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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 1565/98·12.08.1999

Antrag auf Zulassung der Beschwerde zu Aufenthaltsrecht abgelehnt

Öffentliches RechtAusländerrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Beschwerde gegen die Verneinung seines Anspruchs auf eine Aufenthaltserlaubnis. Das OVG hat den Antrag als unbegründet abgelehnt, weil die tragende Begründung der Vorinstanz (§17 Abs.2 Nr.3 AuslG) nicht angegriffen wurde und die Rügen zu angeblich unvollständig geprüften Abschiebungshindernissen nicht substantiiert sind. Systematisch können Abschiebungshärten bei der Prüfung einer Abschiebungsandrohung nicht als Abschiebungshindernisse berücksichtigt werden; allenfalls kommen Duldungsgründe nach §50 Abs.3 S.1 AuslG entgegen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen die Verneinung der Aufenthaltserlaubnis als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Beschwerde nach §146 Abs.5 i.V.m. §124 Abs.2 VwGO setzt substantiierten Vortrag voraus, der ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung begründet.

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Wird die tragende Begründung der Vorinstanz im Zulassungsantrag nicht angegriffen, rechtfertigt dies grundsätzlich keine Zulassung der Beschwerde.

3

Bei der Prüfung einer Abschiebungsandrohung sind Abschiebungshärten aus systematischen Gründen nicht als Abschiebungshindernisse zu berücksichtigen; maßgeblich sind die in den §§51, 53 AuslG geregelten Gründe.

4

Duldungsgründe nach §50 Abs.3 S.1 AuslG können einer Abschiebungsandrohung entgegengehalten werden, begründen aber nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 5 iVm § 124 Abs. 2 VwGO§ 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG§ 51, 53 Abs. 1 bis 4 und 6 S. 1 AuslG§ 50 Abs. 3 S. 1 AuslG§ 146 Abs. 6 iVm § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 1296/98

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag ist unbegründet.

3

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Beschwerde nach § 146 Abs. 5 iVm § 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

4

In Bezug auf das geltend gemachte und vom Verwaltungsgericht verneinte Aufenthaltsrecht zeigt das Antragsvorbringen keine Gründe auf, die die Zulassung der Beschwerde rechtfertigen könnten. Das Verwaltungsgericht hat den Aufenthaltserlaubnisanspruch des Antragstellers verneint mit der tragenden Er-wägung, daß dem Anspruch der Versagungsgrund des § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG entgegenstehe. Dies wird mit dem Zulassungsantrag nicht angegriffen, so daß es auf die geltend gemachten und sich auf die "ergänzende" Begründung des Verwaltungsgerichts beziehenden Zulassungsgründe hier nicht ankommt.

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Soweit der Antragsteller mit seiner Antragsbegründung rügt, Abschiebungshindernisse seien nicht umfassend geprüft worden, vermag er die insoweit geltend gemachten rechtlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu begründen. Der Antragsteller hat diesbezüglich nicht substanti- iert dargelegt, daß die gegenüber einer ausländerrechtlichen Abschiebungsandrohung allein berücksichtigungsfähigen Abschiebungshindernisse nach §§ 51, 53 Abs. 1 bis 4 und 6 S. 1 AuslG,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, 193,

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hier gegeben sind. Insbesondere können die sich aus einer Ab-schiebung ergebenden Härten bei der Prüfung einer Abschiebungs-androhung aus gesetzessystematischen Gründen keine Berücksich-tigung finden. Namentlich können insoweit allenfalls in Be-tracht kommende Duldungsgründe dem Erlaß der Abschiebungsan-drohung nicht entgegengesetzt werden (§ 50 Abs. 3 S. 1 AuslG).

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Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefaßten Beschlusses wird abgesehen (§ 146 Abs. 6 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).