Beschwerde auf Abschiebungsschutz mangels Anordnungsgrund zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte Abschiebungsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO; die Beschwerde richtete sich gegen die Nichtgewährung. Zentrale Frage war, ob ein gegenwärtiger Anordnungsgrund/Eilbedürfnis besteht. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil sich der Ausländer der behördlichen Überwachung entzogen hatte und somit kein Eilrechtsschutz erforderlich war. Kosten trägt der Antragsteller; Streitwert 1.250 EUR.
Ausgang: Beschwerde auf Gewährung von Abschiebungsschutz mangels gegenwärtigem Anordnungsgrund abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt einen gegenwärtigen Anordnungsgrund voraus; fehlt dieser, ist vorläufiger Rechtsschutz nicht zu gewähren.
Fehlt der Aufenthalt des Ausländers der Behörde (er hat sich der Überwachung entzogen), liegt regelmäßig keine Eilbedürftigkeit vor, da bei Bekanntwerden des Aufenthaltsorts Eilrechtsschutz rechtzeitig gewährt werden kann.
Der Anordnungsgrund ist in jedem Stadium des Verfahrens erneut zu prüfen; das Fehlen eines solchen Grundes zu einem Zeitpunkt schließt die Möglichkeit späteren Rechtsschutzes nicht aus, sofern sich der Ausländer wieder der Überwachung unterstellt.
Kostenentscheidungen im Beschwerdeverfahren richten sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert ist nach §§ 47, 52, 53 GKG zu bemessen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 3431/04
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil für das Abschiebungsschutzbegehren jedenfalls gegenwärtig kein Anordnungsgrund gegeben ist.
Für den nach § 123 Abs. 1 VwGO zu beurteilenden Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz ist nach der Rechtsprechung des Senats,
vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 2002 - 18 B 1962/02 -, vom 10. Februar 2003 - 18 B 307/03 -, vom 22. Mai 2003 - 18 B 1023/03 - und vom 27. Oktober 2004 - 18 B 2084/04 - m.w.N.,
die aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 59 = InfAuslR 2000, 67 = EZAR 622 Nr. 37 = AuAS 2000, 43,
ein in jedem Stadium des Verfahrens erneut zu prüfender Anordnungsgrund nicht gegeben, wenn sich ein Ausländer der ausländerbehördlichen Überwachung entzogen hat. In derartigen Fällen fehlt es an der für eine Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen Eilbedürftigkeit, bis der Ausländer wieder auftaucht. Denn es ist nach der vom Senat beobachteten Verwaltungspraxis der Ausländerbehörden seines Zuständigkeitsbereichs davon auszugehen, dass Eilrechtsschutz nach Bekanntwerden des tatsächlichen Aufenthaltsortes rechtzeitig gewährt werden kann.
Davon ausgehend fehlt es hier an einem Anordnungsgrund. Der Antragsteller bedurfte bei Einlegung der Beschwerde am Tage seiner vom Antragsgegner beabsichtigten Abschiebung keines Eilrechtsschutzes, weil er für den Antragsgegner nicht auffindbar war.
Soweit der Antragsteller erneut seine Abschiebung befürchten muss und dies gesetzlichen Vorschriften widersprechen sollte, steht ihm jederzeit erneut der Rechtsweg offen, sofern er sich der ausländerbehördlichen Überwachung wieder unterstellt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.