Beschwerde gegen Erinnerung wegen Anwaltsvergütung nach § 11 RVG zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller legten Beschwerde gegen einen VG‑Beschluss zur Erinnerung nach §§ 151, 165 VwGO gegen die Festsetzung ihrer Vergütung nach § 11 RVG ein. Streitpunkt war die Beurteilung außergebührenrechtlicher Einwendungen gegen die Gebührenforderung. Das OVG weist die Beschwerde als unbegründet zurück und trägt die Kosten; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen Erinnerung nach §§ 151, 165 VwGO bzgl. Festsetzung der Vergütung nach § 11 RVG zurückgewiesen; Antragsteller tragen Gerichtskosten, außergerichtliche Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 146 Abs. 1 VwGO ist nicht für die Entscheidung durch einen Einzelrichter vorgesehen; das Rechtsmittel ist vom Senat in entsprechender Besetzung zu entscheiden.
Bei der Prüfung einer Gebührenforderung nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG sind außergebührenrechtliche Einwendungen zu berücksichtigen; der Beschwerdeführer muss sich jedoch substantiiert mit der Tatsachen- und Rechtswürdigung der Vorinstanz auseinandersetzen.
Das bloße Wiederholen bereits vorgetragener Einwendungen oder pauschale Behauptungen gegenüber den Feststellungen des Antragsgegners genügt nicht, um die Annahme außergebührenrechtlicher Einwendungen zu erschüttern.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO und den Vorschriften des § 11 Abs. 2 RVG; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kann nach § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG ausgeschlossen werden.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 1 K 475/13
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Über die Beschwerde entscheidet der Senat nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO in Verbindung mit § 109 Abs. 1 Satz 2 JustG NRW in der Besetzung von drei Berufsrichtern. Denn es handelt sich um eine Beschwerde nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 146 Abs. 1 VwGO gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Erinnerung nach den §§ 151, 165 VwGO gegen die Festsetzung der vom eigenen Mandanten zu erstattenden Vergütung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 RVG. Für diese Beschwerde gilt keine derjenigen Vorschriften, die bei Kosten- und Streitwertbeschwerden eine Beschwerdeentscheidung des Rechtsmittelgerichts durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter vorsehen, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde (§§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG, §§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2, 56 Abs. 2 Satz 1 RVG).
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Maßstäbe, mit denen das Verwaltungsgericht § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG auf die Gebührenforderung der Antragsteller angewandt hat, entsprechen der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts und der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung.
OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Mai 2013 ‑ 19 E 1279/11 ‑, vom 7. August 2012 ‑ 4 E 744/12 ‑, S. 2 des Beschlussabdrucks, vom 17. Mai 2011 ‑ 20 E 516/11 ‑, S. 2 des Beschlussabdrucks, und vom 15. Juni 2009 ‑ 8 E 567/09 ‑, juris, Rdn. 3 f. m. w. N.; BayVGH, Beschluss vom 22. August 2012 ‑ 22 C 22.1418 ‑, juris, Rdn. 18 m. w. N.; Hess. VGH, Beschluss vom 7. März 2011 ‑ 6 E 426/11 ‑, juris, Rdn. 3.
Nach diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht die außergebührenrechtlichen Einwendungen des Antragsgegners gegen die Gebührenforderung der Antragsteller zu Recht als beachtlich eingestuft. Zum Erfüllungseinwand wiederholen die Antragsteller mit ihrem Beschwerdevorbringen lediglich ihr bisheriges Vorbringen, welches das Verwaltungsgericht bereits ausführlich und zutreffend gewürdigt hat. Mit dieser Würdigung setzen sich die Antragsteller nicht auseinander. Zum Einwand der Schlechterfüllung gilt im Ergebnis dasselbe. Die Behauptungen unter Nr. 2 der Beschwerdebegründung, ihre Wahrheit unterstellt, ändern weder etwas an der außergebührenrechtlichen Natur dieses Einwandes noch rechtfertigen sie die Annahme, die anderslautenden Behauptungen des Antragsgegners seien völlig aus der Luft gegriffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 11 Abs. 2 Sätze 3, 4 und 6 RVG. Der Ausschluss der Kostenerstattung beruht auf § 11 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 2 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).