Antrag auf PKH und Beschwerde zu einstweiliger Sozialhilfe abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe zur Führung einer Beschwerde gegen die Nichtgewährung von Sozialhilfeleistungen für Dezember 2004. Das Oberverwaltungsgericht hat die PKH abgelehnt und die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen, da keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und kein besonderer Grund nach §123 Abs.1 S.2 VwGO dargelegt wurden. Vorläufig erhaltene Zuwendungen und Leistungen der Arbeitsverwaltung würden den notwendigen Bedarf voraussichtlich decken; weitergehende Zweifel an der Hilfebedürftigkeit sind im Widerspruchsverfahren zu prüfen.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt; Beschwerde auf einstweilige Sozialhilfe als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs.1 Satz 2 VwGO ist ein besonderer Grund substantiiert darzulegen; bloße Vermutungen oder nicht tragfähige Darstellungen genügen nicht.
Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren können vorläufig erhaltene Zuwendungen und Leistungen Dritter sowie Leistungen der Arbeitsverwaltung zur vorläufigen Deckung des existenziellen Bedarfs berücksichtigt werden und schließen einstweilige Leistungsansprüche aus, wenn sie voraussichtlich ausreichen.
Zur Klärung tatsächlicher Zweifel an der Hilfebedürftigkeit (z. B. Vermutung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit) bedarf es keiner abschließenden Entscheidung im Eilverfahren; diese Sachfragen sind im Widerspruchs- oder Hauptsacheverfahren zu prüfen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 5 L 3385/04
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten entsprechend § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch den Berichterstatter. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung, die Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. Dezember 2004 in der Fassung des Beschlusses vom 27. Dezember 2004, bietet aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 166 VwGO, § 114 ZPO).
Mit der Beschwerde begehrt der Antragsteller sinngemäß den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegner vorläufig verpflichtet wird, Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz für den Antragsteller unter Berücksichtigung des Bedarfs seiner Ehefrau, insgesamt in Höhe von 605 EUR monatlich, für den Zeitraum vom 15. bis 31. Dezember 2004 zu gewähren. Diese Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Ein besonderer Grund im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 12 B 390/03 -), der ein gerichtliches Einschreiten im beantragten Sinne rechtfertigt, ist nicht substantiiert dargelegt. Es spricht vielmehr Überwiegendes dafür, dass dem Antragsteller im Umfang des Unerlässlichen ausreichende Mittel zur Deckung des eigenen Bedarfs und des Bedarfs seiner Ehefrau im Streitzeitraum zur Verfügung standen. Nach den Angaben in dem Schriftsatz vom 29. Dezember 2004 haben sie - neben den Leistungen der Arbeitsverwaltung, die sich nach der Angabe im Schriftsatz vom 28. Dezember 2004 auf ca. 420 EUR monatlich beliefen - darlehnsweise Zuwendungen von Bekannten sowie einem Schwager des Antragstellers erhalten. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Mittel nicht genügten, um den bei Anrechnung der Einkünfte der Ehefrau aus Zahlungen der Arbeitsverwaltung verbleibenden Bedarf des Antragstellers und seiner Ehefrau im Umfang des Unerlässlichen (vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2002 - 12 B 310/02 -) vorläufig zu decken oder dass diese Zuwendungen aus Rechtsgründen nicht vorläufig berücksichtigt werden könnten (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 21. April 1999 - 16 B 441/99 -).
Aus den vorstehenden Gründen kommt es für die Entscheidung hier nicht darauf an, ob - wie der Antragsgegner nach wie vor meint - Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers und seiner Ehefrau bestehen. Ob die in diesem Zusammenhang in dem Bescheid vom 18. Oktober 2004 in erster Linie geäußerte Vermutung des Antragsgegners, die Ehefrau des Antragstellers gehe einem nicht angemeldeten Gewerbe in Form eines Massagebetriebs nach, an in tatsächlicher Hinsicht belastbare Angaben anknüpft, bedarf danach hier keiner abschließenden Würdigung. Die in diesem Zusammenhang im Beschwerdeverfahren gegebenen Erklärungen wird der Antragsgegner, der sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf die vorgenannte Vermutung nicht mehr ausdrücklich bezogen hat, gegebenenfalls in dem (auch) den Streitzeitraum betreffenden Widerspruchsverfahren zu würdigen haben. Unabhängig davon ist es Sache des Antragstellers und seiner Ehefrau, wegen eines für die Zeit ab 1. Januar 2005 bestehenden Bedarfs bei den für die Anwendung des ab 1. Januar 2005 geltenden Leistungsrechts (SGB II) zuständigen Stellen (Arbeitsgemeinschaft Köln) umfassende Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen zu machen. Erforderlichenfalls können sie bei den Sozialgerichten, die nach dem Willen des Gesetzgebers für die Rechtsschutzgewährung in Angelegenheiten, die das neue Leistungsrecht betreffen, zuständig sind (vgl. § 51 SGG in der Fassung des 7. SGGÄndG vom 9. Dezember 2004 - BGBl. I S. 3302), um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.