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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 2344/04·11.04.2005

Einstellung des Beschwerdeverfahrens; Streitwert 1/4 des Regelwerts bei Abschiebungsandrohung

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin suchte vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsandrohung. Der Senat stellte das Beschwerdeverfahren ein, setzte den Streitwert für beide Rechtszüge auf 1.250 EUR (1/4 des Regelwertes) und wies die Kosten der Antragstellerin zu. Zur Begründung berief das Gericht sich auf seine ständige Spruchpraxis zur Streitwertbemessung. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerdeverfahren eingestellt; Streitwert auf 1.250 EUR festgesetzt und Kosten der Antragstellerin auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Im vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsandrohung ist der Streitwert mit einem Viertel des maßgeblichen Regelwertes anzusetzen.

2

Bei gleichgelagerten Fällen kann das Gericht für beide Rechtszüge denselben einheitlichen Streitwert festsetzen.

3

Wird ein Beschwerdeverfahren eingestellt, kann das Gericht die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegen.

4

Beschlüsse über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens und die damit verbundene Streitwertfestsetzung können unanfechtbar sein.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ GKG § 47 Abs. 1§ GKG § 52 Abs. 2§ GKG § 53 Abs. 3§ GKG § 63 Abs. 3 Satz 1

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 8 L 1246/04

Leitsatz

In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebungsandrohung beträgt der Streitwert 1/4 des Regelwertes, mithin 1.250,-- €.

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung entsprechend der ständigen Spruchpraxis des Senats in Fällen der vorliegenden Art (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 1. September 2000 - 18 B 1223/00 -, vom 7. Februar 2002

- 18 B 2/01 -, vom 26. April 2002 - 18 B 511/02 - und vom 20. April 2004 - 18 B 597/04 - mit weiteren Nachweisen) für beide Rechtszüge auf jeweils 1.250,-- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.