Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Darlegung der Zulassungsgründe abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung, ohne einen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe geltend zu machen. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil damit das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 1 S. 4 VwGO nicht erfüllt war. Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wurde pauschal auf 8.000 DM festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiierter Darlegung der Zulassungsgründe nach § 124 VwGO als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung setzt voraus, dass der Antragsteller mindestens einen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten gesetzlichen Zulassungsgründe substantiiert geltend macht.
Erfüllt ein Antrag die Darlegungspflicht des § 124a Abs. 1 S. 4 VwGO nicht, ist er als unzulässig zu verwerfen.
Die Kosten des Antragsverfahrens sind dem Antragsteller aufzuerlegen, § 154 Abs. 2 VwGO.
Bei Verfahren, die lediglich ein Aufenthalts- bzw. Bleiberecht zum Gegenstand haben, kann der Streitwert im Festsetzungsbereich des Senats pauschal (hier 8.000 DM) festgestellt werden.
Zitiert von (7)
7 zustimmend
- Verwaltungsgericht Düsseldorf2 K 6701/2021.02.2021Zustimmendjuris
- Oberverwaltungsgericht NRW18 E 99/0723.08.2007Zustimmend2 Zitationen
- Oberverwaltungsgericht NRW18 B 2661/0305.09.2004Zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW18 B 1954/0212.05.2003ZustimmendSenatsbeschluss vom 11. August 2000 - 18 A 3982/00 -.
- Oberverwaltungsgericht NRW18 B 242/0125.11.2001Zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 9213/98
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt, weil der Kläger einen der gesetzlichen Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 VwGO nicht einmal geltend gemacht und schon damit dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht entsprochen hat.
Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefassten Beschlusses wird abgesehen (§ 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 8.000,-- DM festgesetzt (vgl. § 14 Abs. 1 und 3 iVm § 13 Abs. 1 sowie § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Dies entspricht der ständigen Spruchpraxis des Senats in solchen Fällen, in denen der Kläger - wie hier - letztlich nur ein Aufenthalts- bzw. Bleiberecht begehrt (vgl. nur den Senatsbeschluss vom 1. März 2000 - 18 E 125/00 - mit weiteren Nachweisen).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG); das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO).