Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung wegen Anbau-/Terrassennutzung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte einstweilige Unterlassung der Nutzung eines Anbaus und von Dachterrassen der Nachbarin. Das OVG bestätigt die Ablehnung des VG, weil formelle Illegalität allein keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten begründet und die geltend gemachten Einsichts- und Lärmbeeinträchtigungen nicht substantiiert unzumutbar dargelegt sind. Brandschutzfragen sind von der Behörde zu prüfen.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung des Antrags auf einstweilige Anordnung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße formelle Illegalität baulicher Anlagen begründet allein keinen unmittelbaren Anspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten im Wege der einstweiligen Anordnung.
Einsichtnahmemöglichkeiten, die sich aus innerhalb des baurechtlichen Rahmens erfolgter Nutzung in innerstädtischen Wohngebieten ergeben, sind grundsätzlich hinzunehmen und begründen nicht ohne weitere Umstände eine nachbarrechtliche Unzumutbarkeit.
Geltend gemachte störende Einwirkungen durch Nutzung (z.B. Lärm) sind grundsätzlich mit Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts zu begegnen; ein bauaufsichtlicher Eilanspruch kommt nur bei entsprechend konkret nachgewiesener bauordnungsrechtlicher Gefahr in Betracht.
Ansprüche auf Beseitigung oder Unterlassung können durch Verwirkung entfallen, wenn über einen erheblichen Zeitraum hinweg die ausübenden Umstände geduldet wurden und auf Nichtgeltendmachung Vertrauen beruht.
Die zuständige Bauaufsichtsbehörde hat brandschutzrechtliche Gefahren unverzüglich unter Beteiligung sachkundiger Dienststellen zu prüfen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen anzuordnen; die Befugnis der Behörde dazu unterliegt keiner Verwirkung.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 8 L 972/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen, mit dem die Antragstellerin weiter das Ziel verfolgt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Nutzung des Anbaus, der darauf befindlichen Terrasse sowie der Dachterrasse im zweiten Obergeschoss auf dem Grundstück der Beigeladenen zu untersagen, führt nicht zu einer Änderung der angegriffenen Entscheidung.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Beigeladene nutze die baulichen Anlagen ohne gültige Baugenehmigung, fehlt es an der gebotenen Auseinandersetzung mit dem tragenden Argument des Verwaltungsgerichts, dass sich aus der geltend gemachten formellen Illegalität allein kein Anspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Beigeladene ergeben kann.
Soweit die Antragstellerin über das übliche Maß hinausgehende und deshalb unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten behauptet, fehlt es an der erforderlichen substantiierten Darlegung solcher Gegebenheiten. Grundstückseigentümer haben es in bebauten innerstädtischen Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmen, dass Grundstücke innerhalb des Rahmens baulich genutzt werden, den das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht vorgeben, und dass es dadurch auch zu Einsichtnahmemöglichkeiten kommt, die in bebauten Gebieten üblich sind.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.9.2018 - 7 B 918/18 -, juris.
Aus der formellen Illegalität der in Rede stehenden Nutzungen folgt eine solche Unzumutbarkeit der eröffneten Einsichtnahmemöglichkeiten zulasten der Antragstellerin nicht, weil dieser Aspekt nach der erstinstanzlich zutreffend zitierten Rechtsprechung nicht nachbarrechtsrelevant ist.
Soweit die Antragstellerin lärmbedingte Verstöße gegen das Rücksichtnahmegebot geltend macht und sich damit auf individuelles Fehlverhalten bei der Nutzung der Dachterrassen bezieht, hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass solchem Verhalten mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts begegnet werden müsste. Es ist deshalb Sache der Antragstellerin, gegebenenfalls anlassbezogen ein ordnungsbehördliches bzw. - im Eilfall - polizeiliches Einschreiten zu beantragen, wenn die Dachterrassen in einer nicht mehr sozialadäquaten Weise genutzt werden.
Der Einwand eines Verstoßes gegen brandschutzrechtliche Vorgaben im Hinblick auf das Vorhandensein von Glasbausteinen/Fenstern in dem grenzständigen Anbau, rechtfertigt ebenfalls keine antragsgemäße Entscheidung.
Mit der Beschwerde wird die erstinstanzliche Erwägung, der Anspruch sei insoweit, unabhängig davon, ob ein Verstoß gegen § 30 Abs. 8 BauO NRW 2018 vorliege, verwirkt, nicht hinreichend erschüttert. Die Antragstellerin greift mit der Beschwerdebegründung ohne Erfolg die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer Verwirkung an. Dass die Antragstellerin geltend macht, sie habe sich unverzüglich nach dem Grunderwerb im Jahr 2018 an die Antragsgegnerin gewandt, reicht nicht aus; mit Blick auf die Grundstücksbezogenheit des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beigeladene wegen des erheblichen Zeitraums seit Errichtung im Jahr 1991 darauf vertrauen durfte, dass keine Nachbarrechte mehr geltend gemacht würden. Den rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, dass eine Verwirkung auch bei einem Verstoß gegen das Öffnungsgebot nach § 30 Abs. 8 BauO NRW 2018 in Betracht kommt, greift die Antragstellerin mit der Beschwerde nicht an.
Unabhängig davon ist es im Übrigen Sache der Antragsgegnerin, deren Befugnis zum Einschreiten keiner Verwirkung unterliegt, unverzüglich - unter Beteiligung ihrer in Fragen des vorbeugenden Brandschutzes sachkundigen Dienststellen - darüber zu entscheiden, inwieweit eine brandschutzrechtliche Gefahrensituation besteht und welche Mittel gegebenenfalls zur Beseitigung der Gefahrensituation geeignet und erforderlich sind,
vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 4.4.2012 - 2 A 1221/11 -, juris,
und gegebenenfalls dementsprechend einzuschreiten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 und § 154 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, da die Beigeladene auch im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich mithin selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.