Vorübergehender Schutz: Ehe muss vor dem 24.02.2022 bestanden haben
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe und im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine ausländerrechtliche Ordnungsverfügung (Ablehnung § 24 AufenthG, Abschiebungsandrohung, Einreiseverbot). Das OVG lehnte PKH mangels vollständiger Erklärung nach § 117 ZPO ab und wies die Beschwerden zurück. Ein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG bestehe nicht, weil die Ehe erst 2024 geschlossen wurde und der Familienverband i. S. d. Art. 2 Abs. 4 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 schon vor dem 24.02.2022 bestanden haben muss. Nicht verheiratete Paare seien mangels Gleichstellung nach deutschem Ausländerrecht und mangels „Gepflogenheiten“ (BMI-Anwendungshinweise ohne Bindungswirkung) nicht erfasst; Abschiebungsandrohung und Einreiseverbot blieben voraussichtlich rechtmäßig.
Ausgang: Prozesskostenhilfe abgelehnt und Beschwerden gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 ZPO in wesentlichen Punkten unvollständig ist; bei anwaltlicher Vertretung bedarf es regelmäßig keines Hinweises auf die Formanforderungen.
Das Verfahren nach § 118 Abs. 2 ZPO setzt eine in der vorgeschriebenen Form substantiiert eingereichte PKH-Erklärung voraus; das Gericht ist nicht verpflichtet, von sich aus auf die Vervollständigung einer wesentlichen unvollständigen Erklärung hinzuwirken.
Die Schutzgewährung für Familienangehörige nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. c i. V. m. Abs. 4 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 setzt voraus, dass der Familienverband als solcher bereits vor dem 24. Februar 2022 bestanden hat; bei Ehegatten bedeutet dies eine vor diesem Stichtag geschlossene Ehe.
Nicht verheiratete Paare fallen unter Art. 2 Abs. 4 Buchst. a Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 nur, wenn sie nach nationalen ausländerrechtlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten verheirateten Paaren gleichgestellt sind; eine bloß eheähnliche Lebensgemeinschaft genügt hierfür nicht.
Nicht rechtsverbindliche Anwendungshinweise einer Bundesbehörde begründen keine „Gepflogenheiten“ im Sinne des Art. 2 Abs. 4 Buchst. a Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 8 L 244/26
Leitsatz
Die Schutzgewährung für Familienangehörige nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. c) i. V. m. Abs. 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 setzt voraus, dass die Familie bereits vor dem 24. Februar 2022 bestanden hat. Besteht die Familie im Sinne der Vorschrift aus den Ehegatten i. S. v. Art. 2 Abs. 4 Buchst. a) des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382, bedeutet dies, dass die Ehe vor dem 24. Februar 2022 geschlossen worden sein muss.
Nicht verheiratete Paare genießen keinen Schutz nach Art. 2 Abs. 4 Buchst. a) des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382, weil sie nicht im Sinne der Vorschrift nach den nationalen ausländerrechtlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten der Bundesrepublik Deutschland verheirateten Paaren gleichgestellt sind.
Bei den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382, die eine Gleichstellung in dauerhafter Beziehung lebender nicht verheirateter Paare vorsehen, sofern diese die Anforderungen an Lebensgefährten i. S. v. § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. c) FreizügG/EU erfüllen, handelt es sich schon mangels rechtlicher Bindungswirkung nicht um „Gepflogenheiten“ i. S. v. Art. 2 Abs. 4 Buchst. a) des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren 18 B 367/26 wird abgelehnt.
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren trägt der Antragsteller; außergerichtliche Kosten im Verfahren 18 E 267/26 werden nicht erstattet.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 18 B 367/26 wird ebenfalls auf 2.500, - Euro festgesetzt.
Gründe
1. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (18 E 267/26) hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil er bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2026 nicht wie erforderlich dargetan hat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114, 117 ZPO).
Nach § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Da das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Vordrucke für die Erklärung eingeführt hat, muss sich die Partei ihrer bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO i. V. m. § 1 Absatz 2 ZustAnpG und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 [BGBl. I S. 4310], PKHFV vom 6. Januar 2014 [BGBl. I S. 34]). Der Vordruck muss vollständig ausgefüllt werden. Ist der Vordruck in wesentlichen Punkten unvollständig ausgefüllt oder widersprechen die Angaben in der Erklärung den sonstigen Angaben des Beteiligten, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
Vgl. BFH, Urteil vom 17. Januar 2001 - XI B 76-78/00 u. a. -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2022 - 18 E 473/22 -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
Bei einem anwaltlich vertretenen Antragsteller muss dabei nicht auf das verfahrensrechtliche Erfordernis des § 117 Abs. 2 und 4 ZPO hingewiesen werden.
Vgl. BFH, Urteil vom 17. Januar 2001 - XI B 76-78/00 u. a. -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2022 - 18 E 473/22 -, juris, Rn. 5 f., m. w. N.
Zwar kann das Gericht gemäß § 118 Abs. 2 ZPO auch selbst „Erhebungen anstellen“. Es ist aber nicht verpflichtet, von sich aus auf die Vervollständigung einer in wesentlichen Punkten unvollständigen Erklärung hinzuwirken. Das in § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO vorgeschriebene Verfahren betrifft die Fristsetzung im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung von Angaben über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Antragstellers und regelt die verfahrensrechtliche Sanktion für den Fall, dass der Antragsteller Fragen des Gerichts innerhalb der gesetzten Frist nicht oder ungenügend beantwortet. Das Verfahren nach § 118 Abs. 2 ZPO setzt jedoch voraus, dass zuvor der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe anhand des Formulars in der dort vorgeschriebenen Form substantiiert wurde.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2022 - 18 E 473/22 -, juris, Rn. 7 f., m. w. N.
Ausgehend hiervon kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, weil die erstinstanzlich vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des (schon im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen) Antragstellers vom 5. Januar 2026 unvollständig ist. Zwar scheint die Erklärung auch von der Ehefrau des Antragstellers unterschrieben worden zu sein. Bis auf die Angabe in Abschnitt C, dass die Ehefrau dem Antragsteller gegenüber unterhaltspflichtig ist und Leistungen nach dem SGB II bezieht, enthält die Erklärung aber keinerlei Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehefrau. Diese Angaben sind auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Ehefrau ausweislich des vorgelegten Bescheids des Jobcenters des Antragsgegners vom 17. Juli 2025 Leistungen nach dem SGB II bezieht. Der (mit § 2 Abs. 2 PKHFV übereinstimmende) Hinweis im PKH-Formular, wonach Bezieher laufender Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII unter bestimmten Voraussetzungen die Abschnitte E bis J nicht auszufüllen brauchen, bezieht sich nicht sinngemäß auch auf Leistungen nach dem SGB II.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. November 2023 - 18 E 656/23 -, juris, Rn. 13 f., und vom 25. Mai 2016 - 18 A 2206/12 -, juris, Rn. 17 f.
2. Den Antrag, dem Antragsteller für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. aus H. zu bewilligen, legt der Senat mit Blick darauf, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die PKH-Beschwerde (18 E 267/26) von vornherein ausscheidet,
vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2022 - 18 E 493/22 -, juris, Rn. 1 f., und vom 12. Mai 2009 - 18 E 510/09 -, juris, Rn. 1 f.,
dahingehend aus, dass der Antragsteller Prozesskostenhilfe nur für das Beschwerdeverfahren 18 B 367/26 begehrt. Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat auch insoweit keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil er nach den unter 1. aufgezeigten Maßstäben auch für diesen Rechtszug nicht wie erforderlich dargetan hat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114, 117 ZPO). Er hat für das Beschwerdeverfahren keine Prozesskostenhilfeunterlagen vorgelegt und auch nicht auf die erstinstanzlich beigebrachten Prozesskostenhilfeunterlagen verwiesen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2016 - 9 PKH 3.16 -, juris, Rn. 1; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2025 - 18 B 74/25 -, juris, Rn. 2 f. und vom 7. Juli 2021 - 9 A 4306/18.A -, juris, Rn. 2 f.
Diese sind im Übrigen - wie oben ausgeführt - unvollständig.
3. Die Beschwerde 18 B 367/26, mit der der Antragsteller seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt,
die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 775/26 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. Januar 2026 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt keine Änderung des angegriffenen Beschlusses.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung - soweit für das Beschwerdevorbringen von Relevanz - im Wesentlichen ausgeführt, der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei unbegründet, weil die vorzunehmende Interessenabwägung zulasten des Antragstellers ausfalle. Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Ziffer 1. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. Januar 2026 erweise sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG. Er gehöre dem Kreis der geschützten Personen nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (nachfolgend: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382) nicht an. Insbesondere sei der Antragsteller mit aserbaidschanischer Staatsangehörigkeit kein Familienangehöriger i. S. d. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c) i. V. m. Abs. 4 Buchst. a) des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382. Zwar sei er mit einer ukrainischen Staatsangehörigen verheiratet, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zuerkannt worden sei. Die Familie in Form der ehelichen Lebensgemeinschaft habe aber nicht bereits vor dem 24. Februar 2022 bestanden; vielmehr sei die Ehe erst am 28. September 2024 geschlossen worden. Auch sofern der Antragsteller und seine heutige Ehefrau entsprechend ihrer Angaben bereits damals als Paar zusammengelebt haben sollten, werde der Antragsteller von dem oben genannten Personenkreis nicht erfasst, da nicht verheiratete Paare verheirateten Paaren nach deutschem Recht nur dann gleichgestellt seien, wenn es sich um eine lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft i. S. v. § 27 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 1 LPartG als Gemeinschaft von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern handle. Es sei schließlich nicht dargelegt oder sonst ersichtlich, dass die Beziehung des Antragstellers zu seiner Ehefrau damals so ausgestaltet gewesen sei, dass sie einem verheirateten Paar gleichgestellt gewesen sei. Es gebe zur Ausgestaltung der damaligen Beziehung - über die Erklärung hinaus, man habe als Paar gemeinsam in einer Wohnung gelebt - keine nachvollziehbaren Angaben. Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Seine Ausreise sei auch mit Blick auf Art. 6 GG, Art. 8 EMRK nicht rechtlich unmöglich. Die familiäre Bindung zu seiner über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG verfügenden Ehefrau stehe seiner Ausreise nicht entgegen, weil die eheliche Lebensgemeinschaft zumutbar auch in Aserbaidschan gelebt werden könne. Dabei sei es nicht notwendig, dass einer der Heimatstaaten (der Eheleute) ausdrücklich die Bereitschaft erklärt habe, dem anderen Ehegatten den Aufenthalt zu ermöglichen, wenn zumindest ein Heimatstaat der EMRK beigetreten sei und diese ratifiziert habe. In diesem Fall könne regelmäßig davon ausgegangen werden, dass es zu keiner dauerhaften Trennung der Eheleute komme, sofern nicht schwerwiegende Gründe dem Aufenthalt des anderen Ehegatten entgegenstünden. Aserbaidschan sei der EMRK beigetreten und habe diese auch ratifiziert, so dass mangels Vorliegens einer Ausnahmesituation von einer baldigen Familienzusammenführung auszugehen sei und der Antragsteller und seine Ehefrau anderenfalls zur Durchsetzung ihrer Rechte auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes in Aserbaidschan zu verweisen seien. Auch die Abschiebungsandrohung nebst Ausreisefrist in den Ziffern 2. und 3. der angegriffenen Ordnungsverfügung erweise sich als rechtmäßig. Der Abschiebung des Antragstellers stünden nach den obigen Ausführungen insbesondere familiäre Bindungen nicht entgegen (§ 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Das in Ziffer 4. der Ordnungsverfügung für den Fall der Abschiebung verfügte und auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner habe das ihm zustehende Ermessen in Bezug auf die Länge der Frist nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ermessensfehlerfrei ausgeübt.
Dem setzt die Beschwerdebegründung nichts Durchgreifendes entgegen.
Der Antragsteller dringt nicht mit dem Einwand durch, er habe einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG, weil er anders als vom Verwaltungsgericht angenommen Familienangehöriger i. S. d. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c) i. V. m. Abs. 4 Buchst. a) des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 sei. Dazu bringt er vor, aus dem Wortlaut des Art. 2 Abs. 4 Buchst. a) des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 folge nicht, dass die maßgebliche Familie (hier in Form der ehelichen Lebensgemeinschaft) bereits vor dem Stichtag des 24. Februar 2022 in der Ukraine bestanden haben müsse. Der Wortlaut der Norm spreche von „anwesend und aufhältig“. Dies schließe jedenfalls eine Auslegung nicht aus, die eine (gemeinsame) Anwesenheit der Familienmitglieder vor dem Stichtag als ausreichend ansehe, auch wenn die (rechtliche) Eheschließung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt sei. Insofern sei die Konstellation vergleichbar mit derjenigen, die dem Beschluss des Senats vom 19. März 2026 (18 B 69/25) zugrunde gelegen habe. Die dort auf den Zeitpunkt des Erwerbs der ukrainischen Staatsangehörigkeit bezogene Frage habe der Senat als nicht zur abschließenden Beantwortung im Rahmen eines Eilverfahrens geeignet angesehen.
Diese Auslegung überzeugt nicht. Der Einleitungssatz des Art. 2 Abs. 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 stellt gerade nicht darauf ab, dass die einzelnen Mitglieder einer (späteren) Familie bereits vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine anwesend und aufhältig waren, sondern „die Familie“ (als solche).
Entsprechendes gilt etwa für die englisch- und die französischsprachige Fassung der Vorschrift: „[…] in so far as the family was already present and residing in Ukraine before 24 February 2022“; „[…] dans la mesure où la famille était déjà présente et résidait en Ukraine avant le 24 février 2022“; die schwedische Sprachfassung „[…] om familjen redan fanns och var bosatt i Ukraina före den 24 februari 2022“ dürfte ausdrücklich darauf abstellen, dass die Familie vor dem 24. Februar 2022 bereits bestand bzw. existierte („redan fanns“) und in der Ukraine aufhältig war.
Dies setzt voraus, dass die Familie als solche bereits vor dem 24. Februar 2022 existiert hat. Im Fall von „Ehegatten“ i. S. v. Art. 2 Abs. 4 Buchst. a) des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 bedeutet dies, dass die Ehe bereits vor dem 24. Februar 2022 bestanden haben muss.
Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 17. September 2024 - 3 B 84/24 -, juris, Rn. 14; VG Göttingen, Beschluss vom 20. November 2023 - 1 B 157/23 -, juris, Rn. 11; Hailbronner, in: Ders., Ausländerrecht, (Stand: 1. August 2022), § 24 AufenthG Rn. 49; Zimmerer, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 24. Ed. (Stand: 1. Januar 2026), § 24 AufenthG Rn. 1.2; Schulz, in: Berlit, GK-AufenthG, 149. Lfg., § 24 Rn. 21; Dietz, NVwZ 2022, 505 (507); siehe auch das Länderschreiben des Bundesministeriums des Innern zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 vom 11. August 2025, S. 3.
Für ein solches Verständnis des Einleitungssatzes des Art. 2 Abs. 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 spricht auch Buchst. c). Dieser setzt für andere enge Verwandte u. a. voraus, dass diese zum maßgeblichen Stichtag, dem 24. Februar 2022, innerhalb des Familienverbands gelebt haben. Dieser Voraussetzung käme keine nachvollziehbare Bedeutung zu, wenn - wie die Beschwerde geltend macht - die Familie nicht schon zu diesem Zeitpunkt in der Ukraine bestanden haben muss. Das Erfordernis des Bestehens der Familie gilt dabei ausweislich seiner Verortung im Einleitungssatz für alle Alternativen gleichermaßen.
Mit Blick darauf ist der Fall anders gelagert als derjenige, der dem vom Antragsteller angeführten Beschluss des Senats vom 19. März 2026 (18 B 69/25) zugrunde lag. Dort ging es u. a. um die (vom Senat als offen bewertete) Frage, ob Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 Personen erfasst, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, aber erst nach diesem Stichtag ukrainische Staatsangehörige geworden sind.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2026 - 18 B 69/25 -, juris, Rn. 15. ff.
Anders als beim Begriff der „Familie“ i. S. v. Art. 2 Abs. 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 folgt aus Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 nicht bereits eindeutig, dass die Norm nur ukrainische Staatsangehörige erfassen soll, die sich als solche (also bereits in der Eigenschaft als ukrainische Staatsangehörige) vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben.
Das Vorbringen, entgegen der Auslegung des Verwaltungsgerichts bedeute die Angabe, dass man als Paar in einer Wohnung zusammengelebt habe, dass eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im Sinne der in der Beschwerdebegründung (gemeint sein dürfte die Antragsbegründung vom 20. März 2026, S. 3 (letzter Absatz), erstinstanzliche Gerichtsakte, Bl. 28; Anmerkung des Senats) referierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestanden habe, verfängt ebenfalls nicht.
Ungeachtet der Frage, ob insoweit die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfüllt sind, greift der Einwand jedenfalls in der Sache nicht durch. Selbst wenn zwischen dem Antragsteller und seiner (jetzigen) Ehefrau bereits vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine eine dauerhafte eheähnliche Lebensgemeinschaft in Form einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft bestanden haben sollte, folgt daraus nicht, dass der Antragsteller Familienangehöriger i. S. v. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c) i. V. m. Abs. 4 Buchst. a) des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 ist.
Art. 2 Abs. 4 Buchst. a) des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 erfasst nicht verheiratete Paare nur unter der Voraussetzung, dass sie „nach den nationalen ausländerrechtlichen Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verheirateten Paaren gleichgestellt sind“. Wie vom Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, sieht das nationale Recht eine solche Gleichstellung nicht vor. Eheähnliche Lebensgemeinschaften sind vom Schutz des Art. 6 GG nicht umfasst (sofern - wie hier - eine Eheschließung nicht unmittelbar bevorsteht). § 27 Abs. 2 AufenthG und § 26 AsylG sehen eine Gleichstellung nur für eine (gleichgeschlechtliche) lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft i. S. d. § 1 LPartG vor. Soweit nach dem Länderschreiben des Bundesministeriums des Innern (BMI) zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 vom 11. August 2025, S. 3 f., auch nicht verheiratete Partner, die (bereits seit dem Zeitpunkt der den vorübergehenden Schutz auslösenden Umstände) in einer dauerhaften Beziehung leben, vom Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 4 Buchst. a) des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 erfasst sein sollen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere handelt es sich bei diesen Anwendungshinweisen des BMI nicht um „Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats“ i. S. v. Art. 2 Abs. 4 Buchst. a) des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382.
Offengelassen durch Bay. VGH, Beschluss vom 31. Oktober 2023 - 10 C 23.1793 -, juris, Rn. 8; darauf verweisend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18. Juni 2024 - 11 S 1425/23 -, juris, Rn. 24.
Dies gilt schon deshalb, weil die Anwendungshinweise keine rechtliche Bindungswirkung entfalten; insbesondere handelt es sich dabei nicht um die Länder bindende Allgemeine Verwaltungsvorschriften i. S. v. Art. 84 Abs. 2 GG.
Vgl. zum Ganzen ausführlich: VG Aachen, Beschluss vom 11. November 2024 - 8 L 783/24 -, juris, Rn. 42 ff., m. w. N.; siehe auch VG Berlin, Beschluss vom 8. Mai 2024 - 11 L 265/24 -, juris, Rn. 21 f.; VG München, Beschluss vom 1. September 2023 - M 4 S 23.2442 -, juris, Rn. 32 f.; Kluth/Bohley, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Ed. (Stand: 1. Januar 2026), § 24 AufenthG Rn. 9b; Dietz, NVwZ 2022, 505 (507).
Der Antragsteller zieht mit der Beschwerde auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht durchgreifend in Zweifel.
Er zeigt nicht auf, dass familiäre Bindungen i. S. v. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, der insoweit Rechtsprechung des EuGH zu dem vom Antragsteller zitierten Art. 5 (Buchst. b) der Richtlinie 2008/115/EG umsetzt,
siehe dazu OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2025 - 18 B 733/25 -, juris, Rn. 22 ff.,
dem Erlass der Abschiebungsandrohung entgegenstehen.
Soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, dass die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau auch in Aserbaidschan gelebt werden könne, genügt sein Einwand, unabhängig von der eventuellen Möglichkeit einer visumfreien Einreise wäre die Frage nach der Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug in keiner Weise geklärt, bereits nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass Aserbaidschan der EMRK beigetreten sei und diese ratifiziert habe, so dass mangels Vorliegens einer Ausnahmesituation von einer baldigen Familienzusammenführung auszugehen sei und der Antragsteller und seine Ehefrau anderenfalls zur Durchsetzung ihrer Rechte auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes in Aserbaidschan zu verweisen seien. Damit setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander. Das nicht weiter substantiierte Vorbringen, die Regierung Aserbaidschans unterstütze den Krieg Putins gegen die Ukraine, genügt ebenfalls nicht, um die angenommene Zumutbarkeit der Familienzusammenführung in Aserbaidschan in Frage zu stellen.
Der Antragsteller dringt auch nicht mit der Rüge durch, der seiner Ehefrau durch die Richtlinie 2001/55/EG bzw. den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 gewährte Schutz wäre seiner praktischen Wirksamkeit beraubt, wenn er nach Aserbaidschan abgeschoben würde; dies stelle eine Rechtsfolge dar, die der EuGH in durchgängiger Rechtsprechung missbillige. Wie oben aufgezeigt unterfällt der Antragsteller gerade nicht dem Schutzbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 bzw. ist kein Familienangehöriger i. S. v. dessen Art. 2 Abs. 1 Buchst. c) i. V. m. Abs. 4 Buchst. a). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau könne zumutbar auch in Aserbaidschan gelebt werden (so dass Art. 8 EMRK und Art. 7 GrCh seiner Abschiebung nicht entgegenstehen), hat er ebenfalls nicht durchgreifend in Frage gestellt. Weshalb es unionsrechtlich gleichwohl geboten sein sollte, dem Antragsteller mit Blick auf den Aufenthaltsstatuts seiner Ehefrau Abschiebungsschutz zu gewähren, zeigt der Antragsteller nicht auf.
Schließlich verfängt auch der Vortrag des Antragstellers nicht, der Antragsgegner habe hinsichtlich des auf 30 Monate befristeten abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 4. der angegriffenen Ordnungsverfügung sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt; mit Blick auf die familiäre Bindung an seine (nunmehr schwangere) Ehefrau, die über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG verfüge, sei die Sperrfrist auf Null festzusetzen.
Der Antragsgegner hat in der Begründung zu Ziffer 4. der Ordnungsverfügung die familiäre Bindung an die über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG verfügende Ehefrau ausdrücklich berücksichtigt, aber darauf abgestellt, es sei zumutbar die Ehe in Aserbaidschan fortzuführen. Diese Annahme hat der Antragsteller wie oben ausgeführt nicht durchgreifend in Frage gestellt. Etwaige zukünftige Änderungen der Umstände (auch hinsichtlich der sich nach dem vorgelegten ärztlichen Attest bzw. Mutterpass derzeit in der 7. Woche befindlichen Schwangerschaft der Ehefrau des Antragstellers) könnten im Rahmen eines Antrags auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) berücksichtigt werden.
Für die beantragte Zwischenentscheidung (sog. Hängebeschluss) ist nach Zurückweisung der Beschwerde kein Raum mehr.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren 18 B 367/26 beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).