§ 81 Abs. 4 AufenthG: Terminbemühungen lösen keine Fiktionswirkung aus
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung sowie hilfsweise Abschiebungsschutz und die Gestattung der Weiterbeschäftigung. Streitpunkt war u. a., ob durch Terminbemühungen bzw. Terminvereinbarungen bei der Ausländerbehörde rechtzeitig ein „Antrag“ i. S. d. § 81 Abs. 4 AufenthG gestellt und damit eine Fiktionswirkung ausgelöst wurde. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück: Eine Fiktionswirkung setze einen rechtzeitigen Antragseingang voraus; bloße Terminbemühungen genügten auch unter Pandemie- oder Umzugserschwernissen nicht. Die erteilte Fiktionsbescheinigung wirke nur deklaratorisch und begründe keinen Status; zudem fehlte es an hinreichender Darlegung nach § 146 Abs. 4 VwGO und an einem glaubhaft gemachten Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG bzw. an Abschiebungsschutz aus Art. 8 EMRK.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung des Eilrechtsschutzes in ausländerrechtlicher Angelegenheit zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG setzt voraus, dass vor Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels ein Antrag auf Verlängerung oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde gestellt wird; eine verspätete Antragstellung löst die Fiktionswirkung nicht aus.
Das bloße Bemühen um einen Vorsprachetermin oder eine reine Terminvereinbarung stellt grundsätzlich keinen Antrag im Sinne des § 81 Abs. 4 AufenthG dar und begründet daher keine Fiktionswirkung, auch wenn persönliche Vorsprachen erschwert sind.
Pandemiebedingte Einschränkungen des Publikumsverkehrs oder organisatorische Umstände wie ein Umzug der Ausländerbehörde ändern nichts daran, dass es auf den rechtzeitigen Zugang eines formfreien Antrags (auch schriftlich/elektronisch) bei der Behörde ankommt.
Die Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG ist kein feststellender oder rechtsgestaltender Verwaltungsakt, sondern eine deklaratorische Bescheinigung, die keinen eigenständigen Rechtsstatus konstitutiv begründet.
Hat das Verwaltungsgericht einen Eilantrag als unzulässig abgelehnt, muss die Beschwerdebegründung nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht nur die Zulässigkeit, sondern auch darlegen, weshalb der Antrag in der Sache Erfolg haben kann; neuen Streitgegenständen ist im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachzugehen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 L 140/25
Leitsatz
Das bloße Bemühen um einen Vorsprachetermin oder eine reine Terminvereinbarung stellen grundsätzlich keinen Antrag im Sinne des § 81 Abs. 4 AufenthG dar und lösen daher keine Fiktionswirkung aus; dies gilt auch unter Berücksichtigung der Erschwernisse der Corona-Pandemie und den damit einhergehenden Beschränkungen im Publikumsverkehr oder eines Umzugs der Ausländerbehörde.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt keine Änderung des angegriffenen Beschlusses.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung - soweit für das Beschwerdevorbringen von Relevanz - im Wesentlichen ausgeführt, der (Haupt-)Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 30. Dezember 2024, Az. 8 K 11294/24, gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 17. Dezember 2024 anzuordnen bzw. wiederherzustellen,
sei hinsichtlich der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis bereits unstatthaft, weil der Antrag keine Fiktionswirkung ausgelöst habe. Dies gelte sowohl für den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs vom 13. Juli 2022 als auch für den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG vom 23. Juli 2024. Das dem Antragsteller erteilte Visum zum Familiennachzug sei lediglich bis zum 10. Dezember 2021 gültig gewesen, so dass eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG durch die Antragstellung nicht mehr habe ausgelöst werden können. Mangels bestehender Fiktionswirkung habe auch die Rücknahme des ursprünglichen und die Stellung eines neuen Antrags - diesmal zum Zwecke der Beschäftigung nach § 19c AufenthG - die Wirkungen des § 81 Abs. 4 AufenthG nicht hervorrufen können. Dass die Antragsgegnerin dennoch eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt habe, sei unerheblich, weil diese nur eine bestehende Fiktionswirkung bescheinigen könne. Eine Anordnung i. S. d. § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG sei nicht anzunehmen.
Die hilfsweise gestellten Anträge,
der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen einzuleiten bzw. durchzuführen,
sowie die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die Weiterbeschäftigung zu gestatten,
seien unbegründet. Ein Anordnungsanspruch zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes sei nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller, der entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ohne das erforderliche nationale Visum eingereist sei, habe nicht das Recht, die beantragte Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet nach § 39 AufenthV einzuholen. Darüber hinaus und selbstständig tragend erfülle der Antragsteller auch nicht die speziellen Erteilungsvoraussetzungen nach § 19c Abs. 2 oder 3 AufenthG. Insbesondere sei ein öffentliches Interesse an der Beschäftigung des Antragstellers i. S. d. § 19c Abs. 3 AufenthG nicht erkennbar. Ein solches sei nur anzunehmen, wenn es über das Interesse des Arbeitgebers an der Einstellung und über das private Beschäftigungsinteresse des Ausländers hinausgehe, was aber in Bezug auf die Beschäftigung des Antragstellers als KFZ-Mechaniker nicht erkennbar sei. So sei etwa eine konkrete Gefährdung von Arbeitsplätzen oder des Betriebs nicht glaubhaft gemacht.
Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen.
Soweit der Antragsteller geltend macht, dass Verwaltungsgericht habe - insbesondere durch eine Überraschungsentscheidung - seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und im Übrigen gegen den „Fair Trial-Grundsatz“ und den „eingeschränkten Ermittlungsgrundsatz“ verstoßen, kann eine Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutzverfahren hierauf nicht mit Erfolg gestützt werden, weil es allein darauf ankommt, ob die Beschwerde in der Sache Erfolg hat.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. August 2021 - 18 B 1254/21 -, juris, Rn. 29, und vom 9. Februar 2021 - 18 B 85/21 -, juris, Rn. 3.
Auch die Ausführungen in der Beschwerdebegründung, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer Unzulässigkeit des Hauptantrags in Bezug auf die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgegangen, führen nicht zu einer Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses.
Insoweit genügt die Beschwerdebegründung bereits nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Hat das Verwaltungsgericht einen Antrag als unzulässig abgelehnt, ist in der Beschwerdebegründung nicht nur auf die Frage der Zulässigkeit einzugehen, sondern zugleich aufzuzeigen, warum die Beschwerde auch in der Sache begründet ist. Im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO „auseinandersetzen" kann sich der Beschwerdeführer zwar nur mit in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Ausführungen. Das Auseinandersetzungserfordernis tritt indes bereits nach dem Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO lediglich neben das Gebot, die Gründe aufzuzeigen, derentwegen die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist; dieser Teil der einen Beschwerdeführer treffenden Darlegungslast wird durch eine partiell fehlende Möglichkeit der „Auseinandersetzung" nicht gegenstandslos. Mithin sind Ausführungen zur Begründetheit gleichwohl - ggf. durch Wiederholung oder Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag - erforderlich.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2013 - 14 B 528/13 -, juris, Rn. 3; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 6. Oktober 2023 - OVG 10 S 25/23 -, juris, Rn. 2 f.; OVG S.-A., Beschluss vom 27. Mai 2008 - 2 M 72/08 -, juris, Rn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 8. August 2006 - 11 CE 05.2152 -, juris, Rn. 7 ff.; vgl. auch Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 146 Rn. 78, m. w. N.
Dem genügt das Beschwerdevorbringen nicht, weil es sich zu der Frage, ob dem Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 2 oder 3 AufenthG zukommt und deshalb die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit anzuordnen ist, gar nicht verhält. Eine solche inhaltliche Auseinandersetzung kann auch nicht in dem Hinweis gesehen werden, der Antragsteller werde durch die Verneinung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG „als quasi illegaler Einwanderer abgestempelt“. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht (im Rahmen der Prüfung des Hilfsantrags auf Abschiebungsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO) nicht nur das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, sondern selbständig tragend auch das Vorliegen der speziellen Voraussetzungen des § 19c Abs. 2 bzw. Abs. 3 AufenthG verneint.
Unabhängig davon ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen auch nicht, dass das Verwaltungsgericht die Fiktionswirkung der gestellten Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unzutreffend verneint hätte.
Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Dass der Antragsteller einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf seines Visums zur Familienzusammenführung am 10. Dezember 2021 beantragt hat, macht er nicht substantiiert geltend. Allein die Behauptung, die Antragstellung sei rechtzeitig gewesen, genügt hierzu nicht.
Der Vortrag betreffend Bemühungen um einen Termin bei der Ausländerbehörde zur Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf des Visums bleibt insoweit ebenfalls vage. Selbst wenn man diese Ausführungen aber als zutreffend unterstellt, führt dies nicht auf eine Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.
Eine solche tritt nur ein, wenn vor Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels ein Antrag auf Verlängerung oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels gestellt wurde; eine verspätete Antragstellung löst von Gesetzes wegen keine Fiktionswirkung aus. Das bloße Bemühen um einen Vorsprachetermin oder eine reine Terminvereinbarung stellen aber - selbst wenn keine Gelegenheit zur persönlichen Vorsprache bestand - grundsätzlich keinen Antrag im Sinne des § 81 Abs. 4 AufenthG dar und lösen daher keine Fiktionswirkung aus.
Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 20. November 2020 - 8 ME 109/20 -, juris, Rn. 11; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 25. November 2014 - OVG 7 S 54.14 -, juris, Rn. 3.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Erschwernisse der Corona-Pandemie und den damit einhergehenden Beschränkungen im Publikumsverkehr,
so auch: VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 2. März 2021 - 11 S 120/21 -, juris, Rn. 19,
oder des von dem Antragsteller angeführten Umzugs der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin, weil maßgeblich der rechtzeitige Eingang des Antrags bei der Behörde ist und aus dem Beschwerdevorbringen nicht erkennbar ist, warum eine Beantragung auf schriftlichem oder elektronischem Wege (etwa per E-Mail) nicht möglich gewesen sein sollte.
Vgl. zur Formfreiheit des Antrags: OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2009 - 18 B 1661/08 -, juris, Rn. 7.
Entgegen dem Beschwerdevortrag folgt eine Fiktionswirkung auch nicht aus der Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung durch die Ausländerbehörde.
Bei der Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG handelt es sich nicht um einen feststellenden oder rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, sondern lediglich um eine bloße Bescheinigung, die nicht hindert, auf die wahre, durch das Gesetz bestimmte Rechtslage zurückzugreifen. Sie hat lediglich deklaratorische Wirkung und vermag nicht konstitutiv einen bestimmten Rechtsstatus zu begründen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2019 - 1 C 22.18 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2021 - 18 B 1254/21 -, juris, Rn. 7.
Für den Fall, dass es an einer ausdrücklichen Anordnung der Fortgeltungswirkung durch einen Bescheid fehlt, bedarf es besonderer Umstände, aus denen geschlossen werden kann, dass die Behörde zumindest konkludent einen entsprechenden Verwaltungsakt erlassen hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2021 - 18 B 1254/21 -, juris, Rn. 9; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16. Februar 2021 - 12 S 3852/20 -, juris, Rn. 11; OVG S.-A., Beschluss vom 3. Juni 2020 - 2 M 35/20 -, juris, Rn. 19; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. August 2019 - 1 C 23.18 -, juris, Rn. 27 f.
Die bloße Tatsache der Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung genügt dabei angesichts der häufig zu beobachtenden behördlichen Praxis, unzutreffende deklaratorische Fiktionsbescheinigungen auszustellen, für sich genommen nicht, das Vorliegen eines derartigen besonderen Umstands zu begründen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2021 - 18 B 1254/21 -, juris, Rn. 9 ff.
Nach diesen Maßgaben legt die Beschwerde nicht dar, dass hier ein solcher Fall gegeben ist. Allein die geltend gemachte Ausstellung der Fiktionsbescheinigung reicht hierfür - wie gezeigt - nicht aus. Gleiches gilt auch für den Hinweis, diese lasse „zumindest die Schlussfolgerung einer Heilung oder quasi Wiedereinsetzung zu“. Auch dies zeigt objektive Umstände, die auf einen entsprechenden Willen der Behörde hindeuten, nicht auf.
Das Beschwerdevorbringen lässt auch nicht erkennen, dass dem Antragsteller auf seinen Hilfsantrag einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO zu gewähren ist, weil ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund vorlägen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) ergebe sich nicht aus dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), weil die Aufenthaltsbeendigung nicht zur Folge habe, dass erforderliche und tatsächliche gegebene tatbestandliche Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis entfielen, zieht die Beschwerde nicht in Zweifel.
Eine rechtliche Unmöglichkeit in dem genannten Sinne ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den von dem Antragsteller (behauptet) erworbenen „nicht unbeträchtlichen Rentenanwartschaften aus einer bisherigen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit“ bzw. der von ihm angeführten „faktischen Duldung“ durch die Antragsgegnerin. Da der Antragsteller seit Ablauf seines Visums keinen Aufenthaltstitel innehatte, musste ihm schon aus diesem Grund klar sein, dass ihm etwaige sozialversicherungsrechtliche Anwartschaften bei negativer Bescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gegebenenfalls nicht mehr zu Gute kommen. Selbst wenn die Antragsgegnerin ihn in der Vergangenheit faktisch geduldet haben sollte, könnte der Antragsteller hieraus für die Zukunft jedenfalls keinen Anspruch auf eine (fortlaufende) Aussetzung der Abschiebung herleiten.
Soweit der Antragsteller der Sache nach anführt, eine Aufenthaltsbeendigung würde wegen seiner Integration in die deutsche Gesellschaft gegen Art. 8 EMRK verstoßen, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde.
Art. 8 Abs. 1 EMRK schützt u. a. das Recht auf Achtung des Privatlebens. Dieses umfasst die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt.
Vgl. EGMR, Urteil vom 9. Oktober 2003 - 48321/ 99 -, Rn. 94 ff.; BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 29. Januar 2020 - 2 BvR 690/19 -, juris, Rn. 19 f., und vom 21. Februar 2011 - 2 BvR 1392/10 -, juris, Rn. 19.
Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährt jedoch nicht das Recht, den Ort zu wählen, der am besten geeignet ist, ein Privatleben aufzubauen. Die Vorschrift darf auch nicht so ausgelegt werden, als verbiete sie allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen oder vermittle diesem ein Aufenthaltsrecht allein deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat.
Vgl. EGMR, Entscheidungen vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 -, juris, Rn. 97 ff., und vom 16. September 2004 - 11103/03 -, juris, Rn. 144.
Vielmehr verletzt die Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers, der sein Privatleben im Inland aufgebaut hat, während er um seinen unsicheren aufenthaltsrechtlichen Status wusste, nur unter außergewöhnlichen Umständen Art. 8 Abs. 1 EMRK.
Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juli 2020 - 25402/14 -, Pormes, Rn. 58, abzurufen unter: https://hu doc.echr.coe.int/?i=001-203836, zuletzt abgerufen am 17. Februar 2026; s. auch EuGH, Urteil vom 22. November 2022 - C-69/21 -, Rn. 99 (zu Art. 7 und 52 EU-GrCh); OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2025 - 18 B 886/24 -, n. v., S. 4.
Ein Eingriff in die Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK muss nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gesetzlich vorgesehen sein, eines der in dieser Vorschrift aufgeführten legitimen Ziele verfolgen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Erreichung dieses Ziels notwendig sowie auch im engeren Sinne verhältnismäßig sein. Letzteres ist anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen. Eine Aufenthaltsbeendigung kann nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellen, wenn der Ausländer aufgrund eines längeren Aufenthalts über schutzbedürftige persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen zum und im Aufnahmestaat verfügt, so dass er aufgrund der Gesamtentwicklung "faktisch zu einem Inländer" geworden ist, der wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben nur noch in dem Aufnahmestaat führen kann und dem ein Leben in dem Land seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann. Damit kommt es einerseits auf das Maß der Integration des Ausländers im Bundesgebiet (Verwurzelung) und andererseits auf die Möglichkeit einer (Re-)Integration im Staat der Staatsangehörigkeit (Entwurzelung) an. Erforderlich ist eine gewichtende Gesamtbewertung sämtlicher individueller Lebensumstände des Ausländers, die für das Privatleben von Bedeutung sind.
Vgl. BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 29. Januar 2020 - 2 BvR 690/19 -, juris, Rn. 19 f., und vom 21. Februar 2011 - 2 BvR 1392/10 -, juris, Rn. 19 f.; BVerwG, Urteile vom 15. August 2019 - 1 C 23.18 -, juris, Rn. 31, und vom 27. Januar 2009 - 1 C 40.07 -, juris, Rn. 20 ff.; OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 17 A 1985/11-, juris, Rn. 44, und Beschluss vom 8. Dezember 2006 - 18 A 2644/06 -, juris, Rn. 13 ff.
Dies zugrunde gelegt zeigt die Beschwerde nicht auf, dass der im November 1993 geborene Antragsteller, der sich seit Juli 2021 im Bundesgebiet aufhält und mithin die ersten 27 ½ Jahre in Marokko gelebt hat, zu einem faktischen Inländer geworden ist. Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich insoweit auf die Geltendmachung seiner beruflichen Tätigkeit, die aber - wie auch die Beschwerde nicht in Abrede stellt - in Zeiten eines ungesicherten Aufenthaltsstatus erfolgt ist. Weder werden weitergehende Integrationsaspekte benannt noch wird aufgezeigt, dass eine Entwurzelung im Heimatland anzunehmen wäre.
Soweit das Verwaltungsgericht im Übrigen den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung sowie den Hilfsantrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gestattung der Weiterbeschäftigung im Rahmen einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat, verhält sich die Beschwerdebegründung hierzu entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht.
Soweit der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung erstmals geltend gemacht hat, er habe „vorsorglich noch ein[en] Antrag auf Ausstellung einer Beschäftigungs- oder Ausbildungsduldung gestellt“, und diesbezüglich die Ablichtung eines Ausbildungsvertrags übersandt hat, handelt es sich hierbei um einen neuen Streitgegenstand, zu dem sich die erstinstanzliche Entscheidung nicht verhält. Das Beschwerdeverfahren dient jedoch ausschließlich der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. November 2025 - 18 B 1177/25 -, n. v., S. 9 f., vom 26. Januar 2022 - 18 B 1992/21 -, juris, Rn. 9 ff., m. w. N., vom 21. Dezember 2020 - 18 B 1183/20 -, juris, Rn. 59, und vom 7. Januar 2010 - 18 B 1303/09 -, juris, Rn. 3 ff.; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 14. September 2017 - OVG 4 S 22.17 -, juris, Rn. 6, m. w. N.; Sächs. OVG, Beschluss vom 6. Juli 2012 - 5 B 172/12 -, juris, Rn. 7.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).