Beschwerde gegen Kostenentscheidung: Keine Erhöhung der Prozessgebühr bei mehreren Klägern
KI-Zusammenfassung
Die Kläger legten Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Erinnerungsverfahren zur Kostenfestsetzung ein. Streitpunkt war, ob Ansprüche mehrerer Kläger auf anteilige Unterkunftskosten denselben Gegenstand bilden und damit eine Erhöhung der Prozessgebühr bei gemeinsamer Beiordnung rechtfertigen. Das OVG weist die Beschwerde zurück und bestätigt, dass die jeweiligen Ansprüche nicht denselben Gegenstand betreffen; eine Mehrvergütung der Prozessgebühr tritt daher nicht ein. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Beschwerde der Kläger gegen die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen; Kosten dem Unterliegenden auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche mehrerer Kläger auf anteilige Unterkunftskosten betreffen nicht zwingend denselben Gegenstand; daher ist eine Erhöhung der Prozessgebühr bei gemeinsamer Beiordnung des Rechtsanwalts nicht gerechtfertigt.
Für eine Gebührenerhöhung kommt es auf die Identität des Streitgegenstands an; bloße Gemeinsamkeit der anwaltlichen Vertretung reicht dafür nicht aus.
Eine Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Vorinstanz die vorgebrachten Einwendungen im Erinnerungsverfahren substantiiert geprüft und überzeugend entschieden hat.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Unterliegenden aufzuerlegen; die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 3306/04
Tenor
Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen, auf die der Senat zu Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug nimmt. Das Verwaltungsgericht hat sich mit den Argumenten der Kläger im Erinnerungsverfahren, auf die Bezug zu nehmen sich die Kläger zur Begründung ihrer Beschwerde beschränkt haben, ausführlich und überzeugend auseinandergesetzt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Frage der Mehrvergütung wird, wie lediglich ergänzend bemerkt werden soll, auch durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Februar 2001 - 16 E 541/00 -, Juris, gestützt, nach welchem die jeweiligen Ansprüche mehrerer Kläger auf anteilige Unter-
kunftskosten nicht "denselben" Gegenstand betreffen und deshalb eine Erhöhung der Prozessgebühr bei dem gemeinsam beigeordneten Rechtsanwalt nicht stattfindet.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.