Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 555/04·15.03.2004

Beschwerde gegen Ablehnung von Abschiebungsschutz wegen Lebenshilfe durch Sohn abgewiesen

Öffentliches RechtAusländerrechtAufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten Abschiebungsschutz, weil sie auf von in Deutschland lebenden Söhnen geleistete Lebenshilfe angewiesen seien. Das OVG NRW weist die Beschwerde zurück und bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Familiäre Bindungen sind zwar gewichtungsrelevant, begründen aber keinen Anspruch auf Duldung, wenn die Voraussetzungen der §§ 17 ff. AuslG nicht erfüllt sind. Die Antragsteller können erneut beantragen, wenn sie die Sicherung des Lebensunterhalts und den Krankenversicherungsschutz glaubhaft machen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Abschiebungsschutz der Eltern wegen Lebenshilfe durch in Deutschland lebende Söhne wird zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die rechtliche Unmöglichkeit einer Abschiebung i.S.v. § 55 Abs. 4 Satz 1 AuslG setzt das Vorliegen übergeordneten Rechts voraus, insbesondere verfassungsrechtlicher Schutzwirkungen, die eine Abschiebung ausschließen.

2

Familiäre Bindungen zu in Deutschland lebenden Personen sind bei der Prüfung des Abschiebungsschutzes zu berücksichtigen, begründen aber grundsätzlich keinen Duldungsanspruch der Eltern, da §§ 17 ff. AuslG den Zuzug der Eltern zur Familienzusammenführung einschränken.

3

Ein Anspruch auf Duldung wegen familiärer Lebenshilfe setzt darlegungs- und glaubhaft gemachten Nachweis voraus, dass der Lebensunterhalt einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes gesichert ist (vgl. § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG).

4

Die Beschwerdeinstanz prüft nur das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Beschwerdevorbringen gegen die Feststellungen der Vorinstanz (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) und ändert bestehende Feststellungen nur bei substantiiertem Entkräften des erstinstanzlichen Ergebnisses.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 55 Abs. 4 Satz 1 AuslG§ Art. 6 Abs. 1 GG§ 17 ff. AuslG§ 55 AuslG§ Art. 6 GG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 L 579/04

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den von den Antragstellern begehrten Abschiebungsschutz mit zutreffenden Gründen, die durch das vom Senat nur zu prüfende Beschwerdevorbringen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht entkräftet werden, abgelehnt.

3

Die Beschwerde richtet sich allein gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach der Wunsch der Antragsteller, weiter die ihnen von ihrem/ihren in Deutschland lebenden Sohn/Söhnen geleistete Lebenshilfe in Anspruch nehmen zu können, nicht auf einen Duldungsgrund führe. Die Antragsteller haben mit ihren diesbezüglichen Darlegungen indes (weiterhin) einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es ist nach wie vor nicht ersichtlich, dass die Antragsteller wegen ihrer engen familiären Bindungen zu ihren in Deutschland lebenden Söhnen Abschiebungsschutz beanspruchen könnten.

4

Als Anspruchsgrundlage kommt insoweit allein § 55 Abs. 4 Satz 1 AuslG wegen einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung in Betracht. Die rechtliche Unmöglichkeit kann sich hier nur aus übergeordnetem Recht ergeben. Dabei gilt es zwar zu beachten, dass den Schutzgewährungen des Art. 6 Abs. 1 GG in Anbetracht der familiären Bindungen zwischen den Antragstellern und ihren Söhnen erhebliches Gewicht zukommen. Es entspricht aber der in den §§ 17 ff. AuslG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung, dass den Eltern von Ausländern der Zuzug zum Zwecke der Familienzusammenführung grundsätzlich nicht ermöglicht wird.

5

Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 2. März 2001 - 18 B 1657/00 - und vom 8. Mai 2003 - 18 B 542/02 - .

6

Diese für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung aufgestellten Voraussetzungen sind bereits im Rahmen des Abschiebungsschutzes zu berücksichtigen (und damit entgegen der Auffassung der Antragsteller auch zu Recht vom Verwaltungsgericht herangezogen worden), weil die Antragsteller letztlich einen Daueraufenthalt in Deutschland erstreben, ein solcher aber nicht im Wege einer Duldung nach § 55 AuslG ermöglicht werden kann.

7

Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, 16 = DVBl. 2000, 417 = NVwZ 2000, 204 sowie den Senatsbeschluss vom 8. Mai 2003 a. a. O. mit weiteren Nachweisen.

8

Von dem Vorstehenden ausgehend erweist sich die Abschiebung der Antragsteller nicht als rechtlich unmöglich. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den ausländerrechtlichen Schutzwirkungen, die Art. 6 GG in solchen Fällen entfaltet, in denen der einen (weiteren) Aufenthalt begehrende Ausländer familiäre Bindungen an berechtigterweise in Deutschland lebende Personen - namentlich wie hier ein Angewiesensein auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitgliedes - geltend macht,

9

vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Dezember1989 - 2 BvR 377/88 -, NJW 1990, 895 = InfAuslR 1990, 74 = FamRZ 1990, 363, vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 59 = InfAuslR 2000, 67 = FamRZ 1999, 1577 und vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, NVwZ 2002, 849 = DVBl. 2002, 693 = InfAuslR 2002, 171 = FamRZ 2002, 601,

10

und der dabei gebotenen Betrachtung des Einzelfalles

11

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 31. August 1999 und vom 30. Januar 2002, jeweils a.a.O.

12

ist nämlich - in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts - festzustellen, dass es vorliegend nicht allein um die Zurückdrängung einwanderungspolitischer Belange zugunsten des Familienschutzes geht, sondern dass vielmehr der Umstand, dass den Antragstellern eine gesicherte wirtschaftliche Existenz fehlt, ein gewichtiges öffentliches, gegen die Duldung der familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland sprechendes Interesse darstellt, welches einen Duldungsanspruch der Antragsteller ausschließt.

13

Vgl. hierzu die Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 2003 - 18 B 2337/02 - und vom 19. Februar 2004 - 18 522/03 -.

14

Abschließend merkt der Senat an, dass es den Antragstellern unbenommen bleibt, beim Verwaltungsgericht einen erneuten Antrag auf Abschiebungsschutz zu stellen, wenn sie dabei in geeigneter Weise glaubhaft machen, dass ihr Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes in der in § 17 Abs. 2 Nr. 3 zweiter Halbsatz AuslG beschriebenen Weise gesichert ist.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.

16

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.