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Oberverwaltungsgericht NRW·19 E 391/13·11.06.2014

Streitwertbeschwerde gegen Festsetzung: Zurückweisung und Herabsetzung auf 5.000 €

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung wurde zurückgewiesen; der angefochtene Beschluss wurde von Amts wegen geändert und der erstinstanzliche Streitwert auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Prozessbevollmächtigten hatten eine Erhöhung von 7.500 € auf 15.000 € nach § 32 RVG begehrt. Das Gericht hielt die ursprüngliche Festsetzung nicht für zu niedrig und machte von seiner Befugnis zur amtswegigen Änderung nach § 63 Abs. 3 GKG Gebrauch. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Streitwertbeschwerde des Klägers zurückgewiesen; angefochtener Beschluss amtswegig geändert und Streitwert auf 5.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Rechtsmittelgericht kann die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen ändern, wenn die Umstände dies rechtfertigen.

2

Die Streitwertbeschwerde unterliegt keinem Verbot der Verschlechterung (reformatio in peius); eine amtswegige Herabsetzung des Streitwerts ist mit der Befugnis des Rechtsmittelgerichts zur Änderung der Streitwertfestsetzung vereinbar.

3

Die Erhöhung des Streitwerts durch Beschwerde (z. B. nach § 32 Abs. 2 RVG) ist nur erfolgreich, wenn die ursprüngliche Festsetzung tatsächlich zu niedrig ist; ist dies nicht der Fall, ist die Beschwerde unbegründet.

4

Die Entscheidung über Gerichtsgebühren und Kostenerstattung richtet sich nach den Vorschriften des GKG; das Beschwerdeverfahren kann gerichtsgebührenfrei sein, ohne Erstattung außergerichtlicher Kosten.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO§ 66 Abs. 6 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG§ 68 Abs. 3 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 1827/13

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der angefochtene Beschluss wird von Amts wegen geändert.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO). Unabhängig davon ist auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung (§§ 66 Abs. 6 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG)).

3

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers begehren mit ihr aus eigenem Recht nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG die Erhöhung des Streitwerts für das erstinstanzliche Klageverfahren von 7.500,00 Euro auf 15.000,00 Euro.

4

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert des erstinstanzlichen Klageverfahrens jedenfalls nicht zu niedrig festgesetzt. Er beträgt aus den Gründen des Senatsbeschlusses 19 A 916/13 vom heutigen Tag 5.000,00 Euro.

5

Der Senat macht von seiner Befugnis aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG Gebrauch, die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von Amts wegen zu ändern, weil das Verfahren sowohl wegen der Hauptsache 19 A 916/13 als auch wegen der Streitwertfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Das Verfahren der Streitwertbeschwerde unterliegt keinem Verschlechterungsverbot (reformatio in peius). Die Geltung des Verschlechterungsverbots wäre mit der vorgenannten Befugnis des Rechtsmittelgerichts zur amtswegigen Änderung der Streitwertfestsetzung unvereinbar.

6

BayVGH, Beschluss vom 20. März 2013 ‑ 9 C 13.325 ‑, juris, Rdn. 7; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 4. Januar 2013 ‑ 4 W 338/12 ‑, juris, Rdn. 16; Nds. OVG, Beschluss vom 14. Oktober 2011 ‑ 13 OA 196/11 ‑, juris, Rdn. 9; Hamb. OVG, Beschluss vom 7. Dezember 2009 ‑ 5 So 192/09 ‑, juris, Rdn. 14.

7

Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).