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Verwaltungsgericht Köln·5 K 9310/02.A·24.05.2004

Feststellung von Abschiebungshindernis (§53 Abs.6 AuslG) für minderjährige Kongolesin

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, eine 1989 geborene Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, beantragte Asyl und stellte subsidiären Schutz nach § 53 AuslG. Teile der Klage wurden zurückgenommen; das Gericht stellte fest, dass für die Klägerin die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen. Begründend führte das Gericht die desolate Versorgungslage im Heimatland sowie die Minderjährigkeit, fehlende familiäre Unterstützung und eine schwere depressive Erkrankung an.

Ausgang: Klage zum Teil stattgegeben: Feststellung des Vorliegens von § 53 Abs. 6 AuslG für die Klägerin; zurückgenommene Klageteile eingestellt.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 53 Abs. 6 AuslG liegt ein Abschiebungshindernis vor, wenn dem Ausländer bei Rückkehr eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben droht, die eine 'extreme Gefahrenlage' im Sinne eines Risikos bis hin zum sicheren Tod oder schwersten Verletzungen begründet.

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Für die Annahme einer 'extremen Gefahrenlage' können allgemeine Landes- und Versorgungslagen (z.B. gravierender Nahrungs- und Medikamentenmangel, desolate wirtschaftliche Verhältnisse, extrem hohe Arbeitslosigkeit) herangezogen werden, sofern sie für Rückkehrer ein existenzielles Risiko schaffen.

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Persönliche Umstände wie Minderjährigkeit, das Fehlen familiärer Aufnahme- und Unterstützungsstrukturen sowie schwerwiegende gesundheitliche/psychische Erkrankungen ohne gesicherte bezahlbare Behandlung verstärken die rechtliche Beurteilung zugunsten eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG.

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Bei teilweiser Zurücknahme von Klageanträgen ist das Verfahren hinsichtlich der zurückgenommenen Anträge einzustellen; verbleibende Anträge sind materiell zu entscheiden, und eine Kostenquotelung kann entfallen, wenn die teilweise Obsiegung kein eigenständiges kostenmäßiges Gewicht hat.

Relevante Normen
§ 53 Abs. 6 AuslG§ 51 Abs. 1 AuslG§ 53 AuslG§ 101 Abs. 2 VwGO§ 92 Abs. 3 VwGO§ 53 Abs. 1-4 AuslG

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 18. Oktober 2002 verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG bezüglich der Demokratischen Republik Kongo erfüllt sind.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Tatbestand

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Die am 23. Juni 1989 geborene Klägerin ist Staatsangehörige der Demokrati- schen Republik Kongo (vormals: Zaire). Sie reiste im Oktober 2001 in die Bundesre- publik Deutschland ein und stellte bei der Beklagten im selben Monat einen Asylan- trag. Es wurde angegeben, dass beide Elternteile bereits verstorben seien. Im Heimatland gebe es keine Verwandte mehr, die sich um sie kümmern könnten. Die Beklagte lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 18. Oktober 2002 ab und stell- te fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) und Ab- schiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG nicht vorlägen. Ferner drohte sie die Ab- schiebung in das Heimatland ab. Der Bescheid wurde am 21. Oktober 2002 abge- sandt.

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Die Klägerin hat am 5. November 2002 Klage erhoben, mit der sie ursprünglich die Anerkennung als Asylberechtigte sowie die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bzw. von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG begehrte.

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Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2004 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Klage insoweit zurückgenommen, als beantragt war, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie des § 53 AuslG mit Ausnahme des Abs. 6 dieser Vorschrift festzustellen. Die Kläge- rin bezieht sich auf ein ärztliches Attest vom 15. November 2002 und die allgemeine Versorgungslage in ihrem Heimatland.

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Die Klägerin beantragt nunmehr,

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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 18. Oktober 2002 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG in ihrer Person vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie beruft sich auf den angefochtenen Bescheid und meint, weder die allgemeine Situation im Heimatland der Klägerin noch das vorgelegte fachärztliche Attest recht- fertigten die Zuerkennung des Abschiebungsschutzes nach § 53 Abs. 6 AuslG.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge- richtsakte sowie auf die zu diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Mit Einverständnis der Beteiligten konnte durch den Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

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Soweit die Klage zurückgenommen wurde, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen (Asyl und §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 1-4 AuslG).

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Die Klage im Übrigen ist begründet. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG liegen in der Person der Klägerin bezüglich der Demokratischen Republik Kongo vor.

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Denn ihr droht bei Rückkehr in ihr Heimatland eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Für die Klägerin liegt zugleich eine "extreme Gefahrenlage" vor, welche die Annahme eines Abschie- bungshindernisses selbst dann geböte, wenn man die Klägerin als einer abgrenzba- ren Gruppe im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG zugehörig ansähe. Eine solche Gefahrenlage ist nach ständiger Rechtsprechung dann gegeben, wenn der Auslän- der im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde,

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vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 - , BVerwGE 102, S. 249 (258).

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Eine solche Gefahrenlage liegt für die 14-jährige Klägerin vor. Dies folgt aus der Gesamtschau und Bewertung der desolaten wirtschaftlichen Lage des Landes, der nicht vorhandenen Gewähr der Grundversorgung der Bürger mit Lebensmitteln und Medikamenten sowie der extrem hohen Arbeitslosigkeit (über 90%), die dazu geführt hat, dass es selbst in Großfamilien immer häufiger nicht gelingt, das Überleben durch wechselseitige Unterstützung sicherzustellen. Diese Tatsachen und Entwicklungen sind im einzelnen im aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes (AA) vom 4. Au- gust 2003, Seite 29 ff, anschaulich dargestellt. Hierauf wird Bezug genommen. An dieser Einschätzung und der Annahme einer jeden Rückkehrer treffenden "extremen Gefahrenlage" vermag auch die Tatsache, dass die Versorgung mit Nahrungsmitteln regional durchaus Unterschiede aufweist - sie soll laut Auswärtigem Amt in Kinshasa besser sein als in anderen Gebieten - nichts zu ändern. Das Auswärtige Amt verweist in diesem Zusammenhang auf "verschiedene Überlebensstrategien", die im Zusam- menwirken mit einer Kleinstlandwirtschaft, Kleinviehhaltung, Wiedereröffnung der Flussschiffahrt in Kinshasa ein Überleben sichern könnten. Diese Tatsachen rechtfer- tigen nicht die Annahme, dass auch minderjährige, unter 16 Jahre alte Rückkehrer an diesen Überlebensstrategien und Überlebensmöglichkeiten teilhaben können, zumal wenn sie sich - wie dies der Regelfall sein wird - nach längerer, oft jahrelanger Abwesenheit vom Heimatland in die neuen Lebensumstände einfinden müssen. Die Mangelsituation bei Nahrungsmitteln führt im Zusammenwirken mit dem "Fehlen ei- ner hinreichenden medizinischen Versorgung des Großteils der Bevölkerung" (Aus- wärtiges Amt im Lagebericht vom 4. August 2003) zu einer gravierenden "extremen Gefahrenlage" für Rückkehrer. Eine Besserung der dargestellten Situation ist nicht in Sicht. (Zu einer derartigen Einschätzung neigend auch OVG NW, Beschluss vom 31. Juli 2003 - 17 B 1295/03 - ).

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Unabhängig von der vorstehenden, eher allgemeinen Beurteilung der Situation kommt im Falle der Klägerin die Besonderheit bezüglich § 53 Abs. 6 AuslG hinzu, dass die Klägerin offenkundig nicht die Möglichkeit hätte, bei Rückkehr nach Zaire dort in einem sie unterstützenden Familienverband Aufnahme zu finden. Die Eltern sind verstorben. Dass Familienangehörige in Zaire vorhanden wären, welche die alleinstehende Klägerin mit "durchziehen" könnten, ist nicht ersichtlich. Ein weiterer Sondertatbestand besteht bei der Klägerin im Hinblick auf das im Attest des Dr. I. E. , Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 15. November 2002 beschriebene Krankheitsbild der offenkundig schwer depressiven Klägerin, deren psychicher Zustand auch körperliche Beschwerden hervorruft. Zwar können nach dem Lagebericht des AA vom 4. August 2003 Psychosen aller Art zumindest in Kinshasa durchaus „grundsätzlich" behandelt werden. Die dafür benötigten Me- dikamente sind auch in der Demokratischen Republik erhältlich, aber „für weite Teile der Bevölkerung unerschwinglich". Mithin ist eine entsprechende medizinische Versorgung der Klägerin, die offenkundig nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, letzlich nicht gesichert.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 und 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. Eine Kostenquotelung kam trotz des teilweise Obsiegens der Klägerin nicht in Betracht, weil die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gem. § 53 Abs. 6 AuslG gegenüber der ursprünglich begehrten umfassenderen Entscheidung von rechtlich geringer Bedeutung ist. Ein eigenes kostenmäßiges Gewicht fehlt.

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Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83b Abs. 2 AsylVfG.