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Oberverwaltungsgericht NRW·16 E 319/02·29.06.2004

Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe in Sozialhilfeklage zurückgewiesen

SozialrechtGrundsicherungsrecht (Sozialhilfe)Prozesskostenhilfe / Verfahrensfragen im SozialrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Hilfe zum Lebensunterhalt für verschiedene Zeiträume. Das OVG weist die Beschwerde zurück: Für den Zeitraum 2.6.1992–31.5.1997 besteht keine hinreichende Erfolgsaussicht, da das Einkommen den Regelbedarf und angemessene Unterkunftskosten deckte; weitere Zeiträume betreffen eine Klageänderung und sind beschwerdeunzulässig. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung von PKH in Sozialhilfeklage als unbegründet abgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe in sozialhilferechtlichen Klagen setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus; fehlt diese, ist PKH zu versagen.

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Bei der Bedarfsermittlung im Sozialhilferecht sind objektiv unangemessen hohe tatsächliche Unterkunftskosten unbeachtlich, wenn der Leistungsberechtigte zumutbare Möglichkeiten zur Kostensenkung hatte (z. B. Umzug, Untervermietung).

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Das Vorbringen, der Betroffene habe neben dem Regelbedarf darüber hinaus Kosten (z. B. Kfz-Unterhalt) getragen, schließt Bedürftigkeit nur dann aus, wenn daraus eine tatsächliche Unmöglichkeit der Deckung des Regelbedarfs folgt.

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Eine Beschwerde ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer das Klagebegehren nachträglich erweitert; solche Klageänderungen sind von der Vorinstanz nach § 91 VwGO zu prüfen und begründen nicht ohne weiteres eine im Beschwerdeverfahren überprüfbare PKH-Negativentscheidung.

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Die Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten eines gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens kann nach § 188 Satz 2 VwGO i.V.m. § 166 VwGO und § 127 Abs. 4 ZPO versagt werden.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 3 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung (RSVO)§ 188 Satz 2 VwGO§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 4535/97

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg. Die Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für sein zuletzt - in der Beschwerdeschrift - formuliertes Klagebegehren,

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den Beklagten zu verpflichten, ihm, dem Kläger, Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 10. Oktober 1990 bis ("mindestens") zum 31. Mai 2001 zu gewähren,

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liegen nicht vor.

5

Soweit es um den Leistungszeitraum vom 2. Juni 1992 bis zum 31. Mai 1997 geht, hat das Verwaltungsgericht zutreffend eine hinreichende Aussicht auf Erfolg verneint. Angesichts des in diesem Zeitraum bezogenen monatlichen Einkommens zwischen 1.950 DM und 2.124,20 DM besteht für den Senat kein Zweifel, dass der Kläger sowohl seinen Regelsatzbedarf als auch angemessene Aufwendungen für eine Unterkunft bestreiten konnte, ohne dass daneben noch auf die Anerkennungsfähigkeit diverser Versicherungsbeiträge ankäme. Dass die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft des Klägers das für eine Einzelperson Angemessene bei weitem überstiegen, ist im Rahmen der Bedarfsermittlung ohne Belang. Denn es ist nicht ernstlich zu bezweifeln, dass der Kläger, der zumindest seit Oktober 1990 Sozialhilfeleistungen beim Beklagten begehrt, bis zum Beginn des vorliegend zu betrachtenden Zeitraumes längst seine sozialhilferechtlich völlig unangemessenen Aufwendungen hätte senken können, sei es durch die Aufgabe seiner bisherigen Unterkunft und Anmietung einer preisgünstigeren Wohnung, sei es durch Untervermietung von Teilen seiner mit etwa 120 qm sehr großen Unterkunft (§ 3 Abs.1 Satz 2 der Regelsatzverordnung - RSVO -). Abgesehen davon spricht entscheidend gegen eine sozialhilferechtliche Bedürftigkeit des Klägers in dem genannten Zeitraum, dass er in der Zeit vom 2. Juni 1992 bis zum 31. Mai 1997 tatsächlich ohne die Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt auskommen und überdies offensichtlich die nicht vom sozialhilferechtlichen Regelbedarf erfassten Kosten für die Unterhaltung und Nutzung eines Kraftfahrzeuges tragen konnte.

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Soweit der Kläger darüber hinaus Prozesskostenhilfe für eine die Zeiträume vom 10. Oktober 1990 bis zum 1. Juni 1992 sowie vom 1. Juni 1997 bis zum 31. Mai 2001 umfassende Sozialhilfeklage begehrt, ist sein Rechtsmittel bereits mangels Beschwer unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat das Klagebegehren des Klägers auf der Grundlage seiner Ausführungen dahingehend ausgelegt, dass er Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom ersten in der Klageschrift erwähnten Hilfeantrag (2. Juni 1992) bis zum Ende des Monats der Widerspruchsentscheidung des Beklagten (31. Mai 1997) erstreiten wollte. Wenn der Kläger nunmehr eine Entscheidung begehrt, die sich auf weitere Zeiträume erstreckt, ohne dabei zugleich die dem angefochtenen Beschluss zugrundeliegende Auslegung des Klagebegehrens durch das Verwaltungsgericht anzugreifen, handelt es sich um eine Klageänderung, die das Verwaltungsgericht im Rahmen des angefochtenen Beschlusses noch nicht berücksichtigen konnte und über deren Zulässigkeit, insbesondere nach Maßgabe des § 91 VwGO, es erst noch zu befinden hat. Es liegt mithin noch keine ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung hinsichtlich der neu in das Verfahren eingeführten Zeiträume vor, die den Kläger belasten und die das Oberverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz überprüfen könnte. Das gilt auch für den Zeitraum vom 10. Oktober 1990 bis zum 1. Juni 1992, den das Verwaltungsgericht bei der Auslegung des Klagebegehrens in den Blick genommen hat und auf dessen Erfolgsaussichten es vorsorglich mit zutreffenden Erwägungen eingegangen ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO sowie auf § 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.