Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung zur Kostenfestsetzung (RVG) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller richteten eine Beschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung gegen die Ablehnung der Kostenfestsetzung nach RVG. Zentrale Frage war, ob außergebührenrechtliche Einwendungen der Antragsgegner die Festsetzung der Anwaltsvergütung verhindern. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die erstinstanzliche Prüfung und hält die Beschwerde für unbegründet, da die Antragsteller ihre Angriffe nicht substantiiert darlegten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO und § 11 RVG.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung gegen die Ablehnung der Kostenfestsetzung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG ist die Festsetzung der Anwaltvergütung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben.
Eine Erinnerung gegen die ablehnende Entscheidung zur Kostenfestsetzung ist abzuweisen, wenn die Erinnerung nicht substantiiert darlegt, inwiefern entscheidungserhebliche Gesichtspunkte übergangen worden sind.
Das Beschwerdegericht überprüft die Anwendung der auf § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG entwickelten Maßstäbe und lässt eine Beschwerde unberücksichtigt, wenn der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Entscheidungsgrund nicht substantiiert angreift.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen; die Kostenentscheidung kann sich auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Kostenvorschriften des RVG stützen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 6 E 1129/18
Leitsatz
Unbegründete Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung gegen die Ablehnung der Kostenfestsetzung.
Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG ist die Festsetzung der Anwaltsvergütung abzulehnen, soweit die Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erheben, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat über die Erinnerung nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG in Anwendung der vom beschließenden Gericht zu § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG entwickelten Maßstäbe entschieden,
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Februar 2016 ‑ 4 E 813/15 ‑, juris Rn. 2 m. w. N., vom 20. November 2013 - 19 E 994/13 -, juris Rn. 2, vom 6. April 2010 - 17 E 145/10 -, juris Rn. 4 ff., vom 15. Juni 2009 - 8 E 567/09 -, juris Rn. 23 ff. m. w. N., und vom 28. Oktober 2008 - 12 E 1232/08 -, juris Rn. 4 ff.,
und zur (weiteren) Begründung auf den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 27. September 2018 Bezug genommen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage dieser Maßstäbe die außergebührenrechtlichen Einwendungen der Antragsgegner gegen die Gebührenforderung der Antragsteller zu Unrecht als beachtlich eingestuft haben könnte. Der näheren Begründung des Verwaltungsgerichts sind die Antragsteller nicht entgegen getreten; sie haben die Beschwerde auch auf Nachfrage der Berichterstatterin des Senats nicht begründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).