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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 1657/00·01.03.2001

Zulassung der Beschwerde gegen Abschiebung abgelehnt wegen fehlender substantiierter Zweifel

Öffentliches RechtAusländerrechtAsyl- und AufenthaltsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Beschwerde gegen eine Abschiebungsentscheidung mit dem Vorbringen enger familiärer Bindungen als dauerhaften Aufenthaltsgrund. Das Gericht verneint die Zulassung, weil keine ernstlichen und konkret dargelegten Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen und der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist. Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse sind weiterhin vom Bundesamt zu beurteilen; familiäre Bindungen begründen nur in engen Ausnahmefällen rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung. Kostenfolge und Streitwertfestsetzung wurden angeordnet.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen Abschiebung mangels substantiierter Zweifel an der angefochtenen Entscheidung als unzulässig verworfen; Kosten und Streitwert festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Zulassung der Beschwerde nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist erforderlich, dass der Antragsteller ernstliche und konkret dargelegte Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung darlegt; bloße Behauptungen genügen nicht.

2

Zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs müssen die für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. der einstweiligen Anordnung maßgeblichen Voraussetzungen substanziiert vorgetragen werden.

3

Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, die sich aus der Behandlungsmöglichkeit oder Diskriminierung im Herkunftsstaat ergeben, sind vorrangig vom Bundesamt im Asylverfahren zu beurteilen und an dessen rechtskräftige Entscheidung ist der Antragsgegner nach § 42 AsylVfG gebunden.

4

Familienbezogener Abschiebungsschutz setzt nicht generell einen Anspruch auf Zuzug der Eltern voraus; eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung aus familiären Gründen kommt nur bei besonders engen, nachgewiesenen Beistandsgemeinschaften in Betracht, bei denen eine notwendige Lebenshilfe nur im Inland erbracht werden kann.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 53 AuslG§ 42 AsylVfG§ 55 Abs. 4 Satz 1 AuslG§ Art. 6 Abs. 1 GG§ 17 ff. AuslG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 11 L 1009/00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird in Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 4.000,- DM festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Das Vorbringen der Antragsteller führt nicht zur Zulassung der Beschwerde wegen der ausschließlich geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Mit der Begründung ihres Zulassungsantrags, die sich ausdrücklich allein auf ein dauerhaftes Bleiberecht wegen besonders enger Bindungen an das Inland erstreckt, haben die Antragsteller keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses dargelegt, der sich - dem Anordnungsantrag entsprechend - insoweit lediglich mit dem Begehren der Antragsteller befasst, nicht getrennt abgeschoben werden zu dürfen. Damit fehlt es an der erforderlichen konkreten Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses.

4

Dessen ungeachtet ist die Begründung des Zulassungsantrags nicht geeignet, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.

5

Soweit die fehlende Behandlungsmöglichkeit der Antragstellerin zu 2. in Armenien und eine den Antragstellern dort angeblich drohende Diskriminierung angeführt wird, handelt es sich um zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, deren Beurteilung aufgrund der (erfolglos) durchgeführten Asylverfahren weiterhin dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge obliegt, an deren auch insoweit ablehnende Entscheidung nach § 53 AuslG der Antragsgegner gemäß § 42 AsylVfG gebunden ist.

6

Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, 16.

7

Es ist ferner nicht ersichtlich, dass die Antragsteller wegen besonders enger familiärer Bindungen zu ihrer in Deutschland lebenden und mit einem deutschen Staatsangehörigen verheirateten Tochter W. C. Abschiebungsschutz beanspruchen können. Diesbezüglich kommt als Anspruchsgrundlage allein § 55 Abs. 4 Satz 1 AuslG wegen einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung in Betracht, nachdem die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes im Asylklageverfahren rechtskräftig bestätigt worden ist.

8

Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 21. Februar 2000 - 18 B 2497/98 -, InfAuslR 2001, 16 = NWVBl. 2001, 61.

9

Die rechtliche Unmöglichkeit kann sich hier nur aus übergeordnetem Recht ergeben. Dabei gilt es zwar zu beachten, dass den Schutzgewährungen des Art. 6 Abs. 1 GG in Anbetracht der familiären Bindungen zwischen den Antragstellern und ihrer Tochter erhebliches Gewicht zukommen. Es entspricht aber der in den §§ 17 ff. AuslG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung und der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

10

- vgl. z.B. Beschluss vom 12. Januar 1990 - 1 A 133.89 - m.w.N., InfAuslR 1990, 141 -

11

dass den Eltern von Ausländern der Zuzug zum Zwecke der Familienzusammenführung grundsätzlich nicht ermöglicht wird. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob die hier lebenden Ausländer mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind. Ausnahmen sind beispielsweise in Betracht zu ziehen, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalles eine derartige Beistandsgemeinschaft besteht, dass ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen zwingend angewiesen ist und diese Hilfe zumutbar nur in Deutschland erbracht werden kann.

12

Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. Dezemer 1997 - 1 C 19.96 -, InfAuslR 1998, 213; OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 1999 - 17 A 139/97 -, InfAuslR 1999, 345.

13

Diese für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung aufgestellten Voraussetzungen sind hier bereits im Rahmen des Abschiebungsschutzes zu berücksichtigen, weil die Antragsteller letztlich einen Daueraufenthalt in Deutschland erstreben, ein solcher aber nicht im Wege einer Duldung nach § 55 AuslG ermöglicht werden kann.

14

Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, 16, 18; Senatsurteil vom 25. Mai 2000 - 18 A 4648/96 -.

15

Von dem Vorstehenden ausgehend erweist sich die Abschiebung der Antragsteller nicht als rechtlich unmöglich. Gegen eine Beistandsgemeinschaft im hier aufgezeigten Sinne spricht bereits, dass die Antragsteller und ihre Tochter in unterschiedlichen Gemeinden leben. Insbesondere ist aber das Erfordernis einer den obigen Anforderungen entsprechende Lebenshilfe nicht aufgezeigt worden. Es fehlt schon an einer konkreten Darlegung, dass die Antragstellerin zu 2. wegen ihres Bluthochdrucks überhaupt auf die Hilfe eines Familienangehörigen angewiesen ist. Zudem ist nicht ersichtlich, warum eine eventuelle Hilfe nicht durch den Antragsteller zu 1. erbracht werden kann.

16

Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses wird gemäß § 146 Abs. 6 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO abgesehen.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ , 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG und entspricht der ständigen Spruchpraxis des Senats in solchen Fällen, in denen ein Antragsteller letztlich nur ein Aufenthalts- bzw. Bleiberecht begehrt.

18

Vgl. Senatsbeschluss vom 11. August 2000- 18 A 3982/00 -.

19

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.