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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 410/01·02.08.2001

Zulassungsantrag zur Beschwerde wegen Aufenthaltserlaubnis/Abschiebung abgelehnt

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu einer Angelegenheit um Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung. Das Oberverwaltungsgericht lehnte die Zulassung ab, weil die vorgebrachten Gründe keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses begründen. Ein behauptetes Abschiebungshindernis war nicht mit dem verfolgten materiellen Anspruch verknüpft und damit nicht entscheidungserheblich; zudem wurde die grundsätzliche Bedeutung nicht substantiiert dargelegt. Kosten wurden dem Antragsteller auferlegt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts abgelehnt; Antragsteller trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass der Antrag substantiiert ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung darlegt.

2

Ein Abschiebungshindernis nach § 50 Abs. 3 AuslG ist in der Regel als Vollstreckungshindernis für den Vollzug der Abschiebung zu prüfen und begründet nur dann Erfolgsaussichten eines Eilantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO, wenn es einen konkreten Bezug zum verfolgten materiellen Anspruch aufweist.

3

Die pauschale Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Streitgegenstand nicht richtig bewertet, rechtfertigt die Zulassung der Beschwerde nicht, wenn keine konkreten, entscheidungserheblichen Rechtsfehler aufgezeigt werden.

4

Die Behauptung grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO muss hinreichend erläutert werden; bloße Behauptungen genügen nicht.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 50 Abs. 3 AuslG§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 8 L 50/00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt, weil die von dem Antragsteller in seinem Zulassungsantrag aufgeführten Gründe die Zulassung der Beschwerde nicht rechtfertigen.

3

Das Vorbringen des Antragstellers ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses im Sinne des § 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hervorzurufen. Die Rüge des Antragstellers, die zusammengefasst darauf hinausläuft, das Verwaltungsgericht habe den Streitgegenstand "nicht richtig bewertet", geht fehl. Der Antragsteller verkennt im Gegenteil seinerseits, dass das von ihm unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 11. Juli 2000 - Beschwerde Nr. 29192/95, InfAuslR 2000, 473 ff. behauptete Abschiebungshindernis weder einen Bezug zu dem im Wege des an sich statthaften - hier allerdings unzulässigen - Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO verfolgten Anspruchs auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis aufweist, noch der Abschiebungsandrohung als solcher entgegengehalten werden kann. Ein derartiges Abschiebungshindernis ist vielmehr wegen der in § 50 Abs. 3 AuslG getroffenen Regelung allenfalls als von der Ausländerbehörde zu prüfendes Vollstreckungshinderniss für den - hier nicht streitbefangenen - (nachfolgenden) Vollzug der Abschiebung von Bedeutung.

4

Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 19. März 1998 - 18 B 2284/96 -, AuAS 1998, 160 und vom 24. Februar 2000 - 18 B 225/00 -.

5

Der Antragsteller hat die von ihm darüber hinaus geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bereits nicht hinreichend dargelegt (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO). Insofern fehlt jegliche Erläuterung dazu, warum die Frage, "ob bei einer derartigen Verfahrenskonstellation ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Eilverfahren besteht, wenn die Behörde entsprechend eine Abschiebungsandrohung erlassen hat", im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich sein soll.

6

Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefassten Beschlusses wird abgesehen (§ 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO).

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.

8

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.