Bauaufsichtliches Einschreiten: Öffnungen in grenzständiger Gebäudeabschlusswand (Brandschutz)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte bauaufsichtliches Einschreiten gegen Öffnungen (Fenster, Glasbausteine, Lüftungsöffnung) in der grenzständigen südlichen Wand des Nachbargebäudes. Das OVG NRW änderte das erstinstanzliche Urteil und verpflichtete die Bauaufsicht, die brandschutzgerechte Schließung anzuordnen. Die Bauteile seien als nach § 30 Abs. 8 BauO NRW 2018 unzulässige Öffnungen in einer erforderlichen Gebäudeabschlusswand/Brandwand zu qualifizieren und verletzten nachbarschützende Brandschutzvorgaben. Eine Verwirkung scheide wegen der konkreten Gefahr für Leben und Gesundheit aus; eine spätere Baugenehmigung ersetze die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands nicht.
Ausgang: Berufung erfolgreich; Bauaufsicht zum Einschreiten und zur Anordnung der brandschutzgerechten Schließung verpflichtet.
Abstrakte Rechtssätze
Ein nachbarlicher Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten setzt voraus, dass der beanstandete Zustand nicht durch bestandskräftige Genehmigung gedeckt ist, nachbarschützende Vorschriften verletzt sind und das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde auf ein Einschreiten reduziert ist.
Öffnungen in einer an der Grundstücksgrenze erforderlichen Gebäudeabschlusswand/Brandwand sind nach § 30 Abs. 8 Satz 1 BauO NRW 2018 unzulässig, wenn sie nicht die Feuerwiderstandsanforderungen erfüllen, die an die Wand selbst zu stellen sind.
Glasbausteinfenster stellen Öffnungen i.S.d. § 30 Abs. 8 Satz 1 BauO NRW 2018 dar, sofern nicht feststellbar ist, dass sie die für Brand- bzw. hochfeuerhemmende Wände erforderliche Feuerbeständigkeit erreichen.
Bei Verstößen gegen nachbarschützende Brandschutzvorschriften, die eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit begründen, steht dem Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten eine Verwirkung nach Treu und Glauben grundsätzlich nicht entgegen.
Die Erteilung einer Baugenehmigung, die eine spätere brandschutzgerechte Änderung vorsieht, erfüllt den Anspruch auf Beseitigung eines gegen § 30 Abs. 8 BauO NRW 2018 verstoßenden Zustands nicht, solange der rechtmäßige Zustand nicht tatsächlich hergestellt ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 8 K 4319/20
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird verpflichtet, auf den am 24.4.2020 gestellten Antrag der Klägerin hinsichtlich der Öffnungen in der südlichen Wand des Gebäudes auf dem Grundstück Gemarkung B.-X., Flur 00, Flurstück 1008 (Fenster und Lüftungsöffnung im Obergeschoss, 4 Glasbausteinfenster und ein Fenster im Erdgeschoss, abgebildet auf Bl. 115 der Gerichtsakte) gegen die Beigeladene einzuschreiten und die brandschutzgerechte Schließung der Öffnungen anzuordnen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Beklagte sowie die Beigeladene jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zu bauaufsichtlichem Einschreiten gegen die Beigeladene.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung B.-X., Flur 00, Flurstücke 1003 und 1004 mit der postalischen Bezeichnung B. P.-straße 60 in F.. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Das Nachbargrundstück Gemarkung B.-X., Flur 93, Flurstück 1008, mit der Bezeichnung B. P.-straße 58 steht im Eigentum der Beigeladenen. Das Grundstück ist ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaut. In der zum Grundstück der Klägerin hin gelegenen südlichen grenzständigen Gebäudewand des Gebäudes der Beigeladenen befinden sich ein Fenster und eine Lüftungsöffnung im Obergeschoss und im Erdgeschoss ein weiteres Fenster sowie vier Glasbausteinfenster.
Am 25.4.2018 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen bauaufsichtlichen Handlungsbedarf geltend, der aus Terrassenarbeiten auf dem Grundstück der Beigeladenen und aus in der Gebäudeabschlusswand vorhandenen Öffnungen resultiere. Mit Schreiben vom 12.9.2018 wandte sich die Klägerin erneut an die Beklagte und rügte illegale Zustände auf dem Nachbargrundstück. Am 24.4.2020 beantragte die Klägerin bei der Beklagten förmlich ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die in der grenzständigen Wand vorhandenen „Fenster/Öffnungen“. Am 29.6.2020 besichtigten Bedienstete der Beklagten die Örtlichkeit. Mit Bescheid vom 6.7.2020, zugestellt am 8.7.2020, lehnte die Beklagte ein ordnungsbehördliches Einschreiten gegen die Beigeladene ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Fenster seien seit mindestens 1991 in der Wand vorhanden, ohne dass bis 2018 Einwände erhoben worden seien. Eventuelle Rechte der Klägerin seien damit verwirkt.
Die Klägerin hat am 10.8.2020, einem Montag, Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Die Fenster und Glasbausteine in der Gebäudeabschlusswand der Beigeladenen seien wie im Übrigen auch der Anbau insgesamt formell und materiell baurechtswidrig. Weil der Brandschutz infolge der illegalen Öffnungen nicht gewährleistet sei, komme auch ein Bestandsschutz nicht in Betracht. Das Fenster im Obergeschoss sei inzwischen geändert worden, es sei ein weiteres Fenster dahinter eingebaut worden. Wegen der bestehenden Gefahren für Leib und Leben scheide auch eine eventuelle Verwirkung des nunmehr erhobenen Einwands aus. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten sei ermessensfehlerhaft. Außerdem müsse die Beklagte ohnehin von Amts wegen einschreiten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 6.7.2020 ordnungsbehördlich betreffend der Fenster der zum Grundstück B. P.-straße 60 gelegenen Grenzwand des erdgeschossigen Anbaus betreffend des Grundstücks B. P.-straße 58 einzuschreiten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Einem Anspruch der Klägerin stehe der Gesichtspunkt der Verwirkung entgegen. Ein Anspruch auf Einschreiten infolge einer unmittelbar bestehenden Gefahrensituation liege bei einem bloßen Verstoß gegen das Öffnungsverbot nicht vor.
Die Beigeladene hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Die Fenster könnten nicht geöffnet werden. Durch die Glasbausteine könne nicht hindurchgeschaut werden. Die Situation sei seit Jahrzehnten unverändert.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 30.10.2023 abgewiesen. Es hat eine Verwirkung von Nachbarrechten festgestellt; hierzu hat es angenommen, dass eine konkrete Gefahr in der Konstellation eines Verstoßes gegen das Öffnungsverbot nach § 30 Abs. 8 BauO NRW 2018 nicht vorliege.
Die Klägerin trägt zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung im Wesentlichen vor: Das Gebäude der Beigeladenen stehe mit den Brandschutzbestimmungen nach § 30 BauO NRW 2018 nicht in Einklang. In der zu ihrem Grundstück ausgerichteten Grenzwand befänden sich insgesamt 7 Öffnungen, die in der vorgelegten Anlage K 1 dargestellt seien. Daraus ergebe sich ein Verstoß gegen § 30 Abs. 8 BauO NRW 2018. Eine Verwirkung in Bezug auf diese nachbarschützenden Brandschutzvorgaben könne nicht angenommen werden. Sie habe sich schon seit langer Zeit gegen illegale baurechtliche Zustände auf dem Grundstück der Beigeladenen gewandt und zu keinem Zeitpunkt einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Eine Verwirkung komme bei dauerhafter Brandgefahr ohnehin nicht in Betracht, weil ein Mindeststandard im Brandschutz gewährleistet bleiben müsse. Es liege eine konkrete Gefahr eines Brandüberschlags vor. Die zwischenzeitlich am 18.8.2025 erlassene Baugenehmigung rechtfertige keine andere Beurteilung. Sie sei schon deshalb fehlerhaft, weil Verstöße gegen Abstandsrechtsvorgaben vorlägen.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verpflichten, betreffend die Fenster der zum Grundstück B. P.-straße 60 hin gelegenen Grenzwand des erdgeschossigen Anbaus betreffend das Grundstück B. P.-straße 58 ordnungsbehördlich einzuschreiten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt im Wesentlichen vor: Es könne dahinstehen, ob die Klägerin in Nachbarrechten verletzt sei, da sie jedenfalls nach Treu und Glauben unter dem Aspekt der Verwirkung an der Geltendmachung einer solchen Rechtsverletzung gehindert sei. Die Voraussetzungen einer Verwirkung seien erfüllt. Es seien auch nicht etwa nachträgliche bauliche Änderungen erfolgt, die die Annahme eines Wiederauflebens eines Anspruchs der Klägerin auf Einschreiten rechtfertigten. Das behördliche Ermessen sei auch nicht auf Null reduziert. Voraussetzung dafür wäre das Vorliegen einer konkreten Gefahr, da hierbei der Anspruch auf Einschreiten angesichts der Bedrohung wichtiger höchstpersönlicher Rechtsgüter nicht aufgrund treuwidrigen Verhaltens verloren gehen könne. Der Verstoß gegen die Bestimmungen vorbeugenden Brandschutzes, wozu auch das Öffnungsverbot gehöre, begründe aber nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen eine solche unmittelbare Gefahrenlage nicht.
Die Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt im Wesentlichen vor: Die Klage sei zu Recht abgewiesen worden. Ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Einschreiten wegen der streitgegenständlichen Fenster sei jedenfalls verwirkt. Im Übrigen sei ihr am 18.8.2025 eine Baugenehmigung erteilt worden, die auch die brandschutzgerechte Änderung der grenzständigen Wand betreffe; deren Umsetzung solle zeitnah erfolgen.
Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 28.8.2025 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die dazu gefertigte Niederschrift und die Lichtbilder Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch zu den abgeschlossenen erstinstanzlichen Verfahren - 8 K 4315/20 - sowie - 8 K 4316/20 -, des Beschwerdeverfahrens - 7 B 1157/20 - und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg.
Die Klage ist entgegen der erstinstanzlichen Beurteilung begründet.
Der Senat versteht das prozessuale Begehren der Klägerin dahin, dass sie einen Anspruch darauf geltend macht, dass die Beklagte gegen die Beigeladene wegen der im Tenor genannten Bauelemente in der grenzständigen Wand einschreitet. Dieses Begehren betrifft die Bauelemente, die auf dem eingereichten Foto Blatt 115 der verwaltungsgerichtlichen Akte abgebildet sind (ein Fenster und eine Lüftungsöffnung im Obergeschoss sowie vier Glasbausteinfenster und ein Fenster im Erdgeschoss).
Die Klägerin hat den im Tenor bezeichneten Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Beigeladene hinsichtlich dieser Bauelemente in der grenzständigen Gebäudewand der Beigeladenen. Ausgehend von den maßgeblichen Grundsätzen (dazu 1.) liegt ein zulasten der Klägerin brandschutzwidriger Zustand vor (dazu 2.), danach besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Einschreiten durch Schließung der genannten Bereiche der Gebäudewand (dazu 3.), der sich auf eine Inanspruchnahme der Beigeladenen richtet (dazu 4.), dem steht keine vorliegende Baugenehmigung entgegen (dazu 5.), der Anspruch ist nicht verwirkt (dazu 6.) und er ist auch nicht etwa durch Erteilung der Baugenehmigung der Beklagten vom 18.8.2025 erfüllt (dazu 7.).
1. Nach § 58 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2018 haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Nach § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW haben sie in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Ein Anspruch des Nachbarn auf bauordnungsbehördliches Einschreiten setzt dabei voraus, dass das angegriffene Vorhaben nicht durch eine bestandskräftige Baugenehmigung gedeckt ist, dass das Vorhaben den klagenden Nachbarn in seinen Rechten verletzt, und dass das behördliche Ermessen im Sinne eines Einschreitens reduziert ist.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.10.2023
- 7 A 1354/21 -, juris, Rn. 30, m. w. N.
2. Es liegt im Hinblick auf § 30 BauO NRW 2018 ein brandschutzwidriger Zustand vor. Die vorhandenen 7 Bauteile in der grenzständigen Gebäudewand der Beigeladenen stehen mit bauordnungsrechtlichen Vorgaben nicht in Übereinstimmung. Die Grenzwand muss den Anforderungen an eine Brandwand bzw. eine Gebäudeabschlusswand im Sinne von § 30 Abs. 2 und 3 BauO NRW 2018 genügen (dazu a)); die genannten Bauteile sind als Öffnungen nach § 30 Abs. 8 Satz 1 BauO NRW 2018 zu beurteilen und danach unzulässig (dazu b)).
a) Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW 2018 sind Brandwände erforderlich als Gebäudeabschlusswand, ausgenommen von Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m³ Brutto-Rauminhalt, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand von weniger als 2,5 m gegenüber der Nachbargrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden öffentlich-rechtlich gesichert ist. Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW 2018 müssen Brandwände auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Anstelle von Brandwänden sind nach § 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO NRW 2018 in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - 3 für Gebäude der Gebäudeklassen 1 - 3 hochfeuerhemmende Wände zulässig.
Bei der grenzständigen Wand des Gebäudes der Beigeladenen handelt es sich um eine Gebäudeabschlusswand, die für das vorhandene Gebäude der Gebäudeklasse 2 mithin den Anforderungen nach § 30 Abs. 3 Satz 1 (unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig und aus nicht brennbaren Stoffen) oder Satz 2 Nr. 2 BauO NRW 2018 (hochfeuerhemmende Wand) genügen muss.
Diese Anforderungen sind auch nachbarschützend. Die Anforderungen an Brandwände dienen der Verhinderung der Ausbreitung eines Brandes auf ein Nachbargrundstück.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.4.1973 - VII A 345/72 -, BRS 27 Nr. 103 = juris, 2. Leitsatz (zu der entsprechenden Regelung in § 27 BauO NRW 1984) sowie Plum/Koch, in Gädtke u. a., Bauordnung NRW, 14. Auflage, § 30, Rn. 1.
b) Nach § 30 Abs. 8 Satz 1 BauO NRW 2018 sind die vorhandenen Bauteile in der erforderlichen Brandwand bzw. hochfeuerhemmenden Wand unzulässig. Es handelt sich um Öffnungen im Sinne der Bestimmung (dazu aa)), die in der Wand unzulässig sind (dazu bb)).
aa) Die vier Glasbausteinfenster im Erdgeschoss sind Öffnungen im Sinne von § 30 Abs. 8 Satz 1 BauO NRW 2018.
Mit Blick auf den systematischen Zusammenhang der Regelung mit den Anforderungen an die Erforderlichkeit der Ausgestaltung von Brandwänden bzw. Gebäudeabschlusswänden ist allerdings eine Öffnung nach § 30 Abs. 8 Satz 1 BauO NRW 2018 dann nicht anzunehmen, wenn ein Glasbausteinfenster den Anforderungen genügt, die eine Brandwand bzw. eine anstelle einer Brandwand zulässige Gebäudeabschlusswand an sich zu erfüllen hat. Das ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für eine Festverglasung mit entsprechender Feuerbeständigkeit angenommen worden.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 4.4.2012
- 2 A 1221/11 -, juris, Rn. 10.
Diese Anforderungen sind hier allerdings nicht erfüllt. Die Glasbausteinfenster genügen nicht den genannten Anforderungen nach § 30 Abs. 2 i. V. m. § 30 Abs. 3 Satz 1 bzw. Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO NRW 2018. Dies ergibt sich schon daraus, dass nicht festgestellt werden kann, dass sie die Anforderungen an die Feuerbeständigkeit erfüllen, die nach den vorstehenden Bestimmungen für eine Brandwand bzw. eine hochfeuerhemmende Gebäudeabschlusswand erfüllt sein müssten. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um feuerbeständige (F 90) bzw. zumindest hochfeuerhemmende (F 60) Glasbausteine handelte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dies entspricht auch der Einschätzung des Vertreters der Berufsfeuerwehr der Beklagten bei der Ortsbesichtigung am 28.8.2025.
Entsprechendes gilt für das einfache Glasfenster im ersten Obergeschoss sowie das einfache Glasfenster im Erdgeschoss, auch dabei handelt es sich um Öffnungen im Rechtssinne.
Auch die Lüftungsöffnung im Obergeschoss stellt eine Öffnung im Sinne der genannten Bestimmung dar. Dem steht nicht etwa entgegen, dass die Lüftungsöffnung nach den Feststellungen im Ortstermin am 28.8.2025 von innen verschlossen war. Denn Anhaltspunkte dafür, dass sie mit diesem innenseitigen Verschluss bereits die Anforderungen erfüllt, unter denen hinsichtlich der Feuerbeständigkeit angenommen werden kann, dass sie einer Gebäudeabschlusswand entspricht, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Diese Öffnung ist auch nicht etwa aufgrund besonderer Regelungen zulässig. Zwar finden sich nähere Regelungen zu Lüftungsleitungen in § 41 BauO NRW 2018, wobei nach Abs. 5 Nr. 1 unter anderem Gebäude der Gebäudeklasse 2 von bestimmten Anforderungen ausgenommen werden. Daraus ergibt sich indes nicht, dass die Öffnungen von Lüftungsleitungen, die ins Freie durch eine Brandwand geführt werden, von dem Verbot nach § 30 Abs. 8 Satz 1 BauO NRW 2018 ausgeschlossen wären.
Siehe dazu etwa Radeisen, in Schulte u. a., Bauordnung für das X. NRW, Stand Februar 2023, § 41, Rn. 18.
bb) Die in Rede stehenden Öffnungen sind nach § 30 Abs. 8 Satz 1 BauO NRW 2018 unzulässig. Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulässigkeit im Wege der Abweichung (vgl. § 69 BauO NRW 2018) gegeben sein könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
3. Danach besteht grundsätzlich ein nachbarlicher Anspruch auf eine Entscheidung mit dem Ziel der Beseitigung der Gefahrenlage durch Anordnung der - brandschutzgerechten - Schließung der Öffnungen. § 30 Abs. 8 BauO NRW 2018 dient dem Nachbarschutz.
Vgl. Plum/Koch, in Gädtke u. a., Bauordnung NRW, 14. Aufl., § 30, Rn. 1.
Ein Anspruch des Nachbarn auf Einschreiten ist bei Verstößen gegen das Öffnungsverbot in Gebäudeabschlusswänden an der Nachbargrenze mithin grundsätzlich gegeben.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2023 - 7 B 974/23 -, BauR 2024, 489 = juris, Rn. 4, m. w. N.
4. Der Anspruch der Klägerin auf Einschreiten ist auch darauf gerichtet, dass gegen die Beigeladene eingeschritten wird. Die Beigeladene ist als Zustandsstörerin gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW zur Beseitigung der Gefahrenlage heranzuziehen, weil sie Eigentümerin des Gebäudes ist, von dem die brandschutzrechtliche Gefahr ausgeht.
5. Eine Baugenehmigung, die den vorliegenden Zustand der Gebäudeabschlusswand der Beigeladenen abdeckt, liegt nicht vor. Anhaltspunkte für eine solche Baugenehmigung lassen sich weder den vorliegenden Akten entnehmen noch ist dafür etwas von der Beigeladenen oder von der Beklagten geltend gemacht worden.
6. Eine Verwirkung steht dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch schon aus Rechtsgründen nicht entgegen.
Der Senat geht davon aus, dass der Anspruch auf Einschreiten wegen der Verstöße gegen die hier in Rede stehenden landesrechtlichen Vorgaben zum Brandschutz, die auch dem Nachbarschutz dienen, aus Rechtsgründen nicht der Verwirkung unterliegt. Die allgemeinen Grundsätze der Verwirkung nachbarlicher Ansprüche auf bauaufsichtliches Einschreiten (dazu a)) greifen insoweit aufgrund der Besonderheiten des geltend gemachten brandschutzrechtlichen Anspruchs nicht (dazu b)).
a) Auch öffentlich-rechtliche Ansprüche unterliegen dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hergeleiteten Institut der Verwirkung. Unter diesem Gesichtspunkt setzt der Rechtsverlust voraus, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die Rechtsausübung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist der Fall, wenn erstens der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), zweitens der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und drittens er sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensbetätigung). Dabei muss sich der Nachbar das Verhalten eines Rechtsvorgängers zurechnen lassen, denn nachbarliche Abwehrrechte im Baurecht sind - grundsätzlich - grundstücksbezogene Rechte.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.7.2021 - 7 A 3161/18 -, BauR 2021, 1430 = juris, Rn. 27, m. w. N.
b) Diese eigentumsrechtlich geprägten Grundsätze greifen indes im vorliegenden Fall nicht. Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall eine konkrete Gefahr für Leib und Leben besteht. Mit einem Brand muss nach der zitierten Rechtsprechung jederzeit gerechnet werden.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.11.2025
- 7 A 2985/21 -, juris, Rn. 65
Im Falle eines mithin anzunehmenden Brandes in einem Gebäude ist mit einer Brandausbreitung innerhalb des Gebäudes zu rechnen. Liegt ein Verstoß gegen das Öffnungsverbot vor, besteht die konkrete Gefahr einer Brandausbreitung auf ein vorhandenes grenzständiges Nachbargebäude und es ist - wenn es sich wie hier um ein Wohngebäude handelt - ohne weiteres auch mit einer konkreten Gefahr für Gesundheit und Leben der Bewohner zu rechnen.
Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2023 - 7 B 974/23 -, BauR 2024, 489 = juris, Rn. 12.
Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht treuwidrig, wenn die Klägerin einen Einschreitensanspruch geltend macht, obwohl die oben genannten allgemeinen eigentumsrechtlichen Voraussetzungen einer Verwirkung vorliegen.
Die landesrechtlichen Vorgaben zum Schutz vor der Ausbreitung von Bränden durch Vorgaben zu Brandwänden stellen sich als gesetzgeberische Erfüllung eines Verfassungsauftrags zum Schutz von Leben und Gesundheit von Eigentümern und Bewohnern von Nachbargebäuden dar. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG begründet die objektive Pflicht des Staates, sich schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Gesundheit des Einzelnen zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter zu bewahren, wenn die Grundrechtsträger nicht selbst für ihre Integrität Sorge tragen können.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.3.2018 - 2 BvR 1371/13 -, NJW 2018, 2312 = juris, Rn. 31.
Der grundrechtlichen Schutzpflicht des Staates entspricht ein grundrechtlicher Schutzanspruch des durch die schutzgebietende Tätigkeit betroffenen Grundrechtsträgers. An die Stelle des zunächst grundrechtsunmittelbaren Anspruchs tritt der Schutzanspruch aus der konkretisierenden einfachrechtlichen Regelung.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.3.2013 - 7 C 34.11 -, juris, Rn. 37.
Eine solche konkretisierende Regelung stellt die hier in Rede stehende Bestimmung des § 30 Abs. 8 BauO NRW 2018 dar. Mit dieser verfassungsrechtlichen Fundierung des Anspruchs auf Einschreiten bei Gefahren für Leben und Gesundheit von Nachbarn durch Verstöße gegen Bestimmungen zur Verhinderung der Brandausbreitung auf Nachbargebäude stünde es nicht in Einklang, wenn einem Nachbarn der vom Gesetzgeber bezweckte Schutz aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben verwehrt bliebe.
Soweit die in Zulassungsverfahren bzw. in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Entscheidungen, die das Verwaltungsgericht zitiert hat, dahin verstanden werden könnten, dass eine konkrete Gefahr bei Verstößen gegen das Öffnungsverbot generell verneint und danach eine Verwirkung von nachbarlichen Ansprüchen, die auf Beseitigung der Verstöße zielen, für möglich gehalten wird,
vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 15.8.2023 - 2 A 1303/22 -, juris, Rn. 29; und vom 10.10.2012 - 2 B 1090/12 -, juris, Rn. 15, 24,
vermag der Senat dem für den vorliegenden Fall nicht zu folgen. Dementsprechend hält der Senat auch nicht an der vom Verwaltungsgericht zitierten Senatsentscheidung,
vgl. OVG NRW, Beschluss (nach § 130a VwGO) vom 7.8.1997 - 7 A 150/96 -, juris, Rn. 15f.,
fest, soweit darin bei einem Verstoß gegen das inhaltlich entsprechende Öffnungsverbot nach § 27 Abs. 3 BauO NRW 1984 (Einzelfall: Öffnung in Gestalt eines Badezimmerfensters mit knapp unter 2,5 m Grenzabstand) eine lediglich „abstrakte“ Gefahr angenommen wurde.
7. Der Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten ist nicht etwa durch die Erteilung der Baugenehmigung vom 18.8.2025 erfüllt, deren Umsetzung nach der Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Senats zeitnah erfolgen solle. Der Anspruch der Klägerin auf Einschreiten zielt auf Herstellung eines Zustands, in dem der Verstoß gegen das Öffnungsverbot nach § 30 Abs. 8 Satz 1 BauO NRW 2018 beseitigt ist. Dieser Zustand ist durch die bloße Genehmigungserteilung und die Erklärung der Beigeladenen, sie solle zeitnah umgesetzt werden, nicht erreicht. Das folgt schon daraus, dass die Umsetzung der Baugenehmigung im Belieben der Beigeladenen steht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladenen können anteilige Kosten auferlegt werden, weil sie in beiden Instanzen Sachanträge gestellt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Aufteilung der Kostenlast zwischen Beklagter und Beigeladener entspricht billigem Ermessen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.