Beschwerde: Keine Klagebefugnis der Sorgeberechtigten für Tagespflegegeld (§ 23 SGB VIII)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügte die Zurückweisung ihrer Erinnerung und begehrte die Verpflichtung der Behörde zur Zahlung von Tagespflegegeld für ihre Kinder ab November 2004. Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil der geltend gemachte Anspruch nach § 23 SGB VIII nicht der Personensorgeberechtigten, sondern allein der Tagespflegeperson zusteht. Verfassungsrechtliche Einwände (§ Art. 6 GG) und eine frühere Praxis begründen keine andere Anspruchsberechtigung. Prozesskostenhilfe für erstmals gestellte hilfsweise Anträge ist im Beschwerdeverfahren nicht zu gewähren.
Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen Zurückweisung der Erinnerung/Klage mangels Klagebefugnis abgewiesen; Beschwerdeverfahren gerichtskostenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Aufwendungs- und Kostenersatz nach § 23 SGB VIII steht der Tagespflegeperson zu; Personensorgeberechtigte sind hierfür nicht klagebefugt.
Die Berufung auf Art. 6 GG begründet nur dann eine abweichende Auslegung einer Leistungsvorschrift, wenn schlüssig dargelegt wird, dass die Verfassung eine solche Auslegung verlangt.
Die erstmalige Gewährung von Prozesskostenhilfe für geänderte oder erstmals gestellte Klagebegehren ist im Beschwerdeverfahren nicht zu entscheiden; darüber ist vorrangig erstinstanzlich zu befinden.
Eine behördliche Vorpraxis der unmittelbaren Bewilligung gegenüber einer Personensorgeberechtigten begründet keinen gesetzlichen Anspruch, wenn die gesetzliche Anspruchsregelung eine andere Berechtigung vorsieht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 26 K 1892/05
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die Klage mit dem erstinstanzlich eingereichten Antrag habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ff. ZPO), ist nicht zu beanstanden. Für die Klage mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin für ihre minderjährigen Kinder B. und T. ab November 2004 ein Tagespflegegeld gemäß § 23 SGB VIII zu zahlen, fehlt es nach der vom Verwaltungsgericht zutreffend zitierten einschlägigen Rechtsprechung,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2001 - 12 A 31/01 -, NVwZ-RR 2002, 196 = FEVS 53, 151,
an der Klagebefugnis, weil ein etwaiger Anspruch auf Aufwendungs- und Kostenersatz nach § 23 SGB VIII allein der Tagespflegeperson, nicht hingegen der Personensorgeberechtigten zustehen kann. Die gegen diesen rechtlichen Ansatz gerichteten Ausführungen der Beschwerdebegründung, in denen sich die Klägerin auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GG beruft, rechtfertigen keine andere Beurteilung. Dass diese Verfassungsbestimmungen eine Gesetzesauslegung im Sinne einer Anspruchsberechtigung der Personensorgeberechtigten gebieten, ist weder schlüssig aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Soweit das Tagespflegegeld in der Vergangenheit vom Beklagten unmittelbar gegenüber der Klägerin bewilligt worden sein sollte, könnte eine entsprechende Handhabung keine Anspruchsberechtigung der Klägerin für den Streitzeitraum begründen. Die Anspruchsberechtigung richtet sich vielmehr allein nach der einschlägigen gesetzlichen Regelung.
Für die erstmals mit der Beschwerdeschrift in das Verfahren eingeführten hilfsweisen Anträge kann Prozesskostenhilfe nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren erstritten werden. Ob der hilfsweise Antrag auf Verpflichtung des Beklagten, die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Tagespflege durch Frau C. L. für das Wohl der Kinder der Klägerin B. und T. mit Wirkung ab dem November 2004 festzustellen bzw. der weitere hilfsweise Antrag, festzustellen, dass für das Wohl der Kinder der Klägerin B. und T. ab November 2004 die Tagespflege durch Frau C. L. erforderlich ist, hinreichende Erfolgsaussichten bietet, kann hier dahin stehen. Jedenfalls besteht kein Rechtsschutzinteresse für eine solche erstmalige Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für diese Begehren im Rahmen des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Vielmehr ist über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das geänderte Klagebegehren zunächst erstinstanzlich zu entscheiden.
Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2004 - 16 E 319/02 -.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2, § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs.1 VwGO unanfechtbar.