Beschwerde gegen Gebührenentscheidung: Abweisung wegen gesonderter Anspruchsstellung auf Unterkunftskosten
KI-Zusammenfassung
Ein beigeordneter Rechtsanwalt legte Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung zu Unterkunftskosten ein. Zentrale Frage war, ob mehrere anteilige Ansprüche einer Bedarfsgemeinschaft als derselbe Gegenstand i.S.v. BRAGO zu behandeln sind. Das OVG verwies auf §11 Abs.1 BSHG und bestätigte die getrennten Ansprüche; die Beschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen und das Verfahren gerichtsgebührenfrei entschieden.
Ausgang: Beschwerde des Rechtsanwalts gegen Zurückweisung der Erinnerung als unbegründet abgewiesen; Verfahren gerichtsgebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 11 Abs. 1 BSHG hat jeder einzelne Hilfesuchende einen eigenen Anspruch auf Hilfe, der auch die Unterkunftskosten umfasst; die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft führt nicht zur rechtlichen Zusammenlegung dieser Ansprüche.
Bei der anwaltlichen Gebührenbemessung sind die Begriffe ‚Angelegenheit‘ und ‚Gegenstand‘ zu unterscheiden: Gegenstand bezeichnet das Rechtsverhältnis, die Angelegenheit den Umfang des Auftrags, sodass eine Angelegenheit mehrere Gegenstände umfassen kann.
Getrennte Ansprüche auf anteilige Miet- oder Unterkunftskosten sind als verschiedene Gegenstände i.S.v. BRAGO zu behandeln; dass es sich nur um Anteile an einer Gesamtforderung handelt, schließt die Zusammenrechnung der Gegenstände nach § 7 Abs. 2 BRAGO nicht aus.
Beschwerden gegen Gebührenentscheidungen sind nach § 128 Abs. 4 BRAGO zulässig; Beschlüsse hierüber sind unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 128 Abs. 4 Satz 3 BRAGO) und die Kostenentscheidung kann gemäß § 128 Abs. 5 BRAGO Gerichtsgebührenfreiheit anordnen.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 ablehnend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 311/99
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts ist nach § 128 Abs. 4 BRAGO zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Nach § 11 Abs. 1 BSHG, der sich auch auf die Unterkunftskosten bezieht, hat jeder einzelne Hilfesuchende einen eigenen Anspruch auf Hilfe. An dieser rechtlichen Beurteilung ändert sich auch nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nichts, wenn eine "Bedarfsgemeinschaft" aus mehreren sozialhilfebedürftigen Familienmitgliedern hilfebedürftig ist.
Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 - 5 C 65.88 -, FEVS 43, 268 (271) m.w.N.
Dass mit den gesonderten Ansprüchen der Kläger auf bloß einen Anteil an den Unterkunftskosten der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit nicht "derselbe" im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ist, widerspricht auch nicht der Zusammenrechnung der Gegenstände - hier also der Mietkostenanteile - nach § 7 Abs. 2 BRAGO. Die Begriffe "Angelegenheit" und "Gegenstand" sind zu unterscheiden. Gegenstand ist das Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht, während die Angelegenheit vom Umfang des erteilten Auftrags abhängt, mithin mehrere Gegenstände umfassen kann.
Vgl. etwa Hartmann, Kostengesetz, 30. Auflage, § 6 BRAGO Rdnr. 27; BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2000 - 11 C 1.99 -, NJW 2000, 2289 = DVBl. 2000, 1462 jeweils m.w.N.; zu einem vergleichbaren Fall: OLG München, Beschluss vom 25. Januar 1990 - 11 W 3362/89 -, MDR 1990, 560.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 5 BRAGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 128 Abs. 4 Satz 3 BRAGO).