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Oberverwaltungsgericht NRW·14 B 528/13·30.07.2013

Beschwerde gegen Ablehnung des Antrags auf aufschiebende Wirkung verworfen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Änderung des angegriffenen Beschlusses und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des Bescheids vom 11.10.2012. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Beschwerdebegründung keinen bestimmten Erfolg anzeigenden Antrag und keine Darlegung der Erfolgsaussichten enthielt. Zudem würde die begehrte Maßnahme nicht die offenbar drohende Vollstreckung in das Privatvermögen verhindern, da ein Haftungsbescheid gegen die Gesellschafter fehlt. Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO.

Ausgang: Beschwerde mangels substantierter Begründung und fehlender Erfolgsaussichten verworfen; Kostenentscheidung zulasten der Antragstellerin

Abstrakte Rechtssätze

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Die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist nur zulässig, wenn sie einen bestimmten Antrag enthält und schlüssig die Gründe darlegt, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist.

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Wird ein Antrag vom Verwaltungsgericht als unzulässig abgelehnt, muss die Beschwerde neben der Darlegung der Zulässigkeit auch die Gründe darlegen, aus denen sich die Begründetheit des ursprünglich gestellten Antrags ergibt.

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Unklare oder nicht eindeutige Bezugnahmen auf vorinstanzliche Ausführungen genügen nicht; Bezugnahmen müssen klar und eindeutig auf die im Antragsverfahren vorgetragenen Gesichtspunkte verweisen.

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Für die Vollstreckung in das Privatvermögen von Gesellschaftern einer GbR wegen Beitragsschulden der Gesellschaft ist grundsätzlich ein gesonderter Haftungsbescheid erforderlich; ein Leistungsbescheid gegen die GbR gestattet nur die Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen (§ 9 VwVG NRW; vgl. § 155 BauGB i.V.m. § 191 AO).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 9 Satz 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW§ 155 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW§ 191 Abs. 1 Satz 1 AO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 23 L 308/13

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.047,20 € festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde mit dem Antrag ‑ entsprechend dem erstinstanzlich gestellten ‑,

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den angegriffenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage VG Köln 23 K 6503/12 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Oktober 2012 anzuordnen,

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ist unzulässig. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Zu der Darlegung der Gründe, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, gehört - wenn das Verwaltungsgericht einen Antrag als unzulässig abgelehnt hat - neben der Darlegung, dass der Antrag zulässig sei, auch die Darlegung der Gründe, aus denen die Begründetheit des Antrags folgt.

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BayVGH, Beschluss vom 8.8.2006 - 11 CE 05.2152 ‑, juris, Rn. 8 f.; OVG S.-A. - Beschluss vom 27.5.2008 - 2 M 72/08 -, NVwZ-RR 2008, 747 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 146 Rn. 41; Redeker, in: Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl., § 146 Rn. 22; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 146 Rn. 78.

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Daran fehlt es hier. Die Antragstellerin hat zwar dargelegt, weshalb die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ‑ das den Antrag als unzulässig abgelehnt hat ‑ fehlerhaft sei. Sie hat aber im Beschwerdeverfahren nicht erläutert, weshalb der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in der Sache Erfolg haben müsse. Der Hinweis der Antragstellerin, dass von keiner grundsätzlichen Akzeptanz des Bescheides ausgegangen werden könne, da ein Klageverfahren anhängig sei, stellt ‑ selbst wenn man insoweit eine Bezugnahme auf die im Antragsverfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgetragenen Gründe hinreichen lassen wollte ‑ keine hinreichende Bezugnahme auf die im Antragsverfahren vorgetragenen Gründe dar, zumal der genannte „Hinweis“ in gänzlich anderem Zusammenhang erging.

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Zur Notwendigkeit der Klarheit und Eindeutigkeit von Bezugnahmen vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.8.2007 - 11 CS 07.1716 -, juris, Rn. 5; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. § 146 Rn. 79.

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Im Übrigen entspricht der gestellte Antrag ohnehin nicht dem Rechtsschutzziel, eine hier offensichtlich in Rede stehende Vollstreckung in das Privatvermögen der Frau Q.     S.         (Vollstreckungsankündigung vom 6. März 2013) oder des Herrn Q1.     S.         (Vollstreckungsankündigung vom 27. Februar 2013) zu verhindern. Abgabeschuldner ist nach dem Festsetzungsbescheid vom 11. Oktober 2012 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, so dass das Leistungsgebot aus diesem Bescheid auch nur in das Gesellschaftsvermögen vollstreckt werden kann (§ 9 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen). Soll in das Privatvermögen der für die Schulden der Gesellschaft haftenden Gesellschafter vollstreckt werden, bedarf es dazu eines Haftungsbescheids gegen diese, aus dem dann zu vollstrecken wäre (§ 155 Abs. 4 des Baugesetzbuchs i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und § 191 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung). Dass ein solcher nicht ergangen ist oder ‑ sollte er ergangen sein ‑ warum gegen dessen Rechtmäßigkeit ernstliche Zweifel bestehen sollen, wird nicht dargelegt.

9

Zur Notwendigkeit des Erlasses eines Haftungsbescheides bei Inanspruchnahme von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für Beitragsschulden der Gesellschaft vgl. OVG NRW, Urteil vom 7.5.2002 - 15 A 5299/00 -, NRWE, Rn. 36 ff.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.