Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung wegen unbekannten Aufenthalts abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen eine geplante Abschiebung und die Erteilung einer weiteren Duldung. Das Oberverwaltungsgericht lehnte die Anträge ab, weil nach § 123 Abs. 1 VwGO ein Anordnungsgrund nicht vorliegt, solange der Antragsteller unbekannten Aufenthalts ist und sich der ausländerbehördlichen Überwachung entzieht. Die bloße Angabe einer erreichbaren Anschrift (entleerter Briefkasten) und telefonische Erreichbarkeit genügen nicht. Ein neuer Antrag ist zulässig, sobald der Antragsteller wieder der Überwachung unterstellt ist.
Ausgang: Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz gegen Abschiebung und auf weitere Duldung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei ausschließlich nach § 123 Abs. 1 VwGO zu beurteilenden Anträgen ist ein Anordnungsgrund nicht gegeben, solange der Antragsteller unbekannten Aufenthalts ist und sich der ausländerbehördlichen Überwachung entzieht.
Die Angabe einer Anschrift mit regelmäßig entleertem Briefkasten und die Möglichkeit telefonischer Kontaktaufnahme begründen für sich genommen keinen Nachweis über den tatsächlichen Aufenthalt und begründen daher keinen Anordnungsgrund.
Der Antragsteller kann erneut einstweiligen Rechtsschutz beantragen, sobald er sich der ausländerbehördlichen Überwachung wieder unterstellt und damit erreichbar ist.
Die Kostenentscheidung bei erfolglosen Verfahren folgt § 154 Abs. 1 VwGO; der Unterlegene trägt die Kosten des Verwaltungsverfahrens.
Beschlüsse nach § 152 Abs. 1 VwGO sind unanfechtbar (i.V.m. §§ 25 Abs. 3, 5 Abs. 2 GKG) und begründen keine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Anträge des Antragstellers,
die von dem Antragsgegner geplante Abschiebung für unzulässig zu erklären,
sowie
den Antragsgegner zu verpflichten, ihm - dem Antragsteller - eine weitere Duldung zu erteilen,
haben keinen Erfolg.
Für die allein nach § 123 Abs. 1 VwGO zu beurteilenden Anträge ist nach der Rechtsprechung des Senats,
vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2002 - 18 B 1962/02 -,
die aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 59 = InfAuslR 2000, 67 = EZAR 622 Nr. 37 = AuAS 2000, 43,
ein Anordnungsgrund nicht gegeben, solange der Antragsteller - wie hier - unbekannten Aufenthalts ist und sich damit der ausländerbehördlichen Überwachung entzogen hat. Das Vorbringen des Antragstellers, dass er unter der von ihm angegebenen Anschrift zu erreichen sei, weil der dort befindliche Briefkasten regelmäßig entleert werde und dass in Eilfällen eine telefonische Kontaktaufnahme mit ihm möglich sei, rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil dieses Vorbringen keinen Aufschluss über seinen tatsächlichen Aufenthalt gibt. Im übrigen steht es dem Antragsteller frei, erneut einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu stellen, sobald er sich der ausländerbehördlichen Überwachung wieder unterstellt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 25 Abs. 3 Satz 1, 5 Abs. 2 Satz 3 GKG unanfechtbar.