Beschwerde gegen Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes in Abschiebungsangelegenheit (Roma/Kosovo)
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller suchten vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ablehnung ihres Antrags, eine Abschiebung nach Kosovo zu verhindern. Sie beriefen sich auf Duldungsgründe wegen ihrer Zugehörigkeit zum Volk der Roma und angebliche Unmöglichkeit der Rückführung. Das OVG wies die Beschwerde als unbegründet ab, da solche Duldungsgründe nach §50 Abs.3 AuslG dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegenstehen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden den Antragstellern auferlegt.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes in Abschiebungsangelegenheit als unbegründet abgewiesen; Duldungsgründe wegen Roma-Zugehörigkeit stehen Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nur begründet, wenn die vom Beschwerdeführer vorgebrachten, nach §146 Abs.4 Satz 6 VwGO zu prüfenden Gründe erkennen lassen, dass die Vorinstanz rechtsfehlerhaft entschieden hat.
Duldungsgründe oder Abschiebungshindernisse aufgrund der Zugehörigkeit zum Volk der Roma und der daraus angeblich folgenden fehlenden Rückführungsmöglichkeit begründen nicht ohne Weiteres einen Ausschluss der Möglichkeit, eine Abschiebungsandrohung zu erlassen.
§50 Abs.3 AuslG steht dem Erlass einer Abschiebungsandrohung trotz bestehender Duldungsgründe nicht entgegen; solche Duldungsgründe berühren nicht zwingend die Rechtmäßigkeit des Erlasses einer Abschiebungsandrohung.
Bei Zurückweisung der Beschwerde trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert ist für das Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften des GKG festzusetzen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 8 L 1063/02
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Aus den von den Antragstellern dargelegten, gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vom Senat nur zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht zu Unrecht erfolgt ist.
Die Antragsteller machen mit ihrem Beschwerdevorbringen weiterhin nur einen Duldungsgrund bzw. ein Abschiebungshindernis aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Volk der Roma und der demzufolge fehlenden Rückführungsmöglichkeit in den Kosovo geltend. Derartige Duldungsgründe bzw. Abschiebungshindernisse stehen wegen der in § 50 Abs. 3 des Ausländergesetzes - AuslG - getroffenen Regelung dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen und lassen ihre Rechtmäßigkeit unberührt.
Vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. August 1999 - 18 B 1565/98 -, vom 3. August 2001 - 18 B 410/01 - m.w.N. und vom 21. Januar 2002 - 18 B 73/02 -.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 14 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 As. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.