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Oberverwaltungsgericht NRW·16 B 441/99·20.04.1999

Zulassungsanträge zu einstweiliger Sozialhilfefestsetzung wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses verworfen

SozialrechtSozialhilfe/GrundsicherungEinstweiliger Rechtsschutz im SozialrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW verwirft/gleichtzeitig lehnt die Zulassung der Beschwerde mehrerer Antragstellerinnen im einstweiligen Rechtsschutz ab. Streitpunkt ist, ob ein billigenswertes Rechtsschutzinteresse und Anordnungsgrund für vorläufige Sozialhilfe besteht. Das Gericht betont fehlende konkrete Verfolgung der Anträge, unaufgeklärte Vermögensverhältnisse und das Vorliegen von Drittunterstützung als Gründe. Folge: Zulassungsanträge sind unzulässig bzw. unbegründet.

Ausgang: Zulassungsanträge der Antragstellerinnen im einstweiligen Rechtsschutz überwiegend als unzulässig verworfen bzw. abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung einer Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz setzt ein fortbestehendes und konkretes, billigenswertes Rechtsschutzinteresse voraus; abstrakte oder grundsatzbezogene Begehrlichkeiten sind ungeeignet.

2

Fehlt die hinreichende Glaubhaftmachung wesentlicher wirtschaftlicher Umstände (z. B. Verbleib erheblicher Zuwendungen, Finanzierung eines PKW), darf die Behörde bzw. das Gericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagen.

3

Wenn der Antragsteller erkennbar nicht mehr an der Weiterverfolgung des zuletzt gestellten Antrags interessiert ist, fehlt ein rechtsschutzwürdiges Interesse an der Zulassung der Beschwerde.

4

Vorläufiger Rechtsschutz ist zu versagen, solange der notwendige Lebensunterhalt kontinuierlich von Dritten gedeckt wird und nicht hinreichend dargelegt ist, dass diese Unterstützung in naher Zukunft wegfällt.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 188 Satz 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 L 3992/98

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin zu 1. auf Zulassung der Beschwerde wird verworfen, der entsprechende Antrag der Antragstellerin zu 3. wird abgelehnt.

Die Antragstellerinnen zu 1. und zu 3. tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahrens je zur Hälfte.

Gründe

2

Der nur noch von den Antragstellerinnen verfolgte Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Der Antrag auf Beschwerdezulassung der Antragstellerin zu 1. ist unzulässig. Dabei kann offen bleiben, inwieweit die nach Ergehen der angefochtenen Entscheidung erfolgten Modifizierungen des Rechtsschutzzieles einer Beschwerdezulassung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entgegenstehen. Vorliegend treten nämlich weitere Besonderheiten hinzu, wegen derer der Antragstellerin zu 1. ein billigenswertes Rechtsschutzinteresse abgesprochen werden muß. Zum einen kann nicht mehr ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die Antragstellerin überhaupt noch an der Weiterverfolgung der zuletzt, mit Schriftsatz vom 5. April 1999, gestellten Anträge interessiert ist. Dagegen spricht, daß sie entgegen den im besagten Schreiben mitgeteilten Absichten den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners verlassen hat und sich nunmehr nach den telefonisch mitgeteilten Angaben ihres Prozeßbevollmächtigten in einer Pension im Raum S. aufhält. Es kann daher nicht mehr hinreichend sicher davon ausgegangen werden, daß die zuletzt erstrebte Übernahme der Unterbringungskosten in einem von zwei benannten Hotels in D. und der zusätzlich anfallende notwendige Lebensbedarf während des Verweilens in einer dieser Unterkünfte jetzt noch weiterverfolgt wird. Unter diesen Umständen erweckt das prozessuale Vorgehen der Antragstellerin den Eindruck, als gehe es ihr nicht um eine konkrete - und vom Antragsgegner begleitete - Hilfe in der aktuellen Lage nach dem Auszug aus der Wohnung K. in D. , sondern gleichsam um eine Verpflichtung des Antragsgegners "dem Grunde nach". Für solchermaßen von der konkreten Bedarfslage losgelöste Grundsatzentscheidungen ist indessen der vorläufige Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO einschließlich des sich gegebenenfalls anschließenden Rechtsmittelverfahrens der ungeeignete Ort.

4

Darüber hinaus fehlt es auch deshalb am Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin zu 1., weil der Antragsgegner im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens erneut in eine eingehende Prüfung des Hilfefalles eingetreten ist und die Antragstellerin um Klarstellungen gebeten hat, deren Notwendigkeit auch vom Senat gesehen wird. Das gilt vor allem für die Fragen nach dem Verbleib der erst jetzt bekanntgewordenen Schenkung der Familie Heege von rund 50.000 DM und nach der Finanzierung des bis vor kurzem von der Antragstellerin genutzten Kraftfahrzeuges. Die ohne Offenlegung des zwischenmenschlichen oder geschäftlichen Hintergrundes mitgeteilte Überlassung eines derart hohen Geldbetrages im Juli 1997 wirft entgegen der von den Antragstellern eingenommenen Sichtweise auch jetzt noch Zweifel an der behaupteten Hilfebedürftigkeit auf, weil der Verbleib des Geldes weitgehend ungeklärt ist und die Antragsteller nach den unwidersprochen gebliebenen Darlegungen des Antragsgegners selbst unmittelbar nach der Erhalt der Summe mit nachgerade dramatischen Behauptungen um Hilfe zum Lebensunterhalt nachgesucht haben, was ohne zureichende Erklärungen, an denen es indessen bislang fehlt, den Verdacht fortwirkender Manipulationen hervorrufen muß. Da der Besitz und die Nutzung eines Kraftfahrzeuges trotz behaupteter Notlage die Annahme verdeckter Einkünfte nahelegt, hat der Antragsgegner - wie auch der Senat - mit Recht glaubhafte, das heißt hinreichend belegte und überprüfbare Angaben zur Kostentragung für die Zeit der Antragstellung beim Verwaltungsgericht gefordert; die Notwendigkeit, die einmal entstandenen Zweifel an der weitgehenden Einkommenslosigkeit der Antragsteller durch eine derartige Glaubhaftmachung zu zerstreuen, wird nicht dadurch beseitigt, daß auf mehrere Jahre zurückliegende Glaubhaftmachungen verwiesen und die Abmeldung des zuletzt genutzten Fahrzeuges behauptet wird. Der Senat vermag ein billigenswertes Rechtsschutzinteresse nicht zu erkennen, so lange die umfassend anwaltlich beratene Antragstellerin zu 1. es versäumt, im Zusammenwirken mit dem Antragsgegner die ihr mögliche und zumutbare Klärung ihrer wirtschaftlichen Situation herbeizuführen.

5

Hinsichtlich der Antragstellerin zu 3. geht der Senat Zweifeln an der Zulässigkeit des Zulassungsantrages, die sich aus dem vorstehend geschilderten - und auch der Antragstellerin zu 3. zuzurechnenden - prozessualen Vorgehen der Antragstellerin zu 1. sowie aus dem zwischenzeitlichen Fallenlassen des auf sie bezogenen Rechtsschutzbegehrens im Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten vom 29. März 1999 resultieren, nicht weiter nach, weil es jedenfalls an den Voraussetzungen des allein geltend gemachten Beschwerdezulassungsgrundes entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses) fehlt. Jedenfalls im Ergebnis bestehen keine ernstlichen Zweifel am Beschluß des Verwaltungsgerichts, weil Überwiegendes gegen das Bestehen eines Anordnungsgrundes spricht. Die Antragstellerin zu 3. ist von der Familie Heege aufgenommen worden und erhält derzeit von dieser den notwendigen Lebensunterhalt; Anhaltspunkte dafür, die Familie Heege könne ihre Hilfeleistung in naher Zukunft einstellen, bestehen nicht. Wenngleich Hilfesuchende von Rechts wegen nicht dauerhaft auf die Hilfsbereitschaft nahestehender, aber nicht unterhaltsverpflichteter Personen verwiesen werden können, und daher ein solcher Umstand in einem Hauptsacheverfahren dem Hilfebegehren nicht rundweg entgegengehalten werden könnte, fehlt es doch an den besonderen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes, so lange der sozialhilferechtliche Bedarf wie vorliegend kontinuierlich von Dritten gedeckt wird.

6

Vgl. OVG NW, Beschluß vom 15. September 1997 - 8 B 2097/96 -.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 188 Satz 2 VwGO sowie auf § 100 Abs. 1 ZPO.

8

Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.