Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung nach § 80 Abs. 5 VwGO
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsandrohung an. Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwogen die Interessen des Antragstellers, da eine Wiedereinsetzung in den Widerspruchszeitraum wahrscheinlich erscheint und eine konkrete Gefahr nahrungsmäßiger Unterversorgung in der DR Kongo nicht ausgeschlossen werden kann. Deshalb besteht kein überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse. Der Antragsgegner trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfordert eine Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen; sie ist anzuordnen, wenn kein überwiegendes öffentliches Interesse an sofortiger Vollziehung besteht.
Bei der Prüfung eines Abschiebungshindernisses wegen Gefährdung von Leib und Leben (z. B. nahrungsmäßige Unterversorgung) ist eine konkrete Gefahrenprognose erforderlich; allgemeine Lageberichte können diese konkrete Gefahr nicht ohne weitere Einzelfallprüfung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen.
Hinweise in Lageberichten auf sog. "Überlebensstrategien" sind inhaltlich aufzuklären; es ist zu prüfen, ob der betroffene Ausländer unter seinen individuellen Umständen realistische Chancen hat, derartige Strategien zu nutzen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren erfolgt nach §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
Zitiert von (2)
2 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 L 1066/02
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 2632/01 VG Gelsenkirchen gegen die Abschiebungsandrohung in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 11. Mai 2001 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet.
Die im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen fällt zu Gunsten des Antragstellers aus, denn in Hinblick auf die anwaltliche Versicherung seiner vormaligen Bevollmächtigten vom 26. Oktober 2001 Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist zu gewähren sein dürfte. Nach gegenwärtiger Erkenntnislage ist nicht auszuschließen, dass für ihn in der Demokratischen Republik Kongo eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben in Form des Verhungerns und damit ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG besteht. Dieses ließe die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht unberührt, wenn es "zwingenden" Charakter hätte,
vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, 193.
Bis zur Klärung dieser Frage besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung.
Die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnisse sind nicht geeignet, die Gefahr einer nahrungsmäßigen Unterversorgung des Antragstellers bis hin zum Hungertod mit einer dem Gewicht der in Rede stehenden Rechtsgüter Rechnung tragenden hinreichenden Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Das Verwaltungsgericht stützt sich maßgeblich auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23. November 2001, demzufolge für die Bevölkerung in der Hauptstadt Kinshasa trotz schwieriger Versorgungslage "dank verschiedener Überlebensstrategien" keine akute Unterversorgung wie insbesondere in den Ostprovinzen des Landes besteht. Eine entsprechende Feststellung findet sich in dem jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. August 2002.
Beide Berichte lassen offen, welchen Inhalt die erwähnten "Überlebensstrategien" haben. Ungeklärt ist darüber hinaus, ob der Antragsteller eine realistische Chance hat, derartige "Überlebensstrategien" zu entfalten. In diesem Zusammenhang wird zu berücksichtigen sein, dass er sich seit 15 Jahren - mit einer Ausnahme von 5 Monaten - außerhalb des Kongos aufhält und nach eigenen Angaben keinen familiären oder sonstigen persönlichen Bezug zu Kinshasa hat. Ob und ggf. in welcher Weise er unter diesen Umständen für sich eine hinreichende Ernährungsgrundlage sicherstellen kann, bedarf weiterer Prüfung im Verfahren zur Hauptsache.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.