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Oberverwaltungsgericht NRW·18 A 3982/00·10.08.2000

Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Darlegung der Zulassungsgründe abgelehnt

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKosten- und GebührenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung, ohne einen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe geltend zu machen. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil damit das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 1 S. 4 VwGO nicht erfüllt war. Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wurde pauschal auf 8.000 DM festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiierter Darlegung der Zulassungsgründe nach § 124 VwGO als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung setzt voraus, dass der Antragsteller mindestens einen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten gesetzlichen Zulassungsgründe substantiiert geltend macht.

2

Erfüllt ein Antrag die Darlegungspflicht des § 124a Abs. 1 S. 4 VwGO nicht, ist er als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Kosten des Antragsverfahrens sind dem Antragsteller aufzuerlegen, § 154 Abs. 2 VwGO.

4

Bei Verfahren, die lediglich ein Aufenthalts- bzw. Bleiberecht zum Gegenstand haben, kann der Streitwert im Festsetzungsbereich des Senats pauschal (hier 8.000 DM) festgestellt werden.

Zitiert von (7)

7 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO§ 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 14 Abs. 1 und 3 iVm § 13 Abs. 1 sowie § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 9213/98

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt, weil der Kläger einen der gesetzlichen Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 VwGO nicht einmal geltend gemacht und schon damit dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht entsprochen hat.

Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefassten Beschlusses wird abgesehen (§ 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 8.000,-- DM festgesetzt (vgl. § 14 Abs. 1 und 3 iVm § 13 Abs. 1 sowie § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Dies entspricht der ständigen Spruchpraxis des Senats in solchen Fällen, in denen der Kläger - wie hier - letztlich nur ein Aufenthalts- bzw. Bleiberecht begehrt (vgl. nur den Senatsbeschluss vom 1. März 2000 - 18 E 125/00 - mit weiteren Nachweisen).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG); das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO).