Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Abschiebungsandrohung in die Demokratische Republik Kongo
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Abschiebungsandrohung in die Demokratische Republik Kongo. Das OVG ordnete die aufschiebende Wirkung an, da nach der gegenwärtigen Erkenntnislage eine konkrete Lebensgefahr durch Nahrungsmangel nicht ausgeschlossen werden könne und damit ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG möglich erscheine. Lageberichte und unklare Informationen zu "Überlebensstrategien" erforderten nähere Aufklärung, insbesondere bei Minderjährigen. Ein überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse lag vorläufig nicht vor.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung wird stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen vorzunehmen; überwiegt das individuelle Schutzinteresse wegen einer nicht auszuschließenden konkreten Lebensgefahr, ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
Bestehen nach der gegenwärtigen Erkenntnislage ernstliche Anhaltspunkte dafür, dass im Rückkehrstaat eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben (z. B. durch Nahrungsmangel) besteht, genügt die Nichtausschließbarkeit einer solchen Gefahr für die Anordnung aufschiebender Wirkung.
Pauschale Feststellungen in Lageberichten können offenlassen, ob Betroffene reale "Überlebensstrategien" nutzen können; in solchen Fällen ist eine vertiefte Sachaufklärung geboten.
Bei minderjährigen Rückkehrern ist gesondert zu prüfen, ob sie unter den örtlichen Verhältnissen realistische Chancen haben, ihr Überleben zu sichern; das Erreichen eines bestimmten Alters schließt eine lebensbedrohliche Gefährdung nicht ohne Weiteres aus.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 5 L 682/03
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 7. Januar 2003 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird - zugleich in Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung - für beide Rechtszüge auf jeweils 1.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet.
Die im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Denn nach gegenwärtiger Erkenntnislage ist nicht auszuschließen, dass für ihn in der Demokratischen Republik Kongo eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben in Form des Verhungerns und damit ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG besteht. Dieses ließe die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht unberührt, wenn es "zwingenden" Charakter hätte,
vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, 193.
Bis zur Klärung dieser Frage besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung.
Der Senat hat in seinem, ebenfalls die Androhung einer Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo betreffenden,
Beschluss vom 15. November 2002 - 17 B 993/02 -
dargelegt, dass die seinerzeit verfügbaren Erkenntnisse, insbesondere der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. August 2002, nicht geeignet seien, die Gefahr einer nahrungsmäßigen Unterversorgung bis hin zum Hungertod mit einer dem Gewicht der in Rede stehenden Rechtsgüter Rechnung tragenden hinreichenden Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Insbesondere lasse die in dem Lagebericht enthaltene Feststellung, für die Bevölkerung in der Hauptstadt Kinshasa bestehe trotz schwieriger Versorgungslage "dank verschiedener Überlebensstrategien" keine akute Unterversorgung wie insbesondere in den Ostprovinzen des Landes, offen, welchen Inhalt diese "Überlebensstrategien" haben. Auch bedürfe der Klärung, ob der dortige Antragsteller eine realistische Chance habe, derartige "Überlebensstrategien" zu entfalten.
An dieser Einschätzung hält der Senat auch in Anbetracht der Rechtsprechung des für Asylrechtsstreitigkeiten betreffend die Demokratische Republik Kongo zuständigen Senats des beschließenden Gerichts,
vgl. Beschlüsse vom 2. Juni 2003 - 4 A 924/02.A -, 24. Juni 2003 - 4 A 1295/03.A -, 2. Juli 2003 - 4 A 494/03.A -, 2. Juli 2003 - 4 A 2420/03.A - und 7. Juli 2003 - 4 A 475/03.A -,
fest. Unter welchen Voraussetzungen ein Überleben im Kongo im Einzelfall gesichert werden kann, erscheint auch danach nicht hinreichend geklärt. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein 16-jähriger Rückkehrer aus Deutschland die Möglichkeit hätte, der einheimischen Bevölkerung etwa zur Verfügung stehende "Überlebensstrategien" für sich nutzbar zu machen.
Anhaltspunkte dafür, dass sich die Versorgungslage in der Demokratischen Republik Kongo zwischenzeitlich in relevanter Weise verbessert hätte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. In dem angefochtenen Beschluss wird zu Recht davon ausgegangen, dass sich die schlechte Versorgungslage auf den Antragsteller lebensbedrohlich auswirken kann. Der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung, dass dies nur bis zur Vollendung des 16. Lebensjahrs gelte, vermag der Senat nicht beizupflichten. Vielmehr bedarf es näherer Aufklärung, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen hinreichend gewährleistet ist, dass der Antragsteller sich trotz der überaus schwierigen Lebensbedingungen im Heimatland durchsetzen und sein Überleben sichern kann.
Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob eine extreme Gefahrenlage für den Antragsteller auch deshalb besteht, weil ausweislich der in das vorliegende Verfahren eingeführten Auskunft des Auswärtigen Amtes an die Antragsgegnerin vom 23. April 2003 nach wie vor diverse Rebellengruppen Minderjährige für Kriegsdienste rekrutieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Der Senat bewertet einen auf Aussetzung der Abschiebungsandrohung gerichteten Rechtsschutzantrag regelmäßig mit einem Viertel des Auffangstreitwertes.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.