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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 813/15·03.02.2016

Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung zur Kostenfestsetzung (§11 RVG) zurückgewiesen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller verlangte nach §11 Abs.1 RVG die Festsetzung seiner Vergütung; das VG hatte seine Erinnerung gegen die Ablehnung der Kostenfestsetzung zurückgewiesen. Streitpunkt war, ob eine Festsetzung trotz vom Antragsgegner erhobener außergebührenrechtlicher Einwendungen möglich ist. Das OVG hält die Einwendungen für beachtlich und weist die Beschwerde als unbegründet zurück; der Antragsteller hat trotz Fristverlängerungen nicht substantiiert vorgetragen. Gerichtskosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung gegen Ablehnung der Kostenfestsetzung als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt Gerichtskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Vergütungsfestsetzung nach §11 Abs.1 RVG ist gemäß §11 Abs.5 Satz1 RVG abzulehnen, wenn der Antragsgegner außergebührenrechtliche Einwendungen oder Einreden erhebt.

2

Für die Anwendung des §11 Abs.5 RVG genügt, dass der Antragsgegner solche außergebührenrechtlichen Einwendungen "erhebt"; die Begründetheit dieser Einwände wird nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren entschieden.

3

Eine Festsetzung kann nur ausnahmsweise erfolgen, wenn die erhobenen außergebührenrechtlichen Einwendungen offensichtlich haltlos sind bzw. nach dem Rechtsgedanken des Rechtsmissbrauchs frei aus der Luft gegriffen erscheinen.

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Kommt der Antragsteller trotz Fristverlängerungen einer substantiierten Stellungnahme zu den vom Antragsgegner geltend gemachten außergebührenrechtlichen Einwendungen nicht nach, ist es gerechtfertigt, diese Einwendungen als beachtlich zu betrachten und die Festsetzung zu verweigern.

5

Die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO in Verbindung mit §11 Abs.2 Satz6 RVG; der Unterliegende trägt die Gerichtskosten.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 11 Abs. 1 RVG§ 11 Abs. 5 Satz 1 RVG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 11 Abs. 2 Satz 6 RVG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 9 K 1248/10

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Erinnerung gegen die Ablehnung der Kostenfestsetzung zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 15.7.2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unbegründet.

3

Die vom Antragsteller begehrte Vergütungsfestsetzung nach § 11 Abs. 1 RVG kommt gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG nicht in Betracht. Nach dieser Bestimmung ist eine Festsetzung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hierfür genügt es, dass der Antragsgegner außergebührenrechtliche Einwendungen oder Einreden "erhebt". Eine weitere Substantiierung ist nicht erforderlich. Über die Begründetheit dieser Einwände wird gerade nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren entschieden. Die begehrte Vergütungsfestsetzung kommt trotz erhobener Einwände des Antragsgegners nur dann in Betracht, wenn diese Einwände nach dem Rechtsgedanken des Rechtsmissbrauchs frei aus der Luft gegriffen, also offensichtlich haltlos sind, insbesondere ohne jeden konkreten tatsächlichen Anhaltspunkt erfolgen.

4

OVG NRW, Beschlüsse vom 20.11.2013 – 19 E 994/13 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N., vom 7.8.2012 – 4 E 744/12 –, S. 2 f. des Beschlussabdrucks, vom 6.4.2010 – 17 E 145/10 –, juris, Rn. 6 ff., m. w. N., und vom 15.6.2009 – 8 E 567/09 –, juris, Rn. 23 ff., m. w. N.

5

Nach diesen sinngemäß bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen Maßstäben hat dieses die außergebührenrechtlichen Einwendungen des Antragsgegners gegen die Gebührenforderung des Antragstellers zu Recht als beachtlich eingestuft. Auch wenn der Antragsteller die vom Antragsgegner im Wege der Aufrechnung geltend gemachte Gegenforderung aus einer Beratungstätigkeit als Architekt sowie Absprachen hierüber im Ansatz bestreitet, können die Einwendungen des Antragsgegners nicht bereits nach Aktenlage als ganz offensichtlich frei aus der Luft gegriffen angesehen werden. Der näheren Begründung des Verwaltungsgerichts ist der Antragsteller trotz mehrfacher Fristverlängerungen nicht weiter entgegen getreten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG.

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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.