Streitwert bei ergänzender Beihilfe: nur Oktober 2023, Ansatz nach § 52 Abs. 3 GKG
KI-Zusammenfassung
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers legten aus eigenem Recht Streitwertbeschwerde ein und begehrten eine Erhöhung des erstinstanzlich auf 5.000 Euro festgesetzten Streitwerts. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück und setzte den Streitwert von Amts wegen niedriger auf 3.921,09 Euro fest. Maßgeblich sei das auf Neubescheidung beschränkte Begehren für den Monat Oktober 2023; § 52 Abs. 3 S. 1, 2 GKG sei spezieller als der Auffangwert. Eine Verböserung sei im Streitwertbeschwerdeverfahren zulässig; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung zurückgewiesen; Streitwert von Amts wegen auf 3.921,09 Euro herabgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert in verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestimmt sich nach § 52 Abs. 1 GKG nach der Bedeutung der Sache, ausgehend vom Klagebegehren, das nach §§ 88, 122 VwGO unter Berücksichtigung des Gesamtvorbringens auszulegen ist.
Ist der zeitliche Umfang eines Bescheidungsbegehrens im Klageantrag nicht ausdrücklich bezeichnet, ist der Streitgegenstand anhand der Aktenlage und des bisherigen Verfahrensgangs zu bestimmen; maßgeblich ist der im Verwaltungsverfahren tatsächlich geltend gemachte Anspruchszeitraum.
Betrifft der Antrag einen auf eine bezifferte Geldleistung bezogenen Verwaltungsakt, findet § 52 Abs. 3 S. 1 GKG auch ohne bezifferten Klageantrag Anwendung; bei offensichtlich absehbaren Auswirkungen auf künftige Geldleistungen ist der Wert nach § 52 Abs. 3 S. 2 GKG bis höchstens zum Dreifachen anzuheben.
§ 52 Abs. 3 GKG geht als Spezialregel dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG vor, wenn der Streitgegenstand auf eine bezifferbare Geldleistung gerichtet ist.
Im Streitwertbeschwerdeverfahren kann das Beschwerdegericht die Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 GKG auch zum Nachteil des Beschwerdeführers abändern; ein Verböserungsverbot gilt insoweit nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 10954/24
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwerts wird von Amts wegen geändert. Der Streitwert wird auf 3.921,09 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet der Senat in Anwendung der §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG in der Besetzung von drei Richtern, weil die angefochtene Entscheidung nicht von einem Einzelrichter (oder Berichterstatter) erlassen wurde, sondern von der Kammer in der Besetzung von drei Richtern.
I. Die Streitwertbeschwerde, die die Prozessbevollmächtigten des Klägers entsprechend ihrer mit Schriftsatz vom 9. März 2026 erfolgten klarstellenden Erklärung im eigenen Namen und damit zulässigerweise aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) erhoben haben und die auf eine Erhöhung des erstinstanzlich auf 5.000,00 Euro festgesetzten Streitwerts auf 46.890,00 Euro abzielt, ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert nicht, wie mit der Beschwerde geltend gemacht wird, zu niedrig, sondern zu hoch festgesetzt.
1. Der nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG festzusetzende Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Ausgangspunkt für die Festsetzung des Streitwerts ist daher der Gegenstand des Verfahrens, der maßgeblich durch das Begehren im Sinne von §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO bestimmt wird. Dieses Begehren bzw. das wirkliche Rechtsschutzziel wiederum ist ausgehend vom Inhalt des - im Falle der Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung: in der mündlichen Verhandlung gemäß § 103 Abs. 3 VwGO gestellten - Klageantrags unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere der Gesamtheit des Vorbringens der Beteiligten, zu ermitteln. Auslegungsbedürftige Willenserklärungen sind dabei entsprechend §§ 133, 157 BGB auszulegen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Februar 2024 - 1 E 138/24 -, juris, Rn. 5, und vom 29. November 2021 - 1 E 913/21 -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Streitwert wie aus dem Tenor ersichtlich auf 3.921,09 Euro festzusetzen. Der Streitwert für das mit dem Klageantrag zur Entscheidung gestellte Begehren des Klägers,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. November 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2025 zu verpflichten, seinen Antrag vom 15. Oktober 2023 auf Gewährung ergänzender Beihilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,
ist nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG im Grundsatz auf den Monatsbetrag der begehrten ergänzenden Beihilfe (1.307,03 Euro) zu bestimmen und wegen der gegebenen offensichtlich absehbaren Auswirkungen i. S. d. § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG nach dieser Vorschrift auf das Dreifache des Werts nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG anzuheben.
a) Das mit dem Klageantrag verfolgte Bescheidungsbegehren, das die Gewährung ergänzender Beihilfe zu den Aufwendungen für vollstationäre Pflege nach der Härtefallregelung der „Richtlinien 'Dauernde Pflegebedürftigkeit' (BEV-RiPfl)“ betrifft, bedarf in zeitlicher Hinsicht der Auslegung, weil sich aus dem Antrag nicht ergibt, für welchen Anspruchszeitraum die Neubescheidung beantragt wird. Diese Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass Inhalt des Antrags allein eine Neubescheidung für den Monat Oktober 2023 ist.
Der formblattmäßig gestellte Antrag des Klägers „auf Anwendung der Härtefallregelung bei vollstationärer Pflege gemäß der (richtig: den) Richtlinien 'Dauernde Pflegebedürftigkeit' (BEV-RiPfl)“ vom 15. Oktober 2023 betrifft nach Aktenlage nur den Monat Oktober 2023 mit der Folge, dass dies mangels einer nachfolgenden Antragserweiterung auch für die mit der Klage begehrte Neubescheidung zu gelten hat. Das ergibt sich zwar nicht schon aus den Angaben in dem Antragsformular, da in diesem die Benennung eines Anspruchszeitraums weder vorgesehen noch erfolgt ist. Dass der behauptete Anspruch im Verwaltungsverfahren nur für den Monat Oktober 2023 geltend gemacht worden ist, wird aber durch vier Umstände belegt. Erstens hat der Kläger dem Erstattungsantrag vom 24. Oktober 2023 (Beiakte 001, nach der Paginierung mit den größeren Zahlen, auf die auch die der Beiakte vorgeheftete Inhaltsübersicht abstellt: Blatt 7, 7R; zu dem Datum des Antrags vgl. die Inhaltsübersicht) allein eine Rechnungsvorschau des Pflegeheims für den Monat Oktober 2023 (Beiakte 001, Blatt 8 und 9) beigefügt und nicht etwa eine längerfristige Vorschau. Zweitens ist sein Antrag mit der Erstattungsmitteilung vom 22. November 2023 (Beiakte 001, Blatt 10, 10R) allein für den ausdrücklich angeführten Zeitraum „01.10.23-31.10.23“ abgelehnt worden. Drittens ist der Kläger dieser zeitlichen Bestimmung seines Begehrens mit seinem Widerspruch vom 23. November 2023 (Beiakte 001, Blatt 11) nicht entgegengetreten. Viertens hat das Bundeseisenbahnvermögen in seinem dem Verwaltungsgericht unter dem 19. Februar 2025 übersandten Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2025 (Seite 2, dritter Absatz) dem bisherigen Verfahrensgang entsprechend ausdrücklich festgestellt, dass der Kläger „die Erstattung der ergänzenden Beihilfe zum vollstationären Aufenthalt für den Monat Oktober 2023 beantragt“ habe. Mit dieser Feststellung ist der Gegenstand des Antrags und damit auch der des Bescheides - auch in zeitlicher Hinsicht - klar bezeichnet. Auch dem hat der Kläger in dem unmittelbar nachfolgenden Klageverfahren nicht widersprochen. Diese Feststellung im Widerspruchsbescheid trägt im Übrigen sowohl der monatlichen Abrechnung der - von Monat zu Monat (geringfügig) schwankenden - Pflegekosten als auch dem Interesse des Klägers Rechnung, in einem nachfolgenden Streitverfahren zwar eine richtungweisende Entscheidung erlangen zu können, dabei aber ggf. nur mit geringen Kosten belastet zu werden.
Die gegen diese Bewertung gerichteten Einwände der Prozessbevollmächtigten des Klägers aus den Schriftsätzen vom 9. und 24. März 2026 greifen nicht durch. Es trifft vielmehr nach wie vor nicht zu, dass der Klageantrag auf monatliche Leistungen für einen zukunftsoffenen, allenfalls nach dem Rechtsgedanken des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG auf drei Jahre begrenzten Zeitraum gerichtet ist.
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers machen insoweit geltend: Der Härtefallantrag sei ein „genereller Antrag“, weil er als solcher überschrieben sei, ebenso wie der Erstattungsantrag an die X.-Pflegeversicherung keine zeitliche Beschränkung auf einen einzelnen Monat enthalte und systematisch die persönlichen, wirtschaftlichen und versicherungsrechtlichen Verhältnisse des Beihilfeberechtigten abfrage. Zudem lehne die Erstattungsmitteilung vom 22. November 2023 die ergänzende Beihilfe „nicht nur für Oktober 2023 ab, sondern mit der generellen Begründung (Hinweis-Nr. 1687)“, dass kein Zuschuss gewährt werden könne, weil das Einkommen oder der Leistungszuschlag pflegebedingte Aufwendungen (LPA) zu hoch sei. Das sei eine Ablehnung dem Grunde nach, nicht lediglich eine einzelfallbezogene Abrechnung. Entsprechendes ergebe sich aus der Erläuterung in dem Schreiben der Beklagten vom 6. Dezember 2023, dass bei der Berechnung der ergänzenden Beihilfe ein Versorgungsausgleich bei den Versorgungsbezügen in voller Höhe als Einkommen zu berücksichtigen sei. Dies zeige nämlich, dass die Berechnungsfrage als Grundsatzfrage behandelt worden sei. Dementsprechend habe sich der Widerspruch des Klägers gegen „die Ablehnung der ergänzenden Beihilfe wegen Anrechnung des Versorgungsausgleichs“ gerichtet, also gegen diese „Grundsatzentscheidung“. Die Feststellung zu dem zeitlichen Umfang des Beantragten sei eine bloße „Randbemerkung“. Sie betreffe nicht den Streitgegenstand, sondern diene nur der „verwaltungsverfahrensrechtlichen Einordnung“. Der Widerspruch sei intern als „Widerspruch gegen die Berechnung der ergänzenden Beihilfe weitergeleitet und auch damit als grundsätzliche Streitigkeit und nicht als „Einzelmonatsabrechnung“ behandelt worden. Die grundsätzliche Bewilligung oder Ablehnung der Anwendung der Härtefallregelung wirke als „Verwaltungsakt mit Dauerwirkung“ zudem „für den gesamten Pflegezeitraum“, während die monatlichen Erstattungsmitteilungen nur Vollzugsakte des Grundbescheides seien. Diese Sichtweise werde durch die Gerichtspraxis bestätigt. Das VG Ansbach habe in einem vergleichbaren Fall (Urteil vom 30. September 2021 - AN 18 K 20.01492 -) die Beklagte verpflichtet, die ergänzende Beihilfe „ab April 2019“ zu gewähren. Gegen die von dem Senat beabsichtigte „reformatio in peius“ spreche, dass die jeweiligen Prozessbevollmächtigten sich einig seien, dass (schon) der Auffangwert das wirtschaftliche Gewicht der Sache erheblich unterschreite. Zumindest sei hier aber der Auffangwert beizubehalten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in einem Fall mit nahezu identischem Sachverhalt § 52 Ab. 3 Satz 1, 2 GKG mangels eines bezifferten Antrags nicht für einschlägig gehalten und daher § 52 Abs. 2 GKG angewendet. Die Absicht des Senats, in Anwendung des § 52 Abs. 3 GKG einen hinter dem Auffangwert zurückbleibenden Wert festzusetzen, würde zu einem „Wertungswiderspruch“ führen.
Dieses Vorbringen ist insoweit von vornherein ungeeignet, als es auf den wiederholt mitgeteilten Ablehnungsgrund sowie die Reaktion des Klägers hierauf abstellt und daraus ableitet, die Beklagte habe eine das weitere Verfahren prägende, für den gesamten Zeitraum geltende „Grundsatzentscheidung“ getroffen. Die von der Beklagten gegebene Begründung, als erzielte Einnahmen müssten die vollen und nicht etwa die um die Beträge für den Versorgungsausgleich geminderten Bruttoversorgungsbezüge des Klägers angesetzt werden, gibt ersichtlich keinen Aufschluss über den Anspruchszeitraum, der dem Antrag, der Ablehnung, dem Widerspruch und dem Widerspruchsbescheid zugrunde gelegt worden ist. Es ist nämlich offensichtlich, dass die Beklagte diese Begründung bei jedem entsprechenden Härtefallantrag geben wird, also u. a. auch unabhängig davon, welchen Anspruchszeitraum dieser Antrag jeweils betrifft. Sie gibt die bereits anderweitig gebildete grundsätzliche Rechtsauffassung der Beklagten für den Einzelfall wieder und schließt den Anspruch bereits dem Grunde nach aus. Weiterer Überlegungen und insbesondere einer Bezifferung der Anspruchshöhe bedarf es dann nicht mehr. Diese und die weitere Argumentation der Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass und weshalb dem Verwaltungsverfahren keine zeitliche Begrenzung des Anspruchszeitraums auf den Monat Oktober 2023 zugrunde gelegen haben soll, greifen ferner deshalb nicht durch, weil sie die oben angeführten vier Umstände ignorieren, die die zeitliche Begrenzung des (Klage)Antrags klar belegen. Namentlich ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, weshalb die klare Feststellung im Widerspruchsbescheid zu dem Gegenstand des Antrags und damit auch des Bescheides gerade auch in zeitlicher Hinsicht eine bloße „Randbemerkung“ sein bzw. keine Aussage über den Streitgegenstand treffen soll. Im Übrigen steht der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers (ohne Erfolg, s. o.) bemühte Begründungshinweis mit der Nr. 1687 in der Erstattungsmitteilung vom 22. November 2023 keineswegs allein. Verwendung gefunden hat nämlich auch die Hinweis-Nr. 1910. Diese lautet: „Eine Rechnung mit gleichen Daten (Leistungserbringer, Zeitraum, Betrag, etc.) wurde bereits eingereicht und bezuschusst. Eine weitere Bezuschussung ist daher nicht möglich.“ Auch dieser Hinweis macht deutlich, dass eine Bezuschussung bezogen auf konkrete Rechnungen erfolgt, die üblicherweise und auch hier monatlich gestellt werden. Aus diesem Grund kann auch nicht davon die Rede sein, eine Bezuschussung aus Härtefallgesichtspunkten stelle sich als „Dauerverwaltungsakt“ dar. Schließlich geht auch der Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach fehl, weil der dortige Klageantrag - anders als hier - auf Verpflichtung der Beklagten gerichtet war, „ab April 2019 dem Kläger die beantragte ergänzende Beihilfe ungekürzt zu gewähren“.
Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 30. September 2021 - AN 18 K 20.01492 -, juris, Rn. 13 f.
b) Das so eingegrenzte Begehren ist nach den Regelungen des § 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG zu bewerten. Diese sind gegenüber der von dem Verwaltungsgericht herangezogenen Vorschrift des § 52 Abs. 2 GKG spezieller und sperren daher hier - ohne auf den nicht nachvollziehbar behaupteten „Wertungswiderspruch“ zu führen - einen Ansatz des Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG.
aa) Nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ist, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Ferner ordnet § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG für den Fall, dass der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte hat, an, dass die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben ist, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf.
Die Voraussetzungen dieser Regelungen sind hier erfüllt. Zunächst betrifft der Klageantrag des Klägers, wie auch die Prozessbevollmächtigten des Klägers ursprünglich, nämlich mit ihrem Schriftsatz vom 9. März 2026 (Gliederungspunkt 5.1.) geltend gemacht haben (anders offenbar nun im Schriftsatz vom 24. März 2026), einen auf eine bezifferte Geldleistung bezogenen Verwaltungsakt. Unmittelbarer Regelungsgegenstand des mit dem Neubescheidungsantrag erstrebten Verwaltungsakts wäre nämlich die Festsetzung (und Zahlung) eines konkreten Geldbetrags.
Zu diesem Tatbestandsmerkmal allgemein etwa Elzer, in: Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, GKG § 52 Rn. 24.
Der abweichenden Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs,
vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 23. April 2024 - 24 B 23.1717 -, juris, Rn. 15 bis 19,
die die Prozessbevollmächtigten des Klägers in ihrem Schriftsatz vom 24. März 2026 für ihre Sache bemühen, folgt der Senat nicht. Es trifft nicht zu, dass § 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG nur Anwendung findet, wenn der jeweilige Kläger einen konkret bezifferten Antrag gestellt hat. Dieser Annahme steht schon der Wortlaut des § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG entgegen. Diese Vorschrift erfasst danach nämlich nicht nur Klageanträge, die eine bezifferte Geldleistung betreffen (Fall 1 der Norm), sondern auch Klageanträge, die einen „hierauf“ - also auf eine bezifferte Geldleistung - bezogenen Verwaltungsakt betreffen (Fall 2 der Norm), also gerade nicht beziffert sein müssen, wie es etwa bei einem Verpflichtungsantrag der Fall ist, der die Gewährung ergänzender Beihilfe zum Gegenstand hat.
Der Antrag des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten, ihm für den Monat Oktober 2023 unter Beachtung der von ihm für richtig gehaltenen Berechnungsweise einen neuen Leistungsbescheid zu erteilen, hat auch auf der Hand liegend Auswirkungen auf die in der Folgezeit zu erlassenden Leistungsbescheide, weil die insoweit einzig streitige Rechtsfrage im Erfolgsfall im Sinne des Klägers geklärt wäre.
Dies hat unter Beachtung der Anordnung im letzten Satzteil des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG zur Folge, dass hier maximal der dreifache Betrag des sich für den Monat Oktober 2023 ergebenden Beihilfebetrags angesetzt werden darf.
Vgl. näher: OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 E 77/20 -, juris, Rn. 8 bis 14.
bb) Eine Festsetzung des Streitwerts auf den dreifachen Jahresbetrag des Monatsbetrags, wie sie hier die Prozessbevollmächtigten des Klägers und auch der Beklagten für richtig halten, kommt ersichtlich nicht in Betracht. Die dies ermöglichende Vorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ist in Fällen, in denen - wie hier - ergänzende Beihilfe zu Aufwendungen für eine vollstationäre Pflege für einen begrenzten Zeitraum begehrt wird, offensichtlich nicht einschlägig. Diese Leistungen unterfallen § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG nämlich schon tatbestandlich nicht.
Das gilt schon deshalb, weil sie keine wiederkehrenden Leistungen im Sinne der Vorschrift sind. Wiederkehrende Leistungen liegen u. a. nur dann vor, wenn sie jeweils in annähernd gleicher Höhe anfallen und nur noch vom Zeitablauf abhängig erfolgen, was nicht der Fall ist, wenn sie antragsabhängig gewährt werden.
Zu dem Erfordernis des Anfalls in zumindest annähernd gleicher Höhe vgl. Schindler, in: Dörndorfer/Wendtland/Diehn/Uhl, BeckOK Kostenrecht, 51. Edition, Stand: 1. Dezember 2025, GKG § 42 Rn. 19; zu dem Erfordernis, nur noch vom Zeitablauf abhängig zu sein, vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 24. Mai 2023 - 5 LA 19/23 -, juris, Rn. 53, und Bay. VGH, Beschlüsse vom 23. April 2024 - 24 B 23.1717 -, juris, Rn. 10 bis 24, und vom 11. April 2022 - 24 C 22.595 -, juris, Rn. 6 f. (jeweils zu vergleichbaren Fällen); allgemein dazu, dass Beihilfeansprüche keine wiederkehrenden Leistungen zum Inhalt haben: Hofmann-Hoeppel/Kurpat/Köpf/ Schäfer, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage 2021, GKG § 42 Rn. 11 f.
Das ist bei der begehrten ergänzenden Beihilfe nicht der Fall. Diese wird antragsabhängig gewährt. Zudem unterliegen die insoweit zu berücksichtigenden Parameter - insbesondere die erstattungsfähigen monatlichen Pflegekosten - auch schon kurzfristig ihrer Höhe nach Veränderungen, und zwar nicht nur wegen der unterschiedlichen Länge der Abrechnungsmonate, sondern auch wegen der Erhöhung von Pflegetarifen.
Unabhängig davon folgt aus der Sondervorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 GKG („sowie in …“), die nur für sozialgerichtliche Verfahren auch Ansprüche dem Grunde nach erfasst, dass Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur solche sein können, die der Höhe und nicht - wie hier - lediglich dem Grunde nach geltend gemacht werden.
Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2025 - 1 A 343/23 -, juris, Rn. 43 f., m. w. N.
Schließlich unterfallen der Bewertung anhand des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG nur Leistungen, die - anders als hier - für die Zukunft begehrt werden, also solche, die erst nach Anhängigkeit der Klage (bzw. des Prozesskostenhilfeantrags, vgl. § 42 Abs. 3 Satz 2 GKG) fällig werden.
Vgl. insoweit ausführlich und m. w. N.: OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2025 - 1 A 343/23 -, juris, Rn. 45 bis 51.
Angesichts des Vorstehenden kann der abweichenden Ansicht des VGH Baden-Württemberg in dem von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten vorgelegten Beschluss vom 12. Mai 2021 - VGH 2 S 1286/21 -, n. v., BA S. 4, ersichtlich nicht gefolgt werden. Die Anwendbarkeit des § 42 Abs. 1 GKG auf eine dem vorliegenden Fall vergleichbare Konstellation wird in dem Beschluss auch nur behauptet. Eine Begründung dieser Behauptung ergibt sich auch nicht aus den beigefügten Zitaten. Das gilt schon deshalb, weil die in diesen Entscheidungen angestellten Erwägungen zum Streitwert sämtlich Streitgegenstände betreffen, die die Höhe von Besoldung oder Versorgung zum Gegenstand haben, nämlich - in der Reihenfolge der fünf Zitate - den Streitgegenstand einer Stufenfestsetzung, eines soldatenrechtlichen Ruhensbetrages, der Höhe eines Altersgeldes, der Höhe von Versorgungsbezügen (Anrechnung von Kindererziehungszeiten) und eines Abschlags vom Altersgeld. Zudem unterfallen, wie der Senat wiederholt und zuletzt in seinem Beschluss vom 5. November 2025 - 1 A 343/23 - ausgeführt hat, auch diese Ansprüche hinsichtlich ihres Streitwerts gerade nicht § 42 Abs. 1 GKG, sondern der nach wie vor zutreffenden Rechtsprechung zum sog. Teilstatus, die in § 52 Abs. 1 GKG verankert ist.
c) Der sich nach alledem ergebende Streitwert von 3.921,09 Euro ist nicht angesichts des Umstandes zu reduzieren, dass der Kläger statt eines Verpflichtungsantrags, der einen konkreten Zahlbetrag nennt oder zumindest die begehrte Berechnungsweise abstrakt formuliert, formal nur einen Antrag auf Neubescheidung gestellt hat.
Zu der Möglichkeit, bei lediglich beantragter Bescheidung den Streitwert auf einen Bruchteil, mindestens jedoch die Hälfte des Werts der entsprechenden Verpflichtungsklage herabzusetzen, vgl. Ziffer 1. 4 der Streitwertkataloge 2013 und 2015.
Der Sache nach zielt dieser Antrag nämlich darauf, dass die Beklagte dem Kläger die Beihilfe für den Monat Oktober 2023 gewährt, deren Betrag sich bei Beantwortung der zwischen den Beteiligten allein streitigen Rechtsfrage ohne weiteres rechnerisch bestimmen lässt. Zwischen den Beteiligten bestand wohl schon seit dem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 6. Dezember 2023 und dessen undatierter Antwort, aber jedenfalls durchgängig im weiteren (Klage-)Verfahren (vgl. das Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 1. Juli 2024, die Klagebegründung vom 19. Mai 2025 und die Klageerwiderung vom 6. Juni 2025) Konsens, dass der behauptete Beihilfeanspruchs mit der Beantwortung der Rechtsfrage steht und fällt, ob als erzielte Einnahmen i. S. v. Ziffer 6.14.3 Satz 1 Nr. 2 BEV-RiPfl die Bruttoversorgungsbezüge des Kläger in voller Höhe anzusetzen sind - so die Beklagte - oder ob, wie der Kläger meint, von diesen Beträgen die jeweils einbehaltenen Beträge für den Versorgungsausgleich abgezogen werden müssen.
II. Der Senat macht nach der mit Verfügungen vom 27. Februar 2026 und vom 11. März 2026 erfolgten Anhörung der Beteiligten von seiner ihm durch § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG eingeräumten Befugnis Gebrauch, den angegriffenen erstinstanzlich festgesetzten Streitwert von Amts wegen abzusenken. Dem steht nicht entgegen, dass sich dies zum Nachteil der rechtsmittelführenden Prozessbevollmächtigten des Klägers (und der Prozessbevollmächtigten der Beklagten) auswirkt. Das Verbot der sog. „reformatio in peius“ (Verböserungsverbot, Verschlechterungsverbot) gilt nämlich im Beschwerdeverfahren über die Streitwertfestsetzung nicht, weil es mit der Befugnis des Rechtsmittelgerichts zur Änderung der Streitwertfestsetzung von Amts wegen unvereinbar wäre.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. August 2025 - 1 E 423/25 -, juris, Rn. 21, vom 14. Mai 2025 - 1 E 215/25 -, juris, Rn. 16 f., und vom 12. Juni 2014 - 19 E 391/13 -, juris, Rn. 4 f., jeweils m. w. N.; ferner Bay. VGH, Beschluss vom 30. Dezember 2020 - 15 C 20.2150 -, juris, Rn. 18, und OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 23. August 2013 - 6 L 56.13 -, juris, Rn. 9, jeweils m. w. N.; aus der Literatur etwa Laube, in: Dörndorfer/Wendtland/Diehn/Uhl, BeckOK Kostenrecht, 51. Edition, Stand: 1. Dezember 2025, GKG § 68 Rn. 161, Schneider, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, § 68 Rn. 110, und Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 48. EL Juli 2025, Vorbem. § 154 Rn. 40 a. E.
Das Vorbringen der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 24. März 2026, gegen eine „reformatio in peius“ spreche, dass sie und die Prozessbevollmächtigten der Beklagten sich einig in der Bewertung seien, dass schon die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwerts zu niedrig ausgefallen sei, ist ungeachtet dessen unerheblich, dass sich diese Einigkeit in der „Endabrechnung“ entweder zulasten des Klägers oder zulasten der Beklagten auswirken würde. Nach den vorstehenden Ausführungen des Senats ist die Anwendung des § 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG auf den vorliegenden Fall nämlich zwingend und hat dementsprechend zu der - bei der Streitwertbeschwerde zulässigen - „reformatio in peius“ zu führen.
Der Ausspruch zu den Kosten gibt die Regelungen des § 68 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG wieder.
Dieser Beschluss ist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.