Datenschutzbeschwerde zu Rechtshilfeersuchen nach Indien: kein Aufsichts- oder Rückforderungsanspruch
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen die Abweisung ihrer Datenschutzbeschwerden zur Weiterleitung internationaler Rechtshilfeersuchen (u.a. über BKA/BfJ) betreffend ihre akademischen Titel in Indien. Sie begehrte aufsichtsrechtliches Einschreiten der BfDI sowie die Rückforderung der übersandten Unterlagen. Das VG Köln wies die Klage ab, weil Datenschutzverstöße bei BfJ und BKA nicht feststellbar seien und die DSGVO wegen Strafverfolgungszwecken unanwendbar sei. Das BfJ habe als Geschäftswegbehörde keine umfassende inhaltliche Prüfungspflicht, das BKA habe die datenschutzrechtliche Abwägung nach BKAG a.F. vertretbar vorgenommen; ein Folgenbeseitigungsanspruch scheide mangels Rechtsverletzung aus.
Ausgang: Klage auf aufsichtsrechtliches Einschreiten und Rückforderung von Rechtshilfeunterlagen mangels Datenschutzverstoß abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit internationaler Rechtshilfe in Strafsachen ist die DSGVO nach Art. 2 Abs. 2 lit. d DSGVO unanwendbar; ein Beschwerderecht und aufsichtsrechtlicher Prüfungsmaßstab folgen insoweit aus § 60 BDSG i.V.m. § 45 BDSG.
Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen steht in engem funktionalem Zusammenhang mit strafprozessualen Ermittlungen und fällt deshalb als Datenverarbeitung zur „Ermittlung“ oder „Verfolgung“ von Straftaten unter § 45 Satz 1 BDSG.
Eine Verpflichtungsklage auf aufsichtsrechtliches Einschreiten gegen die Datenschutzaufsichtsbehörde ist im Anwendungsbereich des BDSG statthaft, wenn der Beschwerdeführer eine behördliche Beanstandung nach § 16 Abs. 2 BDSG erreichen will.
Die als Geschäftswegbehörde tätige Bundesbehörde hat bei ausgehenden Rechtshilfeersuchen grundsätzlich keine Pflicht zur umfassenden eigenständigen Prüfung von Recht- oder Zweckmäßigkeit, sondern prüft regelmäßig nur, ob ein Fall besonderer Bedeutung (insbesondere ordre-public-/Grundrechtsrisiken) vorliegt.
Ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch auf Rückforderung übermittelter Unterlagen setzt einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff in subjektive Rechte und einen andauernden rechtswidrigen Zustand voraus; fehlt es an einem Datenschutzverstoß, besteht kein Rückforderungsanspruch.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Psychologin. Sie absolvierte psychologische Studiengänge an der privaten D. University in O. und der V. University (jeweils Indien). Letztere Universität verlieh ihr den Titel „Doctor of Philosophy“. Nach strafprozessualen Ermittlungen im Zusammenhang mit der Frage, ob die Klägerin tatsächlich über entsprechende akademische Abschlüsse verfüge, erstattete das Polizeipräsidium Mittelhessen über das Hessische Landeskriminalamt am 3. März 2016 ein internationales Rechtshilfeersuchen, welches das Bundeskriminalamt (BKA) an das Büro der Organisation Interpol in Neu Delhi weiterleitete. Gegenstand dieses Rechtshilfeersuchens war die Übersendung von Informationen und Unterlagen bezüglich der akademischen Titel der Klägerin.
Am 12. Oktober 2016 wurde die Klägerin durch das Amtsgericht Gießen in erster Instanz wegen der gegen sie erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe eines Missbrauchs von Titeln freigesprochen.
Am 8. August 2017 erstattete das Landgericht Gießen im Zusammenhang mit diesem Ermittlungsverfahren ein weiteres Rechtshilfeersuchen, in dem es um inhaltliche Klarstellung der Antwort des indischen nationalen Interpol-Zentralbüros auf das vorangehende polizeiliche Ersuchen bat.
Am 8. November 2017 wurde die Klägerin durch das Landgericht Gießen in zweiter Instanz von den gegen sie erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen freigesprochen. Dieses Urteil wurde am 12. Januar 2018 rechtskräftig. Gegen die Klägerin wurde in der Folge weiterhin in zumindest drei strafprozessualen Ermittlungsverfahren ermittelt. In der ablehnenden Antwort auf eine Dienstaufsichtsbeschwerde der Klägerin gegen die Staatsanwaltschaft Gießen vom 17. Oktober 2018 wurde dies damit begründet, dass diesen Verfahren andere prozessuale Taten zugrunde lägen und eine abschließende Aufklärung in Bezug auf den Titelerwerb der Klägerin in Indien in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht erfolgt sei.
Am 9. November 2017 erstattete die Staatsanwaltschaft Gießen ein internationales Rechtshilfeersuchen, welches das Bundesamt für Justiz (Bundesamt) mit Schreiben vom 5. Februar 2018 an das Auswärtige Amt weiterleitete. Dieses richtete sich wiederum auf die Übermittlung von Informationen bzw. Unterlagen hinsichtlich der von der Klägerin in Indien erworbenen akademischen Titel. Dem Ersuchen lag ein Herausgabe- und Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Gießen vom 16. Juni 2017 an. Vom Auswärtigen Amt wurde es über die Deutsche Botschaft in Neu-Delhi am 16. April 2018 an das indische Außenministerium weitergeleitet.
Am 13. Februar 2019 beantragte die Klägerin Akteneinsicht in die Vorgänge des Bundesamtes nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Diesen Antrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 25. Februar 2019 ab. Der Gewährung des Informationszugangs stehe der Verweigerungsgrund möglicher nachteiliger Auswirkungen auf strafrechtliche Ermittlungsverfahren entgegen, da das dem Rechtshilfevorgang zugrunde liegende Ermittlungsverfahren nicht abgeschlossen sei. Es handle sich um ein anderes Verfahren als das am 12. Januar 2018 rechtskräftig abgeschlossene. Auch könne sich ein Bekanntwerden der Informationen nachteilig auf internationale Beziehungen auswirken. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) finde im internationalen Rechtshilfeverkehr keine Anwendung.
Am 1. März 2019 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. Februar 2019 ein.
Am 11. März 2019 richtete der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter Schilderung des vorstehenden Sachverhalts einen „Antrag auf Prüfung datenschutzrechtlicher Vergehen betreffend das Bundesjustizamt“ an die Beklagte. Er bat um Auskunft, ob das Bundesamt verpflichtet sei, der Klägerin die von ihr begehrte Akteneinsicht zu erteilen, ob es gemäß Art. 83c der DSGVO berechtigt sei, trotz eines seit über einem Jahr bestehenden rechtskräftigen Freispruchs ihre Daten international weiterzuverbreiten, und ob es gegenüber der Klägerin schadensersatzpflichtig sei.
Unter dem 28. März 2019 begehrte die Klägerin bei der Beklagten unter Bezugnahme auf ein beigefügtes Schreiben an den Bundesminister des Innern die datenschutzrechtliche Überprüfung auch der Maßnahmen des BKA in ihrem Fall.
Mit Bescheid vom 12. Februar 2020, zugestellt am 17. Februar 2020, wies die Beklagte die datenschutzrechtlichen Beschwerden gegen das Bundesamt und das BKA ab (Ziff. 1) und wies darauf hin, dass die Angelegenheit betreffend die Bescheidung des Antrags der Klägerin nach dem IFG nicht Gegenstand des Bescheides sei (Ziff. 3). Wegen der Begründung wird der Bescheid vom 12. Februar 2020 in Bezug genommen (Bl. 379-392 d. Beiakte).
Am 16. März 2020 hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie macht geltend, dem Bundesamt habe auffallen müssen, dass der dem Rechtshilfeersuchen beigefügte Herausgabe- und Durchsuchungsbeschluss über 6 Monate alt und damit nicht mehr rechtswirksam gewesen sei. Es habe das Rechtshilfeersuchen zurückweisen müssen. Auch ein Vergleich des Originals mit der englischsprachigen Übersetzung sei geeignet gewesen, nachteilige Abweichungen zu offenbaren. Nach Nr. 30 der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) kämen dem Bundesamt entsprechende Prüfpflichten zu. Eine Datenweitergabe unter Verstoß gegen die Richtlinien sei datenschutzrechtlich unzulässig. Hinsichtlich der Übermittlung durch das BKA sei § 77d des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) verkannt worden. Ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Union bezüglich Indien liege nicht vor. Eine Prüfpflicht des BKA ergebe sich aus § 77e IRG. Interpol hätte durch das BKA zudem ohne Ersuchen nach § 61a IRG nicht angefragt werden dürfen. Erst aufgrund des rechtswidrigen Handelns des BKA seien die Daten bei Interpol gespeichert worden. Die Rechtshilfeersuchen und die übermittelten Dokumente seien zurückzufordern. Es liege eine schwerwiegende Verletzung der Persönlichkeitsrechte durch wissentliche Vortäuschung falscher Tatsachen vor. Das Unionsrecht verpflichte die Mitgliedstaaten, Aufsichtsbehörden für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Strafverfolgungsorgane einzurichten. Eine gesonderte nationale Beschwerdestelle für Rechtshilfeverfahren existiere in Deutschland nicht. Daraus sowie aus Art. 57 DSGVO folge eine Verpflichtung der Beklagten. Die Klägerin sei in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt.
Die Klägerin beantragt,
1. den Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2020 aufzuheben und der Beschwerde der Klägerin vom 10. März 2019 stattzugeben.
2. die Beklagte zu verpflichten, das Bundesamt für Justiz und das Auswärtige Arnt anzuweisen, alle durch das Bundesamt für Justiz und das Auswärtige Amt weitergeleiteten Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Gießen vom 9. November 2017 und die weiteren Rechtshilfeersuchen, nebst der jeweiligen Antworten auf die Ersuchen, soweit diese die Klägerin betreffen, über das Bundeskriminalamt an das nationale Interpol-Zentralbüro in Indien von den jeweiligen Empfängern im Original zurückzufordern und ihm diese zur Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit vorzulegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, die Klage sei hinsichtlich des Antrags zu 2. bereits unzulässig. Die DSGVO finde keine Anwendung, da Strafverfolgungsangelegenheiten betroffen seien. Dem Bundesamt und dem BKA komme keine Verpflichtung zur umfassenden inhaltlichen Überprüfung von Rechtshilfeersuchen zu. Beide fungierten gem. Nr. 5 RiVASt lediglich als Geschäftswegbehörden. Eine Ausnahme wegen einer etwaigen besonderen Bedeutung des Falls sei nicht ersichtlich. Auch das Alter des beigefügten Beschlusses führe nicht zu einem anderen Ergebnis, da das Rechtshilfeersuchen sich lediglich auf die Einholung und Übersendung von Auskünften und Unterlagen bezogen habe. Ein wirksamer Durchsuchungsbeschluss sei hierfür nicht erforderlich. Auch der Abgleich der Übersetzungen habe nicht erfolgen müssen. Die Prüfung der strafprozessualen Voraussetzungen obliege den hessischen Landesbehörden. Die von der Klägerin angeführten datenschutzrechtlichen Normen des IRG seien erst mit Wirkung vom 26. November 2019 in Geltung getreten. Das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses sei unbeachtlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands werden der Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogene Verwaltungsvorgang in Bezug genommen.
Rechtliche Würdigung
Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist nach dem Antrag zu 1. als Verpflichtungsklage zulässig, aber in der Sache nicht begründet.
Die Verpflichtungsklage ist statthaft. Soweit nach Art. 2 Abs. 2 lit. d) die DSGVO hier unanwendbar ist, kann sich ein entsprechender Anspruch der Klägerin aus § 60 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ergeben. Gegen Entscheidungen der BfDI nach § 60 BDSG ist zwar nach einer in der Literatur verbreiteten Ansicht allein die Anfechtungsklage statthaft. Denn die Abweisung einer Beschwerde, mit der die Aufsichtsbehörde zum Ausdruck bringt, sie werde sich nicht weiter mit ihr befassen, sei als Verwaltungsakt einzuordnen. Infolgedessen könne die betroffene Person mit einer Anfechtungsklage gegen die Abweisung ihrer Beschwerde vorgehen.
Schwichtenberg, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 4. Auflage 2024, § 61 BDSG Rn. 3a; Mundil, in: BeckOK Datenschutzrecht (Stand: 1. Februar 2024), § 61 BDSG Rn. 1 f.
Soweit indes der Rechtsschutz nach § 61 Abs. 1 BDSG unbeschadet anderer Rechtsbehelfe gewährleistet wird, findet das Regelungssystem der VwGO im Anwendungsbereich des BDSG uneingeschränkt Anwendung.
Vgl. Thiel, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Auflage 2025, § 61 BDSG Rn. 7.
Damit ist auch eine Verpflichtungsklage auf aufsichtsrechtliches Einschreiten statthaft. Soweit auf die Beschwerde nach § 60 BDSG eine Beanstandung nach § 16 Abs. 2 BDSG erfolgen kann, ist ein Beschwerdeführer nicht gehindert, eine solche durch Verpflichtungsklage zu verfolgen.
Vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27. August 2025 - 16 E 885/23 -, juris Rn. 7.
Der Zulässigkeit steht nicht im Wege, dass in der Klageschrift zunächst das Bundesamt auf Beklagtenseite aufgeführt wurde. Denn die Klage richtet sich auch dem angekündigten Antrag zu 1. nach eindeutig gegen den der Klageschrift beigefügten Bescheid der BfDI, sodass die Beklagte dem Rechtsschutzbegehren nach eindeutig bezeichnet ist.
Die Klage ist nach dem Antrag zu 1. nicht begründet.
Denn der Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2020 ist rechtmäßig. Ein Anspruch auf einen stattgebenden Bescheid der Beklagten steht der Klägerin nicht zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1, 2 VwGO).
Eine aufsichtsrechtliche Maßnahme hatte die Beklagte nicht gem. § 60 Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 2 BDSG gegenüber dem Bundesamt zu treffen.
Soweit der Europäische Gerichtshof ein Beschwerderecht unmittelbar aus Art. 8 Abs. 1, 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCh) herleitet, folgt hieraus kein im Verhältnis zu § 60 BDSG abweichender Maßstab.
Vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2015 - C-362/14 -, juris Rn. 43 ff. sowie Ls. 3.
Nach letzterer Norm kann sich jede betroffene Person unbeschadet anderweitiger Rechtsbehelfe mit einer Beschwerde an die Bundesbeauftragte wenden, wenn sie der Auffassung ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen zu den in § 45 BDSG genannten Zwecken in ihren Rechten verletzt worden zu sein. In diesem Fall kommt insbesondere eine Beanstandung nach § 16 Abs. 2 BDSG in Betracht.
§ 60 BDSG ist hier anwendbar. Denn es handelt sich bei den streitgegenständlichen Rechtshilfeersuchen um Datenverarbeitungen nach § 45 Satz 1 BDSG. Zwar ist das Rechtshilfeverfahren kein Strafverfahren. Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen betrifft aber i.S.d. § 45 Satz 1 BDSG die „Ermittlung“ oder „Verfolgung“ von Straftaten. Denn sie steht in engem funktionalem Zusammenhang mit dem jeweils betroffenen strafprozessualen Ermittlungsverfahren. Ein solches weites Verständnis von § 45 Satz 1 BDSG legt bereits der Wortlaut der Norm nahe, der nicht ausschließlich die Strafverfolgung im engeren Sinne in Bezug nimmt. Aus Systematik sowie Sinn und Zweck des Gesetzes ergibt sich kein abweichendes Ergebnis.
Vgl. auch Ambos/Gronke, in: Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 2. Auflage 2020, § 73 IRG Rn. 101.
Eine Rechtsverletzung ist indes nicht gegeben.
Denn dem Bundesamt ist ein Datenschutzverstoß nicht vorzuwerfen.
Soweit die Klägerin vorbringt, das Bundesamt habe pflichtwidrig eine lediglich defizitäre Prüfung des ihm durch die Staatsanwaltschaft Gießen übermittelten Rechtshilfeersuchens vor dessen Weiterleitung an das Auswärtige Amt vorgenommen, die hierdurch datenschutzrechtlich unzulässig gewesen sei, greift dies nicht durch.
Denn die Zuständigkeit zur Entscheidung über das Ersuchen vom 9. November 2017 lag nach § 2 Abs. 6 Nr. 2 lit. b) der Hessischen Verordnung über Zuständigkeiten in Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen vom 18. November 2014 i.V.m. Nr. 3 lit. c), Nr. 4 der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Landesregierungen von Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverfahren mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten vom 28. April 2004 (Zuständigkeitsvereinbarung 2004) i.V.m. § 74 Abs. 1, 2 IRG bei der Staatsanwaltschaft Gießen, die danach originär zur Prüfung etwaiger Verfahrenshindernisse in Bezug auf das Rechtshilfeersuchen berufen ist. Die auch im Rahmen der sonstigen Rechtshilfe zu beachtenden Datenschutzvorschriften waren von ihr als Bewilligungsbehörde zu prüfen.
Kai Ambos/Annika Maleen Gronke, in: Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 2. Auflage 2020, § 73 IRG Rn. 100.
Innerhalb der Bundesverwaltung entscheidet nach § 74 Abs. 1 Satz 1 IRG grundsätzlich das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt.
Durch Erlass des Bundesministeriums der Justiz vom 2. Januar 2007, II B 6 - Bundesamt - ist dem Bundesamt die Ausübung der Befugnisse des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz nach § 74 Abs. 1 IRG übertragen worden.
Das Bundesamt fungierte insoweit auf dem von der Staatsanwaltschaft Gießen befolgten diplomatischen Geschäftsweg gem. Nr. 5 Abs. 1 lit. a), 30 Abs. 2 Satz 1 RiVASt lediglich als Geschäftswegbehörde (vgl. auch Nr. 30 Abs. 4 Satz 1 lit. a) RiVASt). Ihm kam aus diesem Grund keine rechtliche Verpflichtung zu einer umfassenden eigenständigen Prüfung der Recht- oder Zweckmäßigkeit des Rechtshilfeersuchens zu. Eine solche ergibt sich auch aus Nr. 30 Abs. 1 RiVASt nicht.
Entsprechend Nr. 13 Abs. 1 Satz 2 RiVASt beschränkte sich die Prüfungspflicht des Bundesamtes vielmehr auf die Bewertung, inwiefern ein Fall von besonderer Bedeutung betroffen ist.
Denn die im Wege der Organleihe an die Länder übertragenen Bewilligungsbefugnisse im Bereich der internationalen Rechtshilfe liegen nach Art. 32 Abs. 1 GG als auch außenpolitisch geprägte Entscheidungen genuin beim Bund.
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 9. Juni 2015 - 2 BvR 965/15 -juris Rn. 19; Gleß/Hackner/Trautmann, in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage 2020, juris, Einl. Rn. 31, 35 f.
Die Übertragung auf die an der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 beteiligten Länder ist insoweit nicht vollständig. Nach Nr. 8 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 und Nr. 13 RiVASt ist in Fällen von besonderer Bedeutung der obersten Justizbehörde zu berichten und deren Stellungnahme zu berücksichtigen. In Einzelfällen ist die Übertragung sodann „rückholbar“. Denn das Bewilligungsverfahren bleibt ein Verwaltungsverfahren des Bundes, das auf die Bewilligung als zwischenstaatlichen Akt nach § 74 Abs. 1 Satz 1 IRG zielt.
Vgl. Gleß/Hackner/Trautmann, in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage 2020, juris Einl. Rn. 3, 31, 35 f.
Ein solcher Fall von besonderer Bedeutung ist hier nicht ersichtlich.
Gem. Nr. 13 Abs. 1 Satz 1 RiVASt kommen insoweit Besonderheiten in politischer, tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung in Betracht. Eine besondere Bedeutung liegt insbesondere vor, wenn Anhaltspunkte für die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder einen Verstoß gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung (ordre public) - z.B. eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung oder politische Verfolgung - bestehen (Nr. 13 Abs. 1 Satz 2 RiVASt; vgl. auch § 73 IRG). Ein auch aus § 73 IRG (ggf. in analoger Anwendung) abzuleitendes Rechtshilfeverbot kann sich danach vor allem aus einer mit der Rechtshilfe verbundenen Nichtwahrung von Grundrechten ergeben. Dieses ist in allen Verfahrensstadien von Amts wegen zu prüfen.
Gleß/Hackner/Trautmann, in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage 2020, juris Einl. Rn. 60; Kai Ambos/Annika Maleen Gronke, in: Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 2. Auflage 2020, § 73 IRG Rn. 66, 69 für eine analoge Anwendung bei ausgehenden Ersuchen.
Die Menschen- und Grundrechte des Betroffenen müssen insoweit im Bereich der vertraglosen Rechtshilfe umfassend berücksichtigt werden.
Vgl. Kai Ambos/Annika Maleen Gronke, in: Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 2. Auflage 2020, § 73 IRG Rn. 68, 106.
Ein Fall von besonderer Bedeutung aufgrund einer etwaigen Verletzung von Grundrechten der Klägerin durch das Bundesamt liegt hier nicht vor.
Die Klägerin bringt insoweit vor, dass der Beklagten habe auffallen müssen, dass dem Rechtshilfeersuchen der StA Gießen ein nicht mehr rechtswirksamer Herausgabe- und Durchsuchungsbeschluss beigefügt gewesen sei. Dies rechtfertigt indes nicht die Annahme eines Falls von besonderer Bedeutung. Denn ein Verstoß gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung in Form der Grundrechte der Klägerin durch Beifügung auch eines nicht mehr rechtswirksamen Beschlusses ist hier nicht ersichtlich. Die Rechtswirksamkeit des Beschlusses ist nicht ohne Weiteres Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Rechtshilfeersuchens. Denkbar erscheint, dass auch nicht mehr rechtswirksame Dokumente zu allein informativen Zwecken dem Ersuchen beigefügt werden. Dieses war zudem, wie die Beklagte zutreffend ausführt, nicht auf eine Durchsetzung oder Vollstreckung des Herausgabe- und Durchsuchungsbeschlusses gerichtet, sondern auf sonstige Auskünfte der indischen Behörden. Nichts anderes ergibt sich aus den zeitlichen Abläufen, soweit dem Vorbringen der Klägerin zufolge staatsanwaltschaftliche Ermittlungen erst nach dem Entfall der Rechtswirksamkeit des Beschlusses aufgenommen worden seien.
Das von der Klägerin vorgebrachte Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) ist hier nach Lage der Akten nicht verletzt. Rechtshilfe kann zwar auch bei einem Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem) ausgeschlossen sein. Geschützt werden damit das Vertrauen der im Inland verurteilten Person, dass mit der Strafverbüßung das Unrecht der Tat ausreichend gesühnt ist, und die Chance auf eine erfolgreiche Resozialisierung, die bei drohender weiterer Strafverfolgung im Ausland gefährdet sein kann, aber auch das staatliche Interesse an der verfahrensbeendenden Wirkung seines Urteils.
Gleß/Hackner/Trautmann, in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage 2020, juris Einl. Rn. 66.
Diese geschützten Interessen führen hier nicht zu einem Rechtshilfeverbot, welches das Bundesamt im gegebenen Fall hätte erkennen müssen. Das vom Bundesamt weitergeleitete Rechtshilfeersuchen diente zunächst allein der Sachverhaltsermittlung.
Ambos/Gronke, in: Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 2. Auflage 2020, § 73 IRG Rn. 99.
Dass zur Kenntnis des Bundesamts trotz eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens erneut auf Grundlage identischer Vorwürfe gegen die Klägerin ermittelt worden wäre, ist hier bereits nicht dargetan. Insbesondere ist nicht substantiiert worden, dass das Bundesamt Kenntnis von einem etwaigen Strafklageverbrauch in Bezug auf die gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfe hatte.
Eine solche Darlegungs- bzw. Substantiierungslast traf die Klägerin hier jedoch. Da es sich bei der Rechtshilfe nicht um die Durchführung eines Strafverfahrens handelt und der Grundsatz in dubio pro reo damit zumindest nicht unmittelbar gilt, trägt der Verfolgte eine Darlegungslast für das Bestehen von Rechtshilfehindernissen. Dabei führen pauschale Angaben ins Blaue hinein nicht zur Unzulässigkeit der Rechtshilfe; vielmehr müssen sich aus den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalls begründete Anhaltspunkte für einen Widerspruch zum deutschen bzw. unionsrechtlichen ordre public ergeben.
Ambos/ Gronke, in: Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 2. Auflage 2020, § 73 IRG Rn. 101.
Diese liegen hier in Bezug auf die behauptete mehrfache Verfolgung identischer Vorwürfe nicht vor. Denn nach Lage der Akten ist ersichtlich, dass gegen die Klägerin in verschiedenen strafprozessualen Ermittlungsverfahren ermittelt wurde, sodass den Strafverfolgungsbehörden Ermittlungsmaßnahmen im jeweiligen Verfahren offen standen, auch wenn diese Berührungspunkte zu dem vor dem Amts- und Landgericht Gießen rechtskräftig abgeurteilten Vorwürfen aufweisen.
Soweit die Klägerin darüber hinaus vorbringt, ein Vergleich des in deutscher Sprache abgefassten Originals des Beschlusses mit dem Inhalt der englischen Übersetzung ergebe nachteilige Abweichungen mit Blick auf die Übersetzung (Bl. 104 d. Beiakte), trägt auch dies - auch bei Anstellung der erforderlichen Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls - die Annahme eines Falls von besonderer Bedeutung nicht. Als Verstoß gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung kommt insoweit eine Berührung des in der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG verwurzelten Schuldprinzips in Betracht. Doch ist bereits nicht substantiiert dargetan, dass durch Vorlage einer „falschen“ Übersetzung strafrechtliche Vorwürfe gegen die Klägerin absichtlich konstruiert worden wären. Dies ergibt sich nicht ohne Weiteres daraus, dass die Hochschule, an der die Klägerin promoviert worden ist, fehlerhaft angegeben ist (Bl. 47 d.A.). Die Klägerin hat damit nicht hinreichend nachvollziehbar substantiiert, dass eine „wissentliche Vortäuschung falscher Tatsachen im internationalen Raum“ (Bl. 48 d.A.) gegeben wäre. Insbesondere folgt entgegen dem Vorbringen der Klägerin kein „Vorsatz“ der handelnden Staatsanwaltschaft unmittelbar aus der nach Lage der Akten und sonst ersichtlichen Sachbehandlung (Bl. 76, 96 BA); erst recht begründet diese keine politische Verfolgung.
Zudem ist eine rechtswidrige Berührung des Schuldprinzips hier bereits aus dem Grund nicht anzunehmen, dass mit dem Rechtshilfeersuchen zunächst weitere Amtsermittlung gem. § 160 Abs. 1 StPO betrieben wird, ohne dass durch das Ergebnis dieser Ermittlung ein strafrechtlicher Vorwurf gegen die Klägerin prinzipiell bestätigt würde. Vielmehr dient die strafprozessuale Amtsermittlung im Sinne des Grundrechtsschutzes durch Verfahren auch der Sammlung entlastender Beweise (§ 160 Abs. 2 StPO).
Vgl. Ambos/Gronke, in: Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 2. Auflage 2020, § 73 IRG Rn. 79.
Auch in Bezug auf das vom BKA weitergeleitete Rechtshilfeersuchen ist ein Datenschutzverstoß nicht ersichtlich.
Die Zuständigkeit zur Prüfung des Ersuchens vom 3. März 2016 lag nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Hessischen Verordnung über Zuständigkeiten in Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen vom 18. November 2014 i.V.m. Nr. 3 lit. c), Nr. 4 der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Landesregierungen von Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverfahren mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten vom 28. April 2004 (Zuständigkeitsvereinbarung 2004) i.V.m. § 74 Abs. 1, 2 IRG beim Hessischen Landeskriminalamt, das danach originär zur Prüfung etwaiger Verfahrenshindernisse in Bezug auf das Rechtshilfeersuchen berufen ist.
Auch in Bezug auf das Rechtshilfeersuchen des Hessischen Landeskriminalamts vom 3. März 2016 ist ein Fall von besonderer Bedeutung nicht anzunehmen, sodass das BKA als Geschäftswegbehörde das Ersuchen übermitteln durfte. Die Zuständigkeit des BKA ergibt sich insoweit aus § 3 Abs. 2 Satz 1, 2, § 14 BKAG a.F. i.V.m. Nr. 118 Abs. 2, Nr. 123 Abs. 4 Satz 4, Nr. 124 Abs. 3 lit. b) RiVASt. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BKAG a.F. bleiben besondere bundesgesetzliche Vorschriften, insbesondere die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sowie abweichende Regelungen durch Vereinbarungen des Bundesministeriums des Innern mit den zuständigen obersten Landesbehörden oder durch Vereinbarungen der zuständigen obersten Landesbehörden mit den zuständigen ausländischen Stellen im Rahmen der vom Bund abgeschlossenen Abkommen über die internationale Zusammenarbeit der Zollbehörden, unberührt.
Graulich, in: ders./SchenkeRuthig, Sicherheitsrecht des Bundes,
1. Auflage 2014, § 3 BKAG Rn. 21.
Insoweit beschränkte sich die Prüfungspflicht des BKA zwar nicht grundsätzlich auf die Frage, inwieweit ein Fall von besonderer Bedeutung vorliegt.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 7 Satz 7, 8 BKAG a.F. war vielmehr zusätzlich durch das BKA zu prüfen, ob das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung das Interesse an der Übermittlung der betroffenen Daten überwiegt. Denn § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BKAG betrifft umfassend die Tätigkeit des BKA im internationalen Rechtshilfeverkehr. Soweit durch die Zuständigkeitsvereinbarung 2004 die Prüfungszuständigkeiten im Bereich der internationalen Rechtshilfe im Wege der Organleihe zum Teil auf Landesbehörden übertragen worden sind, die selbst als Prüfungsbehörde fungieren, obliegt diesen Behörden zwar grundsätzlich die Wahrung der gesetzlichen Voraussetzungen bei Stellung des Rechtshilfeersuchens.
Auch soweit das BKA lediglich Ersuchen vermittelt i.S.d. Nr. 123 Abs. 4 Satz 4 RiVASt, besteht jedoch eine Bindung an die gesetzlichen Prüfungspflichten nach § 14 BKAG a.F. nach der dort ausgedrückten gesetzgeberischen Entscheidung fort, soweit spezifisch das BKA als verpflichtete öffentliche Stelle in Bezug genommen wird (§ 14 Abs. 7 Satz 1 BKAG). Das BKA prüft danach in eigener Verantwortung die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Übermittlung der betroffenen personenbezogenen Daten.
Das BKA hat hier die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 7 Satz 7, 8 BKAG auch selbst geprüft und zutreffend bejaht (vgl. Bl. 312 ff. BA). Es hat zudem das Datenschutzniveau in Indien vor der Übermittlung geprüft und unter Rückgriff auf Berichte des Auswärtigen Amts und öffentlich verfügbare Informationsquellen vertretbar als angemessen erachtet. Indien verfügt über hinreichende rechtliche Instrumente des Datenschutzes. Ein faktisch unangemessenes Datenschutzniveau in Bezug auf übermittelte polizeiliche Daten ist hier nicht substantiiert worden.
Weitergehende datenschutzrechtliche Garantien ergaben sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der Übermittlung des Rechtshilfeersuchens auch nicht aus dem Unionsrecht. Die - hier ohnehin unanwendbare - DSGVO gilt erst seit dem 25. Mai 2018. Eine Direktwirkung der Richtlinie (EU) 2016/680 kommt im maßgeblichen Zeitpunkt ebenfalls nicht in Betracht. Denn dies setzte voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Übermittlung des Rechtshilfeersuchens die Umsetzungsfrist abgelaufen wäre. Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 war jedoch bis zum 6. Mai 2018 befristet (Art. 63 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2016/680).
Eine verfassungsunmittelbare weitergehende Prüfungspflicht des BKA bestand hier nicht. Denn die Gewährleistung des Grundrechts der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG kann im Rahmen der Prüfung erfolgen, ob durch das Rechtshilfeersuchen ein Verstoß gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung (ordre public) i.S.d. § 73 IRG erfolgte.
Dies ist hier nicht ersichtlich.
Soweit die Klägerin einwendet, dem Ersuchen sei ein veralteter Herausgabe- und Durchsuchungsbeschluss sowie eine fehlerhafte Übersetzung beigefügt worden, begründet dies keine Verpflichtung des BKA zur Zurückleitung des Rechtshilfeersuchens.
Auch aus dem Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Union ergibt sich kein Verstoß gegen den ordre public, den das BKA bei der Übermittlung des Rechtshilfeersuchens hätte berücksichtigten müssen. Denn Beschlüsse über das angemessene Datenschutzniveau eines Empfängerstaats nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 waren im maßgeblichen Zeitpunkt der Übermittlung des Ersuchens nicht Teil des Rechtshilfeverkehrs.
Eine unverhältnismäßige Verkürzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Klägerin liegt hier nicht allgemein darin, dass in Fortsetzung der strafprozessualen Amtsermittlung durch eine Geschäftswegbehörde personenbezogene Daten nach Indien übermittelt worden sind. Dabei berücksichtigt das Gericht auch den Umstand, dass die übermittelten Daten nach Lage der Akten und dem Eindruck der mündlichen Verhandlung ihrer Kategorie nach nicht geeignet waren, eine menschenrechtswidrige Behandlung oder politische Verfolgung entsprechend Nr. 13 Abs. 1 Satz 2 RiVASt auszulösen. Begründete Anhaltspunkte für die Gefahr einer solchen Behandlung der Klägerin liegen nicht vor. Auch ein Interesse bezüglich einer unzulässigen Weitergabe der Daten seitens der indischen Behörden ist nicht dargetan.
Auch nach dem Antrag zu 2. ist die Klage zulässig, aber in der Sache nicht begründet.
Der Klägerin kommt ein Anspruch auf Rückforderung der übermittelten Dokumente nicht zu. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus einem öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch.
Die ungeschriebenen tatbestandlichen Voraussetzungen des Folgenbeseitigungsanspruchs sind in ihren Strukturen weitgehend geklärt, mögen auch in der näheren dogmatischen Ableitung dieses Anspruchs unverändert unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. Dabei dürften zunehmend durch Richterrecht geprägte, gewohnheitsrechtliche Gesichtspunkte überwiegen, nachdem Bundes- oder Landesgesetzgeber ihre Regelungskompetenz nicht wahrgenommen haben. Es unterliegt keinen ernsthaften Zweifeln, dass Grundsätze des materiellen Rechtsstaates, zu denen auch die Grundrechte gehören, bei rechtswidrigem Handeln eine Sanktion verlangen, die sich nicht in der Zahlung einer Entschädigung erschöpfen kann.
Das alles bedarf hier indes keiner weiteren Vertiefung. Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung ist nach insoweit unumstrittenem Stand der Rechtsprechung jedenfalls unter folgenden Voraussetzungen gegeben: Es muss ein hoheitlicher Eingriff vorliegen, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt. Für den Betroffenen muss dadurch ein rechtswidriger Zustand entstanden sein, der andauert.
BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24.91 -, juris Rn. 23 f.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da ein Datenschutzverstoß und ein damit verbundener Eingriff in die Rechte der Klägerin durch das Bundesamt und das BKA nicht feststellbar ist.
Auch im Übrigen ist für die begehrte Rückforderung der Dokumente keine Anspruchsgrundlage ersichtlich.
Die Entscheidung über die Kosten richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert, der für die Anträge zu 1. und 2 jeweils separat festzusetzen war, soweit Begehren mit Bezug zu Bundesamt und BKA verfolgt wurden.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
20.000,- Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.