Erinnerung gegen Gerichtskostenansatz im Beschwerdeverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller richtet eine Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz für das Beschwerdeverfahren und eine Mahnung. Er macht keine konkreten Einwendungen gegen Ansatz oder Höhe der Kosten, sondern rügt die materielle Sachentscheidung. Das Gericht weist die Erinnerung als unbegründet zurück, da im Erinnerungsverfahren nur Angriffe auf die Kostenrechnung selbst zulässig sind und §21 GKG eine Neubeurteilung der Sachentscheidung nur bei offenkundigem, schweren Mangel erlaubt.
Ausgang: Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz als unbegründet abgewiesen, da keine zulässigen Einwendungen gegen die Kostenrechnung vorgetragen wurden
Abstrakte Rechtssätze
Im Erinnerungsverfahren sind ausschließlich Einwendungen gegen die Kostenrechnung selbst, insbesondere gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten, zulässig; die materielle Überprüfung der zugrundeliegenden Sachentscheidung ist nicht Gegenstand des Verfahrens.
§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG schützt vor Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären; sie begründet jedoch keine allgemeine Befugnis, unanfechtbare Sachentscheidungen im Erinnerungsverfahren auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
Eine Ausnahme zur Überprüfung unanfechtbarer Sachentscheidungen im Erinnerungsverfahren kommt nur bei einem schweren Mangel, namentlich einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung, in Betracht.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 66 Abs. 8 GKG; Entscheidungen nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 1813/22
Tenor
Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Gerichtskostenansatz in der Kostenrechnung vom 11.11.2022 für das Beschwerdeverfahren und die Mahnung vom 12.12.2022 wird zurückgewiesen.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Erinnerung, über die der Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz GKG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg.
Im Erinnerungsverfahren zu prüfende Einwendungen gegen die Kostenrechnung selbst, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten, hat der Antragsteller ausdrücklich verneint. Vielmehr macht er geltend, dass er grundrechtsgleiche Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und 103 Abs. 1 GG verfolge und sich ausschließlich gegen die aus seiner Sicht falsche Behandlung der Sache wende. Mit diesen auf eine Überprüfung der Sachentscheidung auf ihre materiell-rechtliche Richtigkeit gerichteten Rügen kann der Antragsteller im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz jedoch nicht gehört werden.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18.11.2010 ‒ 17 E 1236/10 ‒, juris, Rn. 2 f., m. w. N, und vom 12.4.2010 ‒ 5 B 42/10 ‒.
Soweit nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Kosten nicht erhoben werden, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, verhilft dies der Erinnerung ebenfalls nicht zum Erfolg. Diese Bestimmung kann nicht dazu führen, dass unanfechtbare Gerichtsentscheidungen, die dem Kostenansatz zugrunde liegen, im Verfahren der Erinnerung nochmals auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Ausnahmen hiervon kommen nur bei einem schweren Mangel im Sinne einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung in Betracht. Davon kann hier auch mit Blick auf das Vorbringen des Antragstellers keine Rede sein. Er geht in seiner Kostenerinnerung auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 9.11.2022 nicht ein. Dessen ungeachtet besteht in Bezug auf die ohne anwaltliche Vertretung eingelegte Beschwerde kein Anhalt für eine unrichtige Sachbehandlung. Der Antragsteller ist sowohl in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses durch das Verwaltungsgericht als auch in der Eingangsverfügung durch den Senat auf das Vertretungserfordernis hingewiesen worden. Eine Reaktion seinerseits ist innerhalb der zum Zeitpunkt des Hinweises noch laufenden Beschwerdefrist und auch später nicht erfolgt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.