Beschwerde gegen Kostenfestsetzung: Kostenerinnerung nicht zur materiellen Fehlerprüfung
KI-Zusammenfassung
Antragsteller rügten im Kostenerinnerungsverfahren unrichtige Sachbehandlung (Übersehen des EuGH-Urteils Altun) und begehrten Wegfall der Gerichtskosten. Das OVG führt aus, dass das Kostenerinnerungsverfahren keine materielle Überprüfung der zugrundeliegenden Entscheidung erlaubt; hierfür sei das Beschwerdeverfahren nach §146 Abs.4 VwGO zuständig. Zudem fehlte ein Nachweis, dass eine etwaige Fehlbehandlung zu Mehrkosten geführt hätte. Die Beschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen Kostenfestsetzung als unbegründet zurückgewiesen; Verfahren gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kostenerinnerungsverfahren richtet sich nicht auf die materielle Überprüfung der zugrundeliegenden Entscheidung; die materielle Rüge ist dem Beschwerdeverfahren vorbehalten.
Ein Einwand der unrichtigen Sachbehandlung nach §21 Abs.1 S.1 GKG ist nur dann kostenrechtlich relevant, wenn hierdurch Mehrkosten verursacht wurden, die bei fehlerfreier Behandlung entfallen wären.
Die Überprüfung materiell-rechtlicher Fragen im vorläufigen Rechtsschutz obliegt dem Beschwerdeverfahren nach §146 Abs.4 VwGO und kann nicht durch das Kostenerinnerungsverfahren ersetzt werden.
Ein kostenrechtlicher Einwand ist nur begründet, wenn die Einwendungen substanziiert vorgetragen werden und sich gegen den Kostenansatz selbst richten; bloße Verweise auf übersehene Entscheidungen genügen nicht, wenn sie nicht zuvor substantiiert vorgebracht wurden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 324/09
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Senat entscheidet über die Beschwerde gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Einwand, die dem Grunde und der Höhe nach zutreffend angesetzten Gerichtskosten, seien wegen unrichtiger Sachbehandlung durch das Gericht nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu erheben, greift nicht durch. Die Antragsteller sehen eine unrichtige Sachbehandlung darin, dass das erstinstanzliche Gericht das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 18. September 2008 - C-337/ 07 - ("Altun") übersehen und deshalb ihren Antrag auf Vollziehungsaussetzung zu Unrecht abgelehnt habe. Damit können sie im kostenrechtlichen Verfahren nicht gehört werden, da dieses Verfahren nicht die Möglichkeit eröffnet, die Entscheidung im Nachhinein auf ihre (materiell-rechtliche) Richtigkeit hin zu überprüfen.
Vgl. BFH, Beschlüsse vom 4. Februar 2010 - VII E 1/10 - und vom 5. März 2008 - I E 1/08 -, jeweils juris; BGH Beschluss vom 13. Juli 1983 - 3 StR 420/82 -, EzSt GKG § 8 Nr. 1; OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2009 - 5 E 966/09 -; BayVGH, Beschluss vom 18. August 2010 - 10 C 10.721 -, juris.
Diese Überprüfung ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dem Beschwerdeverfahren vorbehalten, § 146 Abs. 4 VwGO. In dem von den Antragstellern angestrengten Beschwerdeverfahren sind die nunmehr im Kostenerinnerungsverfahren thematisierten gemeinschaftsrechtlichen Aspekte von den anwaltlich vertretenen Antragstellern ebenso wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren nicht ansatzweise vorgebracht worden.
Im Übrigen muss die unrichtige Sachbehandlung zu (Mehr-)Kosten geführt haben, die bei fehlerfreier Behandlung nicht entstanden wären. So liegt es hier nicht. Die Gerichtskosten wären in gleicher Weise angefallen, wenn das Verwaltungsgericht - das Vorbringen des Antragstellers unterstellt - unter Heranziehung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Altun zumindest für die Antragsteller zu 2. und 3. zu einer anderen Sachentscheidung gekommen wäre. Diese hätten dann nicht die Antragsteller, sondern der Antragsgegner zu tragen gehabt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.