Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Klagebefugnis im Vertriebenenrecht
KI-Zusammenfassung
Die Kläger zu 2. bis 5. rügen die Versagung von Prozesskostenhilfe und die Ablehnung ihrer Klagen wegen mangelnder Klagebefugnis. Das OVG bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass eine Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid gemäß §27 Abs.1 Satz2 BVFG nur auf ausdrücklichen Antrag der Bezugsperson erfolgen kann und daher eigene Rechte Dritter nicht verletzt werden. EinPKH-Antrag vor dem Oberverwaltungsgericht ist unzuständig; der Antrag vom 4.10.2005 wird verworfen.
Ausgang: Beschwerde der Kläger zu 2.–5. gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe und Klagebefugnis abgewiesen; Antrag vom 4.10.2005 verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Ablehnung der Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid verletzt die Rechte Dritter nur, wenn die betreffende Norm eine unabhängig schutzwürdige Rechtsposition der Dritten begründet.
§ 27 Abs.1 Satz2 BVFG ist dahin auszulegen, dass eine Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid nur auf ausdrücklichen Antrag der Bezugsperson erfolgen kann; daraus folgt, dass Dritte ohne eigenen Antrag regelmäßig keine Klagebefugnis haben.
Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung einer geplanten Klageänderung sind vorrangig im erstinstanzlichen Verfahren zu stellen; das Berufungsgericht ist hierfür regelmäßig nicht zuständig.
Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs.2 VwGO in Verbindung mit den einschlägigen zivilprozessualen Vorschriften; außergerichtliche Kosten können im Regelfall nicht erstattet werden.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 1 K 7269/04
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kläger zu 2. - 5. tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Antrag vom 4. Oktober 2005 wird verworfen.
Gründe
Die Beschwerde, die auch im Hinblick auf den Schriftsatz der Bevollmächtigten der Klägerseite vom 29. September 2005 als Beschwerde der Kläger zu 2. - 5. zu werten ist, hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger zu 1. Prozesskostenhilfe bewilligt, das Prozesskostenhilfebegehren der weiteren Kläger hingegen mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Klagen der Kläger zu 2. - 5. seien bereits mangels Klagebefugnis unzulässig, denn die Ablehnung der Einbeziehung in einen dem Kläger zu 1. zu erteilenden Aufnahmebescheid könne sie nicht in eigenen Rechten verletzen, § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG n.F. bestimme, dass eine Einbeziehung (nur) auf ausdrücklichen Antrag der Bezugsperson vorgenommen werde.
Diese rechtliche Würdigung, der die Beschwerdeführer in der Sache nicht substantiiert entgegengetreten sind, ist nicht zu beanstanden. Sie stimmt mit der ständigen Rechtsprechung der mit dem Vertriebenenrecht befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen überein.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2005 - 14 A 4339/02 -, Beschluss vom 16. Februar 2005 - 2 A 4295/02 - und Beschluss vom 29. September 2005 - 12 E 1079/05 -.
Soweit der Kläger zu 1. mit dem auf Einbeziehung der Kläger zu 2. bis 5. gerichteten Antrag vom 8. Juni 2005 eine Klageänderung herbeiführen will und hierfür zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erstrebt, weist der Senat darauf hin, dass dieses Begehren zunächst im erstinstanzlichen Verfahren zu verfolgen ist.
Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2004 - 16 E 319/02 -.
Soweit mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2005 gegenüber dem Senat vorsorglich (neu)" beantragt wird, den Klägern zu 2. bis 5. Prozesskostenhilfe zu bewilligen, fehlt es hierfür an der Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts. Sollte dieser Antrag erstinstanzlich weiterverfolgt werden, könnte er im Übrigen nicht durchdringen, da aus den oben ausgeführten Gründen für eine Klage der Kläger zu 2. bis 5. mangels Klagebefugnis hinreichende Erfolgsaussichten nicht festgestellt werden könnten.
Aus den vorstehenden Gründen kann dahinstehen, ob den Beschwerdeführern Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist zu gewähren wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 166 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).