Erfolgreiche Beschwerde gegen Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrages im Verfahren um eine Aufenthaltserlaubnis für den nicht verheirateten Lebenspartner einer Ukrainerin
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG i.V.m. Art.2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382. Das VG verweigerte PKH; die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der VGH bewilligt PKH, weil die entscheidungserhebliche Frage der 'Gepflogenheit' nationaler Umsetzungsanweisungen bislang ungeklärt ist und die Erfolgsaussichten daher offen stehen.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe erfolgreich; PKH für Verpflichtungsklage bewilligt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Bei der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten genügt die Offenheit des Erfolgs; es ist nicht erforderlich, dass der Prozesserfolg überwiegend wahrscheinlich ist.
Ist eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage in der Rechtsprechung bislang ungeklärt und nicht ohne Weiteres anhand des Gesetzes zu beantworten, rechtfertigt die damit verbundene Offenheit der Erfolgsaussichten die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Verwaltungsinterne Umsetzungsanweisungen oder Durchführungsbeschlüsse können als "Gepflogenheit" i.S.v. Art. 2 Abs. 4 lit. a) des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 anzusehen sein und dadurch anspruchsbegründende Wirkungen entfalten.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
VG München, Bes, vom 2023-09-01, – M 4 K 23.2440
Leitsatz
Ist eine entscheidungserhebliche Frage bislang in der Rechtsprechung soweit ersichtlich ungeklärt und nicht ohne Weiteres anhand des Gesetzes zu beantworten, sodass die Erfolgsaussichten der Klage zumindest offen sind, ist Prozesskostenhilfe zu gewähren. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 1. September 2023 wird dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren (M 4 K 23.2440) unter Beiordnung von Rechtsanwältin … …, …, bewilligt.
Gründe
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger, ein armenischer Staatsangehöriger, seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine am Bayerischen Verwaltungsgericht München anhängige Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis weiter.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 146 Abs. 1 VwGO) und begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger Prozesskostenhilfe zu Unrecht versagt.
Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Hinsichtlich der Erfolgsaussichten dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit in dem Sinn, dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss, ist nicht erforderlich, sondern es genügt bereits eine sich bei summarischer Überprüfung ergebende Offenheit des Erfolgs. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nämlich nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (stRspr d. BVerfG, vgl. z.B. B.v. 4.8.2016 – 1 BvR 380/16 – juris Rn. 12; B.v. 28.7.2016 – 1 BvR 1695/15 – juris Rn. 16 f.; B.v. 13.7.2016 – 1 BvR 826/13 – juris Rn. 11 f.; B.v. 20.6.2016 – 2 BvR 748/13 – juris Rn. 12).
Gemessen daran bietet die Verpflichtungsklage des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG i.V.m. Art. 2 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 hinreichende Erfolgsaussichten.
Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei kein Familienangehöriger seiner ukrainischen Lebensgefährtin im Sinne des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022. Nach Art. 2 Abs. 4 lit. a) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 seien nicht verheiratete Lebenspartner einer schutzberechtigten Person schutzberechtigt, sofern nichtverheiratete Paare nach den nationalen ausländerrechtlichen Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verheirateten Paaren gleichgestellt seien. Das deutsche Aufenthaltsrecht sehe aber einen Familiennachzug nur zu Ehepartnern und Lebenspartnern im Sinne des LPartG vor. Auch Art. 6 GG schütze nur Ehe und Familie. Eine Gleichstellung unverheiratet zusammenlebender Paare mit verheirateten Paaren finde nach dem deutschen Aufenthaltsrecht nicht statt. Entsprechendes gelte „für die hiesigen Gepflogenheiten“.
Diese Erwägungen tragen die Annahme mangelnder Erfolgsaussichten der Verpflichtungsklage nicht.
Das Verwaltungsgericht wird – worauf auch der Vertreter des öffentlichen Interesses hingewiesen hat – im Hauptsacheverfahren insbesondere zu prüfen haben, welche rechtlichen Folgen sich aus dem Beschluss des Bundesministeriums des Innern vom 14. März 2022 zur „Umsetzung des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms im Sinne des Artikels 5 der RL 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes“ (M3-21000/33#6, S. 2 f.) ergeben. Wenn das Bundesinnenministerium darin den Kreis der begünstigten Angehörigen entsprechend der Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. c) FreizügG/EU auf Lebensgefährten von ukrainischen Staatsangehörigen erstreckt, könnte hierin eine „Gepflogenheit“ im Sinne des Art. 2 Abs. 4 Buchst. a) Alt. 2 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 liegen, die auch Personen wie dem Kläger einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vermittelt. Jedenfalls ist diese Frage bislang in der Rechtsprechung soweit ersichtlich ungeklärt und nicht ohne Weiteres anhand des Gesetzes zu beantworten, sodass die Erfolgsaussichten der Klage zumindest offen im oben dargestellten Sinn sind.
Die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor. Insofern wird auf die Berechnung im erstinstanzlichen Prozesskostenhilfeakt Bezug genommen.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Eine Gebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) fällt nicht an, da die Beschwerde in vollem Umfang Erfolg hat. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).