Zulassungsantrag nach §146 VwGO wegen fehlender Darlegung verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Zulassung der Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Beschluss. Das OVG lehnte den Antrag ab, weil kein gesetzlicher Zulassungsgrund gemäß §146 Abs.4 iVm §124 Abs.2 VwGO substantiiert geltend gemacht und damit das Darlegungserfordernis des §146 Abs.5 S.3 VwGO nicht erfüllt wurde. Eine nachträgliche Begründung ist unzulässig, da die gesetzliche Frist abgelaufen ist. Die Antragstellerin trägt die Kosten; der Streitwert wird auf 2.000 DM festgesetzt.
Ausgang: Zulassungsantrag wegen fehlender Darlegung gesetzlicher Zulassungsgründe unzulässig verworfen; Frist zur Nachholung der Begründung abgelaufen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass die geltend machenden Gründe im Antrag substantiiert dargelegt werden.
Erfüllt der Antragsteller die Darlegungspflicht des § 146 Abs. 5 VwGO nicht innerhalb der dort bestimmten Frist, ist der Zulassungsantrag unzulässig und kann durch nachträgliche Begründung nicht geheilt werden.
Die in § 146 Abs. 5 S. 1 und S. 3 VwGO normierten Fristen sind gesetzliche Fristen, die das Gericht nicht verlängern kann.
Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Antragsverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO, wenn ihr Antrag aus Verfahrensgründen abgelehnt wird.
Für Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber einer gegen Abschiebung gerichteten Klage ist der Streitwert auf die Hälfte des vom Bundesverwaltungsgericht für die Hauptsache angenommenen Betrags (hier 2.000 DM) festzusetzen.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 672/00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt, weil die Antragstellerin einen der gesetzlichen Gründe für die Zulassung der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 VwGO nicht einmal geltend gemacht und schon damit dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO nicht entsprochen hat.
Mit einer zukünftigen Begründung kann dem genannten Erfordernis nicht (mehr) genügt werden, weil die in § 146 Abs. 5 Sätze 1 und 3 VwGO normierte Frist für die Darlegung, die als gesetzliche Frist durch das Gericht nicht verlängert werden kann, angesichts der am 2. August 2000 erfolgten Zustellung des angefochtenen Beschlusses bereits abgelaufen ist.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 2.000,-- DM festgesetzt (vgl. § 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 sowie 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Der Senat hält insofern seine bisherige Rechtsprechung nicht mehr aufrecht und folgt nunmehr aus Gründen einer einheitlichen Handhabung der Streitwertpraxis des Bundesverwaltungsgerichts, das für eine allein gegen eine Abschiebungsandrohung ge-richtete Klage einen Streitwert von 4.000,-- DM annimmt (vgl. Beschluss vom 22. Dezember 1997 - 1 C 14.96 -, insoweit nicht veröffentlicht), der für das Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - wie hier - zu halbieren ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).