Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss wurde vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Streitgegenstand war, ob die Rückforderungsbescheide einzelne Antragsteller in Höhe des Gesamtbetrags verpflichteten. Das Gericht hielt die Argumentation der Antragsteller für unbegründet und verwies auf den eindeutigen Verfügungssatz mit Anlage. Die Kosten trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vorliegen eines Rückforderungsbescheids mit Verfügungssatz und beigefügter Anlage ergibt sich hinreichend deutlich, inwieweit Bewilligungsbescheide gegenüber einzelnen Betroffenen zurückgenommen und Rückforderungsbeträge zugeordnet werden.
Eine Beschwerde/Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist nur dann erfolgreich, wenn sie substanziiert und mit durchgreifenden Einwendungen gegen den Kostenansatz bzw. die Kostengrundentscheidung vorgetragen wird.
Erklärt das Gericht die Beschwerde als unbegründet, kann es den Beschwerdeführer gemäß den einschlägigen Vorschriften des Kostenrechts zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichten.
Beschlüsse des Gerichts können nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 5 L 179/04
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung der Antragsteller gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. Oktober 2004 zu Recht zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses vom 1. Dezember 2004 verwiesen. Der Begründung dieses Beschlusses ist die Beschwerde lediglich mit einem Hinweis auf die Schriftsätze im bisherigen Verfahren entgegen getreten. Der in den Schriftsätzen des Bevollmächtigten der Antragsteller vom 21. September 2004 und 14. Oktober 2004 enthaltenen Argumentation gegen die noch streitige Kostenfestsetzung ohne Berücksichtigung einer Erhöhung der Gebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 10. Juni 2002 - 12 E 457/99 -, FEVS 54, 188 sowie Beschluss vom 1. Februar 2001 - 16 E 541/00 -, juris) zu Recht nicht gefolgt. Insbesondere ist der Einwand der Antragsteller unzutreffend, jeder Einzelne von Ihnen sei auf Grund des Rückforderungsbescheides des Antragsgegners vom 12. Januar 2004 einer Forderung in Höhe des Gesamtbetrags ausgesetzt gewesen. Denn aus dem Verfügungssatz des Bescheides in Verbindung mit der beigefügten Anlage ergibt sich hinreichend deutlich, inwieweit die Bewilligungsbescheide im Verhältnis zu den einzelnen aufgeführten Antragstellern zurückgenommen und die den Antragstellern jeweils erbrachten Leistungen von ihnen zurückgefordert werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.