Berufungszulassung abgelehnt: Rücknahme rechtswidriger Versorgungsfestsetzung (A14)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das die Rücknahme einer Versorgungsfestsetzung nach A14, die Neufestsetzung nach A13 sowie eine Rückforderung bestätigte. Das OVG NRW verneinte die geltend gemachten Zulassungsgründe, weil ernstliche Zweifel, besondere Schwierigkeiten und grundsätzliche Bedeutung nicht substantiiert dargelegt wurden. Insbesondere fehlte eine konkrete Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des VG zum fehlenden Vertrauensschutz nach § 48 VwVfG NRW und zur Wartefrist des § 5 Abs. 3 BeamtVG NRW. Der Antrag wurde abgelehnt; der Streitwert wurde herabgesetzt festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die erstinstanzliche Klageabweisung wurde mangels Darlegung von Zulassungsgründen abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO sind nur hinreichend dargelegt, wenn sich das Vorbringen konkret mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt und diese substantiiert in Frage stellt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils liegen vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen, substantiierten Gegenargumenten angegriffen wird, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit ergibt.
Die Bestandskraft eines begünstigenden Verwaltungsakts steht seiner Rücknahme nach § 48 VwVfG NRW nicht allein entgegen; dem Zeitmoment trägt die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW Rechnung.
Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens nach § 48 Abs. 2 und 3 VwVfG NRW erfordert fallbezogenen Vortrag; insbesondere genügt der bloße Verweis auf den bisherigen Leistungsbezug oder den vom Verwaltungsakt gesetzten Rechtsschein ohne Darlegung konkreter, nicht zumutbar rückgängig zu machender Dispositionen regelmäßig nicht.
Grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht dargelegt, wenn lediglich einzelfallbezogene Fragen formuliert oder Rechtsausführungen der Vorinstanz in Frageform wiederholt werden, ohne Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit aufzuzeigen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, Aachen
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge – unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung – je auf die Wertstufe bis 7.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO).
„Darlegen“ bedeutet „erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage i. d. R. ohne weitere aufwändige Ermittlungen ermöglicht.
Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 194 m. w. N.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegen schon dann vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.2010
– 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 17 a. E.
Schlüssige Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 19.
Eine Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert davon ausgehend eine Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen und ins Einzelne gehende Ausführungen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen.
Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 206 m. w. N.
Gemessen daran werden mit dem Zulassungsvorbringen keine Gründe dargelegt, die die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils ernstlich in Frage stellen.
Das Verwaltungsgericht hat die auf Aufhebung des Bescheids vom 30. Oktober 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2019 und auf Fortzahlung der mit Bescheid vom 14. Juni 2017 auf Grundlage der Besoldungsgruppe A 14 festgesetzten Versorgungsbezüge gerichtete Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 30. Oktober 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids sei rechtmäßig. Dies gelte zunächst für die darin ausgesprochene Rücknahme des Bescheides vom 14. Juni 2017. Der Bescheid vom 14. Juni 2017 sei von Anfang an rechtswidrig gewesen. Er habe zu Unrecht die Versorgungsbezüge der Klägerin unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A 14 festgesetzt. Die Klägerin habe bei Eintritt in den Ruhestand die zweijährige Wartefrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG NRW nicht erfüllt. Das beklagte Land sei nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin auf die Folgen des § 5 Abs. 3 BeamtVG hinzuweisen. Der Rücknahme des Bescheides stehe auch nicht entgegen, dass das beklagte Land der Klägerin keine Weiterbeschäftigung über den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze angeboten habe, damit diese die Wartefrist im Amt der Besoldungsgruppe A 14 LBesO NRW hätte erfüllen können. Die Klägerin könne der Rücknahme kein schutzwürdiges Vertrauen entgegenhalten. Das beklagte Land habe die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW eingehalten. Auch die Neufestsetzung der Versorgungsbezüge durch den Bescheid vom 30. Oktober 2018 unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A 13 Fn 4 LBesO NRW sei rechtlich nicht zu beanstanden. Das beklagte Land habe schließlich zu Recht die Rückzahlung der in der Zeit von August bis November 2018 überzahlten Versorgungsbezüge in Höhe von insgesamt 948,76 € gefordert. Die vom Land hierzu getroffene Billigkeitsentscheidung begegne keinen durchgreifenden Bedenken.
Diese Argumentation wird durch das Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel gezogen.
a) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, anders als vom Verwaltungsgericht angenommen komme ihr schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Festsetzung der Versorgungsbezüge auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 14 im Bescheid vom 14. Juni 2017 zu.
Ernstliche Zweifel ergeben sich nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe sich bei der Frage des schutzwürdigen Vertrauens allein auf die Prüfung des Regelbeispiels des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW beschränkt. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich nicht nur Vermögensdispositionen im Sinne dieser Norm in den Blick genommen. Es hat ausgeführt, der Klägerin sei aufgrund des Anhörungsschreibens vom 6. Juli 2018 bekannt gewesen, dass das beklagte Land die Rücknahme des Bescheids beabsichtigt habe. Den Vertrauensschutz habe das beklagte Land insoweit berücksichtigt, als die Rücknahme nur für den Zeitraum ab dem 1. August 2018 erfolgt sei. Dass die Klägerin eine Vermögensdisposition unter Berücksichtigung der erhöhten Versorgungsbezüge getroffen habe, die nicht oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht werden könne, sei weder vorgetragen noch ersichtlich, zumal der monatliche Unterschiedsbetrag gerade einmal 237 € ausmache (Urteilsabdruck, S. 11). Dem Zulassungsvorbringen sind keine durchgreifenden Gründe zu entnehmen, aus denen – entgegen der Bewertung durch das Verwaltungsgericht – das Vertrauen der begünstigten Klägerin bei der nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW gebotenen Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig erschiene:
Der Einwand greift nicht durch, ein schutzwürdiges Vertrauen ergebe sich zunächst aus der seit über einem Jahr bestandskräftigen Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 14 durch den Bescheid vom 14. Juni 2017. Schon der Wortlaut des § 48 VwVfG NRW zeigt, dass die Bestandskraft eines Verwaltungsakts allein seiner Rücknahme nicht entgegensteht. Dem Zeitmoment trägt die Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW Rechnung.
Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, sie habe die Versorgungsbezüge auf der Grundlage des Bescheides vom 14. Juni 2017 ein gutes Jahr lang erhalten und auf den weiteren Bezug vertrauen können, da die Festsetzung aus einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer vorangegangenen Festsetzung auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 13 hervorgegangen sei. Dieser Einwand setzt sich nicht hinreichend mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander. Es ist nicht dargelegt, dass und weshalb die Klägerin trotz des Anhörungsschreibens vom 6. Juli 2018 davon ausgegangen wäre, der Bescheid vom 14. Juni 2017 werde weiterhin Bestand haben. Daran ändert auch die in diesem Bescheid ausgesprochene Aufhebung der vorherigen Festsetzung der Versorgungsbezüge auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 13 nichts. Dem Anhörungsschreiben vom 6. Juli 2018 war deutlich zu entnehmen, dass das LBV seine Rechtsauffassung – erneut – geändert hatte. Dass und weshalb das Vertrauen der Klägerin in den Bestand des Bescheids vom 14. Juni 2017 gleichwohl im Sinne von § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW schutzwürdig gewesen sein sollte, führt sie nicht aus.
Die Rüge der Klägerin geht fehl, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, sie vor der Versetzung in den Ruhestand darüber aufzuklären, dass sie die Wartefrist des § 5 Abs. 3 BeamtVG NRW einhalten müsse, um ein Ruhegehalt auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 14 zu erhalten. Da diese Aufklärung nicht erfolgt sei, habe sie auf den Bestand der Festsetzung des Ruhegehalts auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 14 vertrauen dürfen, was sich schon mit der Dauer der Bezüge begründe. Wäre sie auf die Geltung der Wartefrist auch bei gesetzlichen Stellenhebungen hingewiesen worden, wäre sie bereit gewesen, ihren Ruhestandseintritt bis zum Ablauf der Wartefrist zu verlängern. Der Beklagte sei aus der allgemeinen Fürsorgepflicht und insbesondere auch in Anbetracht der Knappheit von Grundschulrektoren verpflichtet gewesen, ihr diese Fortsetzung des Dienstverhältnisses anzubieten. Auch insoweit führt die Klägerin nichts dazu aus, weshalb eine – unterstellte – Pflichtverletzung des LBV im Vorfeld ihres Ruhestandseintritts dazu geführt haben sollte, dass sie auch nach Erhalt des Anhörungsschreiben vom 6. Juli 2018 auf den weiteren Bestand des Bescheids vom 14. Juni 2017 in schutzwürdiger Weise vertraut hätte. Abgesehen davon ist nicht dargetan, auf welcher Grundlage die mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getretene Klägerin ihren Ruhestandseintritt bis zum Ablauf der Wartefrist hätte verlängern können.
Ohne Erfolg beanstandet die Klägerin ferner, der Beklagte habe mit der Festsetzung der Versorgungsbezüge auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 14 einen erheblichen Rechtsschein für die Richtigkeit dieser Entscheidung gesetzt, so dass die Rücknahme dieser Festsetzung unzumutbar sei. Sie erläutert bereits nicht, inwiefern ein solcher Rechtsschein auch nach dem Anhörungsschreiben vom 6. Juli 2018 bestanden hätte. Im Übrigen setzt eine Entscheidung gemäß § 48 VwVfG zwangsläufig voraus, dass ein – zurückzunehmender – Bescheid existiert, der den Rechtsschein seiner Richtigkeit gesetzt hatte. Dies allein begründet ersichtlich nicht die Schutzwürdigkeit eines hierin gesetzten Vertrauens i. S. v. § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW.
b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Argumentation des Verwaltungsgerichts ergeben sich auch nicht aus der Überlegung der Klägerin, aus der von ihr vor Ruhestandseintritt geleisteten Mehrarbeit lasse sich eine Unzumutbarkeit der Rückgängigmachung des Bescheids vom 14. Juni 2017 ableiten. Auch ohne die Einhaltung der Zweijahresfrist habe sie sich ein Ruhegehalt in der entsprechenden Höhe erdient. Sie habe darauf vertrauen können, dass ihr erheblicher Einsatz als Rektorin einer Grundschule mit der Hebung in die Besoldungsgruppe A 14 honoriert werde und sie diesen erdienten Anspruch auch im Rahmen ihrer Ruhestandsbezüge erhalten werde.
Damit setzt sie der Ansicht des Verwaltungsgerichts, bei der Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG NRW sei von einer festen zeitlichen Vorgabe auszugehen, die nicht durch die Anrechnung unbezahlt geleisteter Überstunden verkürzt werden könne, lediglich ihre eigene Rechtsauffassung entgegen, ohne diese näher zu begründen. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der strengen Gesetzesbindung im Versorgungsrecht (vgl. § 3 Abs. 1 BeamtVG NRW) nicht ausreichend. Zudem benennt die Klägerin keine Grundlage für ihre These, (z. T. weit) in der Vergangenheit geleistete Überstunden könnten Auswirkungen auf ihre Versorgungsansprüche haben.
c) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ergeben sich auch nicht aus der Rüge der Klägerin, der Umgang des beklagten Landes mit ihr sei schwer zumutbar und auch nicht im Interesse einer Gleichbehandlung aller Grundschulrektoren hinzunehmen. Eine dreimalige Änderung ihrer Ruhegehaltsbezüge nur deshalb, weil das beklagte Land seine Einschätzung der Rechtslage mehrfach ändere, sei ihr nicht zuzumuten. Es sei an einem Punkt, der ihr zum Vorteil gereiche, ein Schlussstrich zu ziehen, denn anderenfalls würde sie mit einer rechtlichen Fehlentscheidung der Beklagten belastet.
Dem steht § 48 VwVfG NRW entgegen. Die Regelung ermöglicht gerade auch die Korrektur von begünstigenden Verwaltungsakten, deren Rechtswidrigkeit erst nach dem Eintritt der Bestandskraft erkannt wird. Liegen die Voraussetzungen der Norm vor, steht auch einer mehrfachen Änderung eines Verwaltungsakts grundsätzlich nichts entgegen. Ihre Annahme, es bestehe ein Recht auf einen „vorteilhaften Schlussstrich“, begründet die Klägerin nicht weiter. Dies wäre aber schon deshalb erforderlich gewesen, weil sie selbst davon ausgeht, die Wartefrist des § 5 Abs. 3 BeamtVG NRW sei in ihrem Fall anwendbar. Damit räumt sie ein, in materieller Hinsicht keinen Anspruch auf ein Ruhegehalt auf Grundlage der Besoldungsgruppe A 14 zu haben. Weshalb ihr ein solcher dennoch allein aufgrund einer zwischenzeitlichen – rechtswidrigen – Änderung der Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge über den bereits von der Rücknahme ausgenommenen Zeitraum von August 2017 bis Juli 2018 dauerhaft zustehen sollte, erläutert sie nicht.
d) Der Einwand der Klägerin greift nicht durch, im Rahmen der Ermessensausübung seien ihre schutzwürdigen Interessen erheblich höher zu werten als die für eine Rücknahme sprechenden Punkte.
Ohne Erfolg verweist sie darauf, die von ihr zum schutzwürdigen Vertrauen aufgeworfenen Gesichtspunkte seien jedenfalls in der Ermessensentscheidung des beklagten Landes zu ihren Gunsten zu beachten gewesen. Es liege ein Ermessensfehlgebrauch vor. § 48 VwVfG NRW sehe kein intendiertes Ermessen vor. Die reine Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts spiele daher für die Ausübung des Ermessens keine Rolle, da sonst die Bestandskraft von Verwaltungsakten gleichsam entwertet würde. Damit greift sie das Argument des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend auf, die Rücknahme des von Anfang an rechtswidrigen Bescheids vom 14. Juni 2017 sei unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes bereits nur für den Zeitraum ab dem 1. August 2018 erfolgt (Urteilsabdruck, S. 11). Weshalb darüber hinaus aus Gründen, die – wie ausgeführt – ungeeignet sind, weitergehenden Vertrauensschutz zu begründen, im Streitfall die Rücknahme des Bescheids vom 14. Juni 2017, der ihr von Rechts wegen nicht zustehende Versorgungsleistungen festsetzte, (nur) für die Zukunft ermessensfehlerhaft gewesen wäre, ergibt sich aus der Zulassungsbegründung nicht.
Auch der Einwand geht fehl, das Argument des Verwaltungsgerichts, der monatliche Unterschiedsbetrag mache gerade einmal 237 € aus, lasse sich ebenfalls gegen das beklagte Land richten. Für die Rücknahme eines Bescheides, der nur einen derart geringen monatlichen Betrag betreffe, stritten fiskalische Überlegungen allenfalls geringfügig. Dass diese hinter ihrem – wie ausgeführt – keinen weiteren Vertrauensschutz rechtfertigenden Interesse am Fortbestand des rechtswidrigen Bescheides vom 14. Juni 2017 zurückstehen müssten, behauptet die Klägerin jedoch nur.
e) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts legt die Klägerin auch nicht mit dem Vorbringen dar, die Rückforderung bereits gezahlter Beträge sei mangels Rechtmäßigkeit der Rücknahme des Bescheids vom 14. Juni 2017 rechtswidrig. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Rücknahme des Bescheids vom 14. Juni 2017 sei rechtmäßig, hat die Klägerin nicht durchgreifend beanstandet (s.o.). Andere Voraussetzungen der Rückforderung greift die Zulassungsbegründung nicht auf.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Solche liegen vor, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass zu solchen Zweifeln gibt, die sich nicht schon ohne weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden lassen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.04.2012 – 1 A 74/11 -, juris Rn. 27.
Dies ist nicht der Fall. Die von der Klägerin in Bezug genommen „Rechtsfragen von erheblichem Umfang“ im Zusammenhang mit schutzwürdigem Vertrauen neben den Regelbeispielen des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW, dem Umfang etwaiger Aufklärungs- und Hinweispflichten und der richtigen Ausübung des Ermessens erfordern nach dem Vorstehenden nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens. Nichts anderes ergibt sich aus der Rüge, das Verwaltungsgericht habe diese Rechtsfragen nicht oder nur oberflächlich beantwortet.
3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist.
Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.10.2011 – 1 A 1925/09 –, juris Rn. 31 m. w. N.
Den Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung genügt es nicht, sich darauf zu beschränken, Rechtsausführungen des angefochtenen Urteils in Frageform zu kleiden. Vielmehr ist es erforderlich, sich mit der vorinstanzlichen Argumentation auseinanderzusetzen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.07.2019 – 4 BN 32.19 –, juris Rn. 4, für die Revisionszulassung.
An einer grundsätzlichen Bedeutung fehlt es, wenn die aufgeworfene Frage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung des angestrebten Rechtsmittelverfahrens beantwortet werden kann.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.12.2011 – 2 B 103.11 –, juris Rn. 6, für die Revisionszulassung.
Gemessen daran führt die Zulassungsbegründung nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Mit der Frage,
„ob und unter welchen Umständen ein – unterstellt – rechtswidriger Verwaltungsakt, der laufende Geldleistungen gewährt, zurückgenommen werden kann“,
beschreibt die Klägerin allgemein den Regelungsgegenstand des § 48 Abs. 1 bis 3 VwVfG NRW. Darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt sie mit dieser Frage nicht auf.
Die Fragen,
„ob schutzwürdiges Vertrauen auch darauf gestützt werden kann, dass die Klägerin vorliegend immerhin knapp ein Jahr lang entsprechende Bezüge erhalten hat und sich entsprechend auf den Bezug von Bezügen in dieser Höhe eingestellt hat und ihre Finanzplanung daran entsprechend ausgerichtet hat“
und
„ob und inwieweit auch ohne eine bestimmte, nicht zumutbar rückgängig zu machende Vermögensdisposition ein die Wartefrist des § 5 Abs. 3 BeamtVG NRW nicht einhaltender Beamter in eine Festsetzung seines Ruhegehalts aufgrund seines zuletzt ausgeübten Amtes schutzwürdig vertrauen darf, wenn die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW zwar eingehalten, aber die entsprechenden Ruhegehaltsbezüge bereits seit beinahe einem Jahr bezogen wurden“,
sind ausschließlich auf den Einzelfall der Klägerin bezogen. Abgesehen davon liegt es auf der Hand, dass die nach § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW für die Zulässigkeit der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes entscheidende Abwägung des Vertrauens des Begünstigten mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme vom jeweiligen Streitfall abhängt. In einem Berufungsverfahren könnten demzufolge verallgemeinerungsfähige Grundsätze nicht aufgestellt werden. Dass Vermögensdispositionen des Begünstigten regelmäßig die Schutzwürdigkeit seines Vertrauens begründen, hat in § 48 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW bereits eine gesetzliche Regelung gefunden.
Auch hinsichtlich der Frage,
„in welchem Maße Beamte auf die Richtigkeit der sie und ihre Besoldung betreffenden Entscheidungen ihrer Dienstherrn vertrauen dürfen“,
erläutert die Klägerin nicht, dass und inwiefern eine über ihren Einzelfall hinausgreifende Klärung im angestrebten Berufungsverfahren zu erwarten sein sollte. Ihr Hinweis, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2017 betreffend die Einbeziehung von durch Stellenhebungen verliehenen Ämtern in die Wartefrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG NRW sei etwa zwei Monate vor dem Erlass des Bescheides vom 14. Juni 2017 ergangen, weist hierzu keinen erkennbaren Bezug auf. Er ist zudem allein auf ihren Einzelfall bezogen.
Hinsichtlich der weiter aufgeworfenen Frage,
„ob die Beklagte verpflichtet ist, bei Beförderungen oder Stellenhebungen betreffend solche Beamte, die bereits kurz vor ihrem Ruhestand stehen, zum einen auf die Wartefrist hinzuweisen oder diesen sogar, soweit die Möglichkeit jedenfalls gegeben ist, anzubieten, das neue Amt zumindest zwei Jahre bis zum Eintritt in den Ruhestand auszuüben“,
legt die Klägerin die Bedeutung für die erstinstanzliche Entscheidung nicht dar. Denn das Verwaltungsgericht hat angenommen, auch bei einem Verstoß gegen eine etwaige Hinweispflicht mangele es weiterhin an dem Erfordernis der zweijährigen Diensttätigkeit im Amt der Besoldungsgruppe A 14 LBesO NRW (Urteilsabdruck, S. 10). Ohne Erfolg macht die Klägerin in diesem Zusammenhang in dem – ohnehin nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangenen – Schriftsatz vom 2. Oktober 2019 geltend, das Verwaltungsgericht habe die Feststellung, dass eine Pflicht, auf die Wartefrist des § 5 Abs. 3 BeamtVG NRW hinzuweisen, nicht bestehe, zur Grundlage der die Klage abweisenden Entscheidung gemacht. Dies ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht das Bestehen einer solchen Pflicht letztlich offen gelassen und sich darauf gestützt, es fehle jedenfalls an dem Erfordernis der zweijährigen Diensttätigkeit im Amt der Besoldungsgruppe A 14 LBesO NRW (Urteilsabdruck, S. 10). Fehl geht auch der im gleichen Schriftsatz enthaltene Einwand, die Frage nach dem Bestehen einer Hinweispflicht sei deshalb entscheidungserheblich, weil der fehlende Hinweis bei der Klägerin schutzwürdiges Vertrauen darauf begründet habe, dass sie auch ein Ruhegehalt auf der Grundlage ihres zuletzt bezogenen Dienstgehaltes erhalten würde und der unterbliebene Hinweis zumindest in der Beurteilung des Ermessens Berücksichtigung finden müsse. Dies setzt sich – wie unter 1. ausgeführt – nicht mit der auf das Anhörungsschreiben vom 6. Juli 2018 gestützten Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander. Die Klägerin legt nicht dar, weshalb sie auch nach dem Erhalt dieses Schreibens, mit dem ihr die Absicht zur Rücknahme der Festsetzung ihrer Ruhegehaltsbezüge auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 14 LBesO NRW in Aussicht gestellt worden war, aufgrund des zuvor unterbliebenen Hinweises weiter auf den Bestand dieser Festsetzung vertraut haben und dieses Vertrauen zudem im Sinne von § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW schutzwürdig sein sollte.
Hinsichtlich der Frage,
„ob die Kenntnis solcher Vorschriften, die offenbar nicht einmal bei de[n] auf solche Fragestellungen spezialisierten Beamten der Beklagten vorhanden sind, von einem durchschnittlichen Beamten mit „angemessenen Mühen“ überhaupt erreicht bzw. von diesem erwartet werden können“,
ist aus den gleichen Gründen die Bedeutung für die erstinstanzliche Entscheidung nicht dargelegt.
Die Frage,
„wenn eine solche Hinweispflicht besteht, welche Rechtsfolgen [...] dies für den Ruhestandsbeamten, dessen Ruhestandsbezüge anhand des vorher ausgeübten Amtes festgesetzt wurden, bzw. welche Auswirkungen [...] dies auf die Rechtmäßigkeit einer Festsetzung aufgrund des zuletzt ausgeübten Amtes [hat]“,
ist in dieser Allgemeinheit schon nicht klärungsfähig, da die Beantwortung von zahlreichen Umständen des Einzelfalls abhängt. Zudem ist eine Bedeutsamkeit für die angefochtene Entscheidung weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Hinsichtlich der begehrten Festsetzung höherer Versorgungsbezüge war er gemäß § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Grundsätze zum sog. „Teilstatus“ auf den zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabtem und erstrebten Teilstatus festzusetzen, und zwar beginnend mit dem Monat, in welchem der die Instanz jeweils begründende Antrag gestellt worden ist.
Vgl. jeweils m. w. N. OVG NRW, Beschlüsse vom 08.12.2017 – 3 A 2032/16 –, juris Rn. 21 ff., vom 14.03.2018 – 3 A 2652/16 –, vom 28.03.2018 – 1 A 2411/15 –, vom 02.05.2018 – 3 A 763/16 –, und vom 16.05.2018 – 3 A 1760/16 –, letztere n. v.
§ 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ist nicht einschlägig. Die Klägerin erstrebt nicht unmittelbar eine „wiederkehrende Leistung“ im Sinne dieser Vorschrift. Gegenstand des Streits war die Klärung der Rechtsfrage, ob der Berechnung des Ruhegehalts die Besoldungsgruppe A 14 zugrunde zu legen ist, ohne dass abschließend der konkrete Zahlungsbetrag ermittelt und von der Rechtskraft des Urteils umfasst wird. Hinzu kommt die ebenfalls angefochtene Rückforderung von 948,76 € (§§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
Der Herabsetzung des Streitwerts steht die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin im eigenen Namen mit dem Ziel der Erhöhung des Streitwerts auf die Wertstufe bis 10.000 € erhobene Streitwertbeschwerde (Az: 3 E 696/19) nicht entgegen. Schon das Verfahren der Streitwertbeschwerde selbst unterliegt keinem Verschlechterungsverbot (reformatio in peius). Ein solches Verbot wäre mit der Befugnis des Rechtsmittelgerichts zur Änderung der Streitwertfestsetzung aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen unvereinbar, jedenfalls solange das Verfahren sowohl wegen der Hauptsache als auch wegen der Streitwertfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz anhängig ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.06.2014 – 19 E 391/13 –, juris Rn. 4 f. m. w. N.
Dies war hier der Fall.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).