutzkonstruktion VK 90 der Fa. I. I1. , die nach der Auflage Nr. 6 zur Baugenehmigung vom 30. Juli 2009 in der Fassung des Ergänzungsbe-scheids vom 5. Juli 2010 in die beiden bestehenden Öffnungen als feststehende Fenster einzubauen ist, die Anforderungen des § 31 Abs. 1 BauO NRW hinsichtlich Feuerwiderstand und Standsicherheit nicht erfüllt, wird mit dem Zulassungsantrag nicht behauptet. Dem von der Beigeladenen mit Schreiben vom 26. April 2010 erbrachten und von der Beklagten akzeptierten Nachweis, dass die in Rede stehen-de Wand - nach Einbau der Brandschutzkonstruktion VK 90 - die Qualität einer Brandwand hat, ist die Klägerin weder im erstinstanzlichen noch im Zulassungsver-fahren entgegengetreten. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt auch von dem Verschließen von Öffnungen in Gebäudeabschlusswänden durch Glasbausteine. Solche Glasbausteine erfüllen - selbst wenn sie in F 90 ausgeführt werden – regel-mäßig nicht das Kriterium der Standsicherheit und können daher nicht Bestandteil einer Brandschutzwand werden.
Verstößt das Vorhaben des Beigeladenen somit bereits nicht gegen das Öffnungsverbot des § 31 Abs. 4 BauO NRW, kommt es auf die Frage, ob die Beigeladene darüber hinaus einen Anspruch auf Erteilung einer Abweichung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW hat, nicht mehr an.
2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.
Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Beklagten gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Sache auch ansonsten nicht auf.
3. Die Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Abgesehen davon, dass es keine Grundsatzfrage formuliert, zeigt es nicht auf, warum der Rechtssache über die nicht verallgemeinerungsfähigen Umstände des Einzelfalls - Einbau einer konkreten Brandschutzkonstruktion - hinaus grundsätzliche Bedeutung zukommen sollte. Mit dem von der Klägerin gezogenen Vergleich zu (unzulässigen) Glasbausteinen kann die grundsätzliche Bedeutung jedenfalls - wie sich aus den Ausführungen zu 1. ergibt - mangels Entscheidungserheblichkeit nicht begründet werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).