Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·16 E 885/23·26.08.2025

PKH-Beschwerde: Keine Löschung personenbezogener Daten aus Strafakten über Datenschutzaufsicht

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Prozesskostenhilfe für eine Klage auf datenschutzaufsichtliches Einschreiten zur Löschung ihrer personenbezogenen Daten aus Strafverfahrensakten bei Staatsanwaltschaft und Strafgerichten. Das OVG NRW wies die PKH-Beschwerde zurück, weil die Klage voraussichtlich keinen Erfolg hat. Löschungsansprüche richten sich im Strafverfahren nach § 500 StPO i. V. m. § 58 BDSG bzw. Spezialnormen; DSG NRW ist grundsätzlich nicht anwendbar, Strafakten sind keine „Dateisysteme“ i. S. d. BDSG, und § 161 Abs. 1 StPO trägt die Datenverarbeitung. Solange Aufbewahrungsfristen nach der JAktAV laufen, bleibt die Datenkenntnis regelmäßig erforderlich; zudem sind rechtliche Bewertungen keine personenbezogenen Daten.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ansprüche auf Löschung personenbezogener Daten in Akten eines konkreten Strafverfahrens bestimmen sich nach § 500 StPO i. V. m. § 58 BDSG und einschlägigen Spezialvorschriften der Strafprozessordnung; landesrechtliche Datenschutzgesetze sind daneben grundsätzlich nicht anwendbar.

2

Akten der Staatsanwaltschaft und Strafgerichte zu einem konkreten Strafverfahren sind keine Dateisysteme im Sinne von § 46 Nr. 6 BDSG; Löschpflichten nach § 489 StPO setzen jedoch eine Speicherung in Dateisystemen voraus.

3

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen ist regelmäßig durch § 161 Abs. 1 StPO als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gedeckt.

4

Die datenschutzrechtliche Kontrolle über die Datenschutzaufsicht ist ausgeschlossen, soweit Gerichte personenbezogene Daten im Rahmen ihrer rechtsprechenden Tätigkeit verarbeiten; insbesondere kann die Annahme gerichtlicher Zuständigkeit nicht über eine Datenschutzbeschwerde überprüft werden.

5

Solange die in der Justizaktenaufbewahrungsverordnung vorgesehenen Aufbewahrungs- und Speicherfristen nicht abgelaufen sind, ist regelmäßig von der fortbestehenden Erforderlichkeit der Speicherung i. S. v. § 58 Abs. 2 BDSG auszugehen; rechtliche Bewertungen stellen als solche keine personenbezogenen Daten dar, auch wenn sie solche enthalten.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ GG Art. 3 Abs. 1§ GG Art. 19 Abs. 4§ GG Art. 20 Abs. 3§ VwGO § 166§ ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1§ StPO § 161 Abs. 1

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 29 K 7560/20

Leitsatz

1. Ansprüche auf Löschung personenbezogener Daten in Strafverfahrensakten können sich aus § 500 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 2 BDSG oder speziellen Löschungsvorschriften in der Strafprozessordnung ergeben. Das Landesdatenschutzgesetz NRW ist auf solche Löschungsansprüche grundsätzlich nicht anwendbar.

2. Akten der Staatsanwaltschaft und der Strafgerichte zu einem konkreten Strafverfahren sind keine Dateisysteme im Sinne von § 46 Nr. 6 BDSG.

3. § 161 Abs. 1 StPO stellt eine Ermächtigungsgrundlage für das Verarbeiten personenbezogener Daten im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft und nachfolgend der Strafgerichte dar.

4. Soweit Strafgerichte im Rahmen ihrer rechtsprechenden Tätigkeit ihre örtliche Zuständigkeit für ein konkretes Strafverfahren bejahen, kann diese Annahme nicht im Wege einer datenschutzrechtlichen Beschwerde überprüft werden.

5. Solange die in der Justizaktenaufbewahrungsverordnung bestimmten Aufbewahrungs- und Speicherfristen noch nicht abgelaufen sind, ist davon auszugehen, dass die Kenntnis der in den Akten gespeicherten personenbezogenen Daten eines strafrechtlich Verurteilten für die Aufgabenerfüllung der Staatsanwaltschaft und der Strafgerichte weiterhin erforderlich i. S. v. § 58 Abs. 2 BDSG ist.

6. Rechtliche Bewertungen auf der Grundlage personenbezogener Informationen und in Anwendung von Rechtsvorschriften durch die Staatsanwaltschaft oder Strafgerichte stellen als solche keine personenbezogenen Daten i. S. v. § 58 Abs. 1 Satz 1, § 46 Nr. 1 BDSG dar, auch wenn sie solche Daten enthalten (Anschluss an EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 ‑ C‑141/12 und C‑372/12 ‑).

7. Wird eine Klage während eines Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahrens erweitert, ist der neue Streitgegenstand nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Oktober 2023 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Oktober 2023 ist unbegründet.

2

I. Der Senat versteht die von der Klägerin in ihrer am 14. Dezember 2020 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf eingegangenen Klageschrift formulierten Anträge,

3

„1. die Beklagte zu verpflichten, die in meiner datenschutzrechtlichen Beschwerde v. 26.11.2020, Anlage A1, gerügten Umstände zu beseitigen;

4

2. festzustellen, dass Erhalt und Verarbeitung der Daten bei dem örtlich nicht zuständigen Gericht Verletzung der Datenschutzvorschriften darstellt und als solche beseitigt werden müssen;

5

3. festzustellen, dass objektiv unwahre Behauptungen über eine Person Verletzung der Datenschutzvorschriften darstellen und als solche beseitigt werden müssen“

6

unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin in Anlage A1 dahingehend, dass sie sinngemäß beantragt,

8

1. die Beklagte zu verpflichten, darauf hinzuwirken, dass alle personenbezogenen Daten der Klägerin und alle objektiv unwahren Behauptungen über die Klägerin in den Akten […] bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf, […] beim Amtsgericht Neuss, […] beim Landgericht Düsseldorf und […] beim Oberlandesgericht Düsseldorf gelöscht werden, sowie

10

2. festzustellen, dass der Erhalt und die Verarbeitung personenbezogener Daten der Klägerin sowie objektiv unwahrer Behauptungen über die Klägerin in den im Antrag zu 1. genannten Akten Verletzungen der Datenschutzvorschriften darstellen.

11

Soweit es im Schriftsatz der Klägerin vom 15. September 2023 (dort unter V.) heißt „Ich erkläre mich bereit, meine bisherigen Klageanträge um die neue zu ersetzen“ und neue Anträge dort ausformuliert sind, stellt dies wegen der Formulierung „erkläre mich bereit“ lediglich die Mitteilung einer entsprechenden Bereitschaft, aber noch keine Klageänderung oder Teilklagerücknahme dar. Dies ergibt sich auch aus dem Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen in diesem Abschnitt des Schriftsatzes, in dem die Klägerin vorschlägt, das Verfahren „zunächst“ auf den Teil betreffend die Staatsanwaltschaft zu beschränken und „zunächst nur die Anklageschrift […] im Datenschutzrechtlichen Sinne [zu] verurteilen“. Dementsprechend hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 1. November 2023 mitgeteilt, dass sie mit Schriftsatz vom 15. September 2023 nur ihre Bereitschaft zu einer Ersetzung der Klageanträge erklärt, die Anträge aber nicht ersetzt habe.

12

II. Die so verstandene beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

13

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet mit Blick auf den aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss oder überwiegend wahrscheinlich ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber lediglich eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten darf jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden. Vielmehr müssen auch wirtschaftlich ungünstig Gestellte die Möglichkeit erhalten, solche Fragen in einem Hauptsacheverfahren, in dem sie anwaltlich vertreten sind, klären zu lassen.

14

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2023 ‑ 1 BvR 687/22 ‑, juris, Rn. 18 f.; OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2025 - 16 A 254/24 -, juris, Rn. 2.

15

Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht versagt.

16

1. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf aufsichtsrechtliches Einschreiten der Beklagten gegenüber der Staatsanwaltschaft Düsseldorf, dem Amtsgericht Neuss, dem Landgericht Düsseldorf sowie dem Oberlandesgericht Düsseldorf aller Voraussicht nach nicht zu. Ungeachtet der Frage, welche konkreten Befugnisse der Beklagten als Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationssicherheit Nordrhein-Westfalen gemäß § 500 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozessordnung (StPO) i. V. m. § 60 Abs. 1, § 16 Abs. 2 BDSG zustehen, dürfte die Klägerin von der Beklagten nicht verlangen können, darauf hinzuwirken, dass die personenbezogenen Daten der Klägerin und die von der Klägerin als „objektiv unwahr“ bezeichneten Behauptungen über sie in den Akten der Staatsanwaltschaft Düsseldorf und der genannten Gerichte nach § 489, § 500 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 2 BDSG gelöscht werden. Diese dürften schon nicht verpflichtet sein, die in Rede stehenden Löschungen vorzunehmen.

17

Ansprüche auf Löschung personenbezogener Daten, die in Akten einer Staatsanwaltschaft oder von Strafgerichten enthalten sind, können sich aus § 500 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 2 BDSG ergeben, die zusammen mit speziellen Löschungsvorschriften in der Strafprozessordnung (z. B. § 489 StPO) bereichsspezifische Sonderregelungen im Rahmen von Strafverfahren darstellen.

18

Vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2023 - 5 StR 421/22 -, juris, Rn. 4 (zum Datenverwertungsverbot); Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschlüsse vom 30. Juli 2024 ‑ 204 VAs 36/24 ‑, juris, Rn. 50, und vom 27. Januar 2020 ‑ 203 VAs 1846/19 ‑, juris, Rn. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Februar 2021 - III-1 VAs 74/20 -, juris, Rn. 17.

19

Das Landesdatenschutzgesetz NRW (DSG NRW) ist auf solche Löschungsansprüche neben diesen Vorschriften grundsätzlich nicht anwendbar (vgl. § 35 Abs. 3 DSG NRW).

20

Vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 27. Januar 2020 ‑ 203 VAs 1846/19 ‑, juris, Rn. 17 (zum Bayerischen Datenschutzgesetz); Schwartmann/Pabst, in: Spiecker gen. Döhmann/​Bretthauer, Dokumentation zum Datenschutz, Stand: Juni 2025, C 10.0 Das Datenschutzgesetz NRW – Einführung –, Rn. 11, 21; Tillich, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2024, Vorbemerkungen zu den §§ 483 bis 491, Rn. 1; Pabst, in: Schwartmann/​Pabst, DSG NRW, 2020, § 35 Rn. 18, 25; siehe auch VG Wiesbaden, Urteil vom 13. August 2021 ‑ 6 K 60/21.WI ‑, juris, Rn. 26 (zum Bußgeldverfahren nach § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 500 StPO).

21

Die Voraussetzungen des § 489 StPO und des § 500 Abs. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 2 BDSG sind aller Voraussicht nach nicht erfüllt.

22

a) § 489 StPO dürfte für die in Rede stehenden Akten der Staatsanwaltschaft und der Strafgerichte nicht gelten, und zwar unabhängig davon, ob diese elektronisch oder in Papierform vorliegen. Diese Norm sieht unter bestimmten Voraussetzungen Löschpflichten für Daten vor, die nach den §§ 483 bis 485 StPO in Dateisystemen (vgl. dazu § 500 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StPO i. V. m. § 46 Nr. 6 BDSG) gespeichert werden. Die von der Klägerin benannten Akten der Staatsanwaltschaft und der Strafgerichte stellen keine Dateisysteme in diesem Sinne dar. Dies folgt aus § 496 Abs. 3 StPO, wonach elektronische Akten und elektronische Aktenkopien keine Dateisysteme im Sinne des Zweiten Abschnitts (also der §§ 483 bis 491 StPO) sind. Nichts anderes dürfte für Akten der Staatsanwaltschaft und der Strafgerichte gelten, die in Papierform geführt werden.

23

Siehe zur Unterscheidung zwischen Dateisystemen und Strafakten in der StPO: Tillich, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2024, Vorbemerkungen zu den §§ 483 bis 491, Rn. 14 f.

24

b) Die Voraussetzungen des § 500 Abs. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 2 BDSG liegen aller Voraussicht nach ebenfalls nicht vor. Nach § 58 Abs. 2 BDSG hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Löschung sie betreffender Daten zu verlangen, wenn deren Verarbeitung unzulässig ist, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist oder diese zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen.

25

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Klägerin in den von ihr genannten Akten ist nicht unzulässig i. S. v. § 58 Abs. 2 BDSG, sondern beruht auf der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 161 Abs. 1 StPO. Diese Vorschrift umfasst das Verarbeiten personenbezogener Daten im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft und nachfolgend der Strafgerichte (wie etwa das Erheben und Speichern der Daten).

26

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 2 BvR 1372/07, 2 BvR 1742/07 -, juris, Rn. 29; Erb, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2024, § 161 Rn. 5; Weingarten, in: KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 161 Rn. 1 ff.

27

Die danach auch im Fall der Klägerin grundsätzlich gegebene Zulässigkeit der Verarbeitung ihrer Daten entfällt nicht deswegen, weil die Klägerin die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und der Strafgerichte bestreitet und meint, daher hätten diese ihre personenbezogenen Daten nicht erheben und sonst verarbeiten dürfen. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf dürfte aus den von der Beklagten im Schriftsatz vom 29. Januar 2021 ausgeführten Gründen (dort unter 1.), auf die der Senat Bezug nimmt, örtlich zuständig gewesen sein. Soweit die Strafgerichte ihre örtliche Zuständigkeit für das gegen die Klägerin gerichtete Strafverfahren im Rahmen ihrer rechtsprechenden Tätigkeit bejaht haben, kann diese Annahme nicht im Wege einer datenschutzrechtlichen Beschwerde überprüft werden. Dies folgt aus § 500 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StPO i. V. m. § 60 Abs. 1 Satz 2 BDSG, wonach eine Anrufung der Landesbeauftragten für den Datenschutz nicht eröffnet ist, wenn es um die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Gerichte geht, soweit diese die Daten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit verarbeitet haben. Die örtliche Zuständigkeit der Strafgerichte wird nach den Vorschriften der Strafprozessordnung mit den darin vorgesehenen Rechtsmitteln geprüft. Diese hat die Klägerin nach ihren Angaben erfolglos ausgeschöpft.

28

Es ist davon auszugehen, dass die Kenntnis der in den Akten gespeicherten personenbezogenen Daten der Klägerin für die Aufgabenerfüllung weiterhin erforderlich i. S. v. § 58 Abs. 2 BDSG ist. Denn die in der Verordnung über die Aufbewahrung und Speicherung von Justizakten (Justizaktenaufbewahrungsverordnung – JAktAV) bestimmten Aufbewahrungs- und Speicherfristen sind noch nicht abgelaufen. Diese Verordnung regelt nach ihrem § 1 Satz 1 die Aufbewahrung und Speicherung der Akten, Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstigen Verzeichnisse der Gerichte und der Staatsanwaltschaften, die für das Verfahren nicht mehr erforderlich sind, und die hierbei zu beachtenden Aufbewahrungs- und Speicherfristen. Diese bestimmen sich gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 10 JAktAV nach der Anlage zur JAktAV. Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist u. a. für Akten in Strafsachen beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die verfahrensbeendende Entscheidung rechtskräftig geworden ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 JAktAV). Ausgehend von den von der Klägerin mitgeteilten Aktenzeichen des OLG Düsseldorf u. a. aus dem Jahre 2020 ist davon auszugehen, dass die letztinstanzliche Entscheidung nicht vor diesem Jahr ergangen, die verfahrensbeendende Entscheidung also nicht vorher rechtskräftig geworden ist und demnach die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist frühestens mit Ablauf des Jahres 2020 begonnen hat. Nach Nr. 1143.2 Buchstabe g, h und j der Anlage zur JAktAV sind Akten (einschließlich aufzubewahrender Handakten und Vollstreckungs‑, Bewährungs- sowie Gnadenhefte) der Staatsanwaltschaft in Strafsachen über Anklagen, Anträge nach den §§ 413, 435 StPO sowie Strafbefehle – abhängig vom Ausgang des Verfahrens, der hier nicht aktenkundig ist – fünf Jahre oder länger aufzubewahren. Diese Mindestfrist ist noch nicht abgelaufen. Für Akten der Amts-, Land- und Oberlandesgerichte in Strafsachen sind jedenfalls keine kürzeren Fristen bestimmt: Von den Akten des Amtsgerichts in Strafsachen sind bestimmte, dort näher bezeichnete Unterlagen wie Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe erkannt ist, nach Nr. 1113.2 der Anlage zur JAktAV ebenso wie die Sammelakten des Landgerichts in Strafsachen mit den in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Dokumenten nach Nr. 1123.0 der Anlage zur JAktAV sowie die Urteile und Beschlüsse eines Oberlandesgerichts in Strafsachen nach Nr. 1133.0 Spalte 5 i. V. m. Nr. 1133.2 der Anlage zur JAktAV jeweils 30 Jahre lang aufzubewahren. Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Revisions- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Dokumenten der Oberlandesgerichte in Strafsachen sind nach Nr. 1133.0 der Anlage zur JAktAV zehn Jahre lang aufzubewahren.

29

Ungeachtet weiterer Erwägungen sind Anhaltspunkte dafür, dass die Kenntnis der personenbezogenen Daten der Klägerin für die Aufgabenerfüllung im Rahmen des Strafverfahrens auch schon vor Ablauf der in der Justizaktenaufbewahrungsverordnung bestimmten Fristen nicht mehr erforderlich sein könnte, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

30

Rechtliche Verpflichtungen i. S. v. § 58 Abs. 2 BDSG zum Löschen der von der Klägerin angeführten Daten sind nicht erkennbar.

31

Ansprüche der Klägerin aus § 500 Abs. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 2 BDSG ergeben sich auch nicht aus ihrem Vortrag, die Akten enthielten „objektiv unwahre Behauptungen“ über sie, die beseitigt werden müssten. Unabhängig von der Frage, ob sich aus unrichtigen Daten Löschungsansprüche gemäß § 500 Abs. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 2 BDSG oder nur Berichtigungsansprüche gemäß § 500 Abs. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 1 BDSG ergeben können, scheiden vorliegend Ansprüche insoweit schon deswegen aus, weil das, was die Klägerin als „objektiv unwahre Behauptungen“ bezeichnet, keine personenbezogenen Daten betrifft.

32

Personenbezogene Daten sind nach § 500 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Nr. 1 BDSG alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen. Rechtliche Bewertungen auf der Grundlage personenbezogener Informationen und in Anwendung von Rechtsvorschriften durch die Staatsanwaltschaft oder Strafgerichte stellen als solche keine personenbezogenen Daten i. S. v. § 58 Abs. 1 Satz 1, § 46 Nr. 1 BDSG dar, auch wenn sie solche Daten enthalten.

33

Vgl. zum Begriff „personenbezogene Daten“ in Art. 2 Buchstabe a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und betreffend die rechtliche Beurteilung einer Ausländerbehörde: EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 ‑ C‑141/12 und C‑372/12 ‑, juris, Rn. 39 ff.; dem folgend für interne Bewertungen eines Versicherers zu Ansprüchen des Klägers aus einer Versicherungspolice: BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 ‑ VI ZR 576/19 ‑, juris, Rn. 28.

34

Um solche Bewertungen geht es der Klägerin bei ihren Rügen zu „objektiv unwahren Behauptungen“. Sie benennt keine konkreten Daten, die Informationen über sie vermitteln und mit der Realität nicht übereinstimmen. Vielmehr hält sie die Durchführung des gegen sie gerichteten Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Düsseldorf und Strafgerichte in Nordrhein-Westfalen insgesamt für falsch und wirft diesen vor, örtlich nicht zuständig gewesen zu sein und sie zu Unrecht strafrechtlich verurteilt zu haben. Insbesondere trägt sie mit ihrer Beschwerde vor, die Staatsanwaltschaft Düsseldorf habe in der Anklageschrift geschrieben, sie – die Klägerin – habe einen Rechtsanwalt beauftragt, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass sie als Bezieherin von Hartz IV nicht in der Lage sein würde, die anfallenden Gebühren zu begleichen. Dies sei eine objektive Lüge über die aktuelle Gesetzeslage, die das Gesetz beuge. Denn ein Bezieher von Hartz IV dürfe Prozesskostenhilfe bekommen und könne vor der PKH-Entscheidung unmöglich wissen, ob er bezahlen könne. Außerdem habe die Staatsanwaltschaft Düsseldorf mittelbar mit ihrer Behauptung gelogen, dass Mittellose den Anwalt nicht beauftragen dürften.

35

Da es insoweit um rechtliche Bewertungen, nicht aber um unrichtige personenbezogene Daten geht, würde auch ein Berichtigungsanspruch gemäß § 500 Abs. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 1 Satz 1 BDSG ausscheiden.

36

c) Sollte der Klageantrag zu 1. (auch) darauf abzielen, dass nicht nur die personenbezogenen Daten der Klägerin in den von ihr benannten Akten, sondern die Akten selbst vollständig gelöscht werden (vgl. Seite 2 der Anlage A1 zu ihrer Klageschrift vom 9. Dezember 2020: „Alle o. g. Akte müssen vernichtet werden.“), steht ihr ein solcher Anspruch nach dem zuvor Ausgeführten erst recht nicht zu.

37

2. Falls der Klageantrag zu 1. entgegen der oben genannten Auslegung des Senats dahingehend zu verstehen sein sollte, dass die Klägerin von der Beklagten selbst die Löschung der Daten verlangt, bleibt dies ohne Erfolg. Die Beklagte kann schon deswegen nicht verpflichtet werden, Inhalte von Strafakten zu löschen, weil gemäß § 500 Abs. 1 StPO i. V. m. § 45 Sätze 1 und 2, § 46 Nr. 7, § 58 Abs. 2, § 75 Abs. 2 BDSG die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten zuständigen öffentlichen Stellen, hier die Staatsanwaltschaft und die Strafgerichte, als Verantwortliche für solche Löschungen zuständig sind.

38

3. Aus den vorstehenden Gründen bietet auch der Feststellungsantrag der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg.

39

4. Der von der Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 1. November 2023 formulierte weitere Antrag

40

„auf Feststellung, dass Lüge über das objektive Recht in der ‚Verschriftlichung der Vorwürfe‘ von der Staatsanwaltschaft schwerwiegende Verletzung der Daten der Beschuldigten ist und auch der Allgemeinheit schadet“,

41

ist hinsichtlich der damit begehrten Feststellung, dass die im Rahmen des Strafverfahrens vorgenommenen Bewertungen der Staatsanwaltschaft zur Klägerin eine Datenschutzverletzung seien, bereits in den von ihr zuvor gestellten Anträgen enthalten und bietet insoweit ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg.

42

Soweit darin (auch) eine Klageerweiterung liegen sollte, ist dieser Antrag nicht von dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2023 erfasst und nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

43

Vgl. zur Klageerweiterung während des Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahrens: OVG S.‑A., Beschluss vom 7. Januar 2010 - 2 O 222/09 -, juris, Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. Januar 2006 - 12 S 1962/05 -, juris, Rn. 6, jeweils m. w. N.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

45

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).