Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen Senatsbeschluss zur PKH zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen einen Senatsbeschluss, der ihre Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückwies. Strittig war, ob das Gericht ihr rechtliches Gehör verletzt und entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen hat; die Rüge ist auf Gehörsverstöße beschränkt. Das OVG verneint dies: Die Klägerin legt nicht substantiiert dar, dass entscheidungserhebliches Vorbringen unberücksichtigt blieb, und die Gegenvorstellung erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Änderung der Entscheidung.
Ausgang: Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen Senatsbeschluss zur Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO greift nur, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, dass gerichtliches Vorbringen entscheidungserheblich war und vom Gericht übergangen wurde.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht nicht, der Darstellung oder Rechtsansicht einer Partei inhaltlich zu folgen oder jede einzelne Argumentation ausdrücklich in den Entscheidungsgründen zu erwähnen.
Die Anhörungsrüge ist auf die Geltendmachung eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör beschränkt und kann nicht zur Überprüfung anderer verfassungs‑ oder verfahrensrechtlicher Garantien dienen.
Eine Gegenvorstellung führt nur dann zur Änderung einer rechtskräftigen Entscheidung, wenn diese offensichtlich dem Gesetz widerspricht, grobes prozessuales Unrecht enthält, auf schwerwiegenden Grundrechtsverletzungen beruht oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt.
Regelungen der DSGVO finden auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen strafrechtlicher Verfahren nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DSGVO keine Anwendung, sofern dies rechtlich einschlägig ist.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 16 E 885/23
Tenor
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 27. August 2025 - 16 E 885/23 - werden zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Klägerin haben keinen Erfolg.
1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 27. August 2025 - 16 E 885/23 -, mit dem ihre Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Oktober 2023 zurückgewiesen worden ist, ist unbegründet. Aus den maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO) ergibt sich nicht, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um einen Rechtsbehelf, der dann greift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich nicht mit ihm in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht allerdings nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen. Ebenso wenig ist das Gericht gehalten, ein jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Gerichte können sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach ihrem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Insbesondere vermittelt der Anspruch auf rechtliches Gehör keinen Schutz davor, dass ein Gericht den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. August 2025 - 5 B 2.25 (5 B 4.24) -, juris, Rn. 2 ff., und vom 26. Juni 2025 - 5 B 10.25 (5 B 5.25) -, juris, Rn. 4, jeweils m. w. N.
Die Anhörungsrüge ist darauf beschränkt, Verstöße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör geltend zu machen. Sie kann nicht auf die Verletzung anderer Verfassungs- oder Verfahrensgarantien gestützt werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2023 - 4 B 6.23 (4 B 21.22) -, juris, Rn. 3, m. w. N.
Ausgehend vom Vorstehenden legt die Klägerin nicht dar, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.
Sie befasst sich im Wesentlichen mit der Frage der inhaltlichen Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses. Schon daraus, dass sie diesem teilweise ihre bereits zuvor vorgebrachten rechtlichen Bewertungen gegenüberstellt, ergibt sich, dass ihr Vorbringen insoweit zur Kenntnis genommen wurde. Ein Übergehen von entscheidungserheblichem Vorbringen zeigt sie dagegen nicht auf. Dies gilt zunächst für ihre Rügen unter den Gliederungspunkten 1 bis 3 ihres Schriftsatzes vom 10. September 2025 betreffend die Ausführungen des Senats zum Anwendungsbereich von § 489 und § 496 Abs. 3 StPO, zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 500 Abs. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 2 BDSG sowie zur örtlichen Zuständigkeit der im Strafverfahren der Klägerin tätig gewordenen Staatsanwaltschaft und der Strafgerichte, die sie insgesamt für falsch hält. Entsprechendes trifft auf das Vorbringen der Klägerin unter Gliederungspunkt 4 zu, das sich auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss bezieht, wonach die Kenntnis der in den Akten gespeicherten personenbezogenen Daten der Klägerin weiterhin erforderlich sei. Die Rügen der Klägerin unter Gliederungspunkt 5 beziehen sich auf das im Beschluss vom 27. August 2025 dargestellte Verständnis des Senats zum Begriff der personenbezogenen Daten, das die Klägerin für inhaltlich unzutreffend hält. Unter den Gliederungspunkten 8 und 9 macht die Klägerin eine falsche, verfassungswidrige Rechtsanwendung des Senats in Bezug auf den Prüfungsmaßstab im Prozesskostenhilfeverfahren geltend. In Gliederungspunkt 11 mit der Überschrift „Weitere konkrete Rechtsfehler der Entscheidung“ verhält sich die Klägerin zur inhaltlichen Richtigkeit des Senatsbeschlusses, soweit es darin um das Verständnis des Begriffs „personenbezogene Daten“, die Zuständigkeit der Beklagten sowie Löschungsansprüche geht. Mit Gliederungspunkt 12 rügt die Klägerin den Inhalt des angegriffenen Beschlusses mit der Behauptung, dieser beruhe auf veralteter, überholter Rechtsprechung und habe das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Mai 2023 ‑ C‑300/21 ‑ übersehen, das ihre Rechtsposition stütze. Dass dieses Urteil im angegriffenen Beschluss nicht genannt ist, stellt ungeachtet weiterer Erwägungen schon deswegen keine Gehörsverletzung dar, weil es für den angegriffenen Senatsbeschluss nicht relevant war. Es betrifft die Auslegung von Art. 82 DSGVO. Auf Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (dazu auch Gliederungspunkte 6 und 10 der Klägerin) kam es nicht an, weil diese gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchstabe d DSGVO auf den in Rede stehenden Umgang mit personenbezogenen Daten in Strafverfahren nicht anzuwenden ist (so der der Klägerin bekannte Senatsbeschluss vom 27. August 2025 ‑ 16 A 74/24 ‑).
Auch weitere Rügen der Klägerin beziehen sich auf Aspekte, die für den angegriffenen Senatsbeschluss nicht entscheidungserheblich waren. Der Umstand, dass die Klägerin ihren diesbezüglichen Vortrag für relevant hält, führt nach den oben genannten Maßstäben nicht zu einer Gehörsverletzung. Dies gilt etwa für ihr Vorbringen unter Gliederungspunkt 4 zur Wirksamkeit des Strafbefehls des Amtsgerichts Neuss und zum weiteren – aus ihrer Sicht rechtswidrigen – Verlauf ihres Strafverfahrens. Ebenso war der von der Klägerin in Gliederungspunkt 7 angeführte § 50 Abs. 1 Satz 2 DSG NRW nicht relevant. Im angegriffenen Beschluss ist ausdrücklich ausgeführt, das Landesdatenschutzgesetz NRW sei auf die geltend gemachten Ansprüche nicht anwendbar. Soweit die Klägerin unter Gliederungspunkt 13 geltend macht, Hartz‑IV‑Empfänger würden durch die falschen rechtlichen Bewertungen der Staatsanwaltschaft Düsseldorf in ihrem Strafverfahren systematisch stigmatisiert und kriminalisiert, betrifft dies ebenfalls keinen entscheidungserheblichen Aspekt des angegriffenen Beschlusses; unabhängig von der Frage, ob diese Bewertung der Klägerin zutrifft, kann diese daraus jedenfalls nicht die in Rede stehenden Ansprüche für sich herleiten. Entsprechendes gilt für ihr Vorbringen in Gliederungspunkt 14, wonach sie durch die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes nach § 11 ArbGG keinen Betrug begangen habe.
Auf die Vorwürfe der Klägerin, die Richterinnen des Senats hätten greifbar gesetzwidrig und willkürlich entschieden, wiederholten hartnäckig Lügen, unterließen jegliche Überprüfung und verhinderten Aufklärungen im Gerichtsverfahren, kann eine Anhörungsrüge nach den oben angeführten Maßstäben ebenso wenig erfolgreich gestützt werden wie auf den behaupteten Verstoß gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 47 EU‑GR‑Charta (dazu Gliederungspunkte 9 und 10 der Klägerin).
2. Die ebenfalls erhobene Gegenvorstellung gegen den angegriffenen Beschluss hat jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil keine der Gründe vorliegen, aus denen nach der Rechtsprechung eine Gegenvorstellung – unabhängig von der Frage ihrer Statthaftigkeit – zu einer Änderung einer rechtskräftigen Entscheidung führen kann. Dies ist allenfalls dann der Fall, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widerspricht, grobes prozessuales Unrecht enthält, auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruht oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2011 - 6 KSt 1.11 (6 C 2.10) -, juris, Rn. 5.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Dass die Klägerin die Sach- und Rechtslage anders als der Senat bewertet, genügt dazu ebenso wenig wie ihr Hinweis auf ihre Grundrechte aus Art. 19 und 3 GG sowie Art. 47 und 48 EU‑GR‑Charta.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).