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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 1962/02·15.12.2002

Beschwerde verworfen: Fehlende Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes und unzureichende Begründung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAusländerrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller richten sich mit Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz. Streitpunkt ist, ob ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht und die Beschwerde nach §146 Abs.4 VwGO hinreichend begründet ist. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil eine Erklärung des Antragstellers den Anordnungsgrund entfallen lässt und die Begründung keine schlüssigen Gegenargumente enthält. Kosten und Streitwert wurden gerichtlich festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz mangels Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes und unzureichender Beschwerdebegründung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Beschwerde nach §146 Abs.4 VwGO ist unzulässig, wenn der Antragsteller den für den Erlass einstweiliger Anordnungen erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft macht.

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Die Beschwerdebegründung nach §146 Abs.4 Satz 3 VwGO muss die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung zu ändern oder aufzuheben ist, und sich mit den entscheidungstragenden Gründen der Vorentscheidung substantiiert auseinandersetzen.

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Erklärungen des Antragstellers, die die Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes entfallen lassen, sind zu berücksichtigen und können die Zulässigkeit der Beschwerde ausschließen.

4

Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach den einschlägigen Vorschriften des GKG und der Rechtsprechung des Senats.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 sowie § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 8 L 1449/02

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 1.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO (in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 - BGBl. I Seite 3987 -) als unzulässig zu verwerfen, weil es auf Grund der gegenüber dem Antragsgegner abgegebenen Erklärung des Antragstellers zu 1. vom 7. Oktober 2002 jedenfalls nunmehr an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlt und weil es zudem an einem der in § 146 Abs. 4 VwGO aufgestellten Zulässigkeitserfordernisse mangelt.

3

Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung u.a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Dies erfordert, dass die Antragsteller in ihrem vom Senat nur zu prüfenden Beschwerdevorbringen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingehen.

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Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Das gesamte Beschwerdevorbringen geht an der die Ablehnung des Anordnungsantrags tragenden - und im Übrigen aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandenden

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vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 59 = InfAuslR 2000, 67 = EZAR 622 Nr. 37 = AuAS 2000, 43 -

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Erwägung des Verwaltungsgerichts vorbei, wonach es dem Antragsteller zu 1. offen stehe, erneut einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu stellen, wenn er sich der ausländerbehördlichen Überwachung wieder unterstellt habe.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 sowie § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG und entspricht der ständigen Spruchpraxis des Senats in solchen Fällen, in denen sich - wie hier - eine Mehrheit von Antragstellern gegen die nur einem von ihnen drohende Abschiebung wendet (Vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 5. Juni 2000 - 18 E 222/00 - m.w.N.).

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.