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Oberverwaltungsgericht NRW·8 B 2097/96·14.09.1997

Einstweilige Anordnung auf höhere Eingliederungshilfe mangels Anordnungsgrund abgelehnt

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II/XII)Allgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO über bewilligte 550,94 DM hinaus weitere monatliche Eingliederungshilfe sowie Prozesskostenhilfe. Das OVG NRW lehnte beides ab, weil es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehle. Eine über den Entscheidungsmonat hinausreichende Notlage sei nicht ersichtlich, da Sozialhilfe regelmäßig nur zeitabschnittsweise bewilligt werde. Für den Zeitraum bis zum Entscheidungsmonat sei eine existenzielle Gefährdung der Wohngemeinschaft bzw. Betreuung nicht hinreichend substantiiert oder belegt worden.

Ausgang: Prozesskostenhilfe und Antrag auf einstweilige Anordnung auf höhere Eingliederungshilfe wurden mangels glaubhaft gemachten Anordnungsgrundes abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

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Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 ZPO).

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Eine Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutz ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn andernfalls unzumutbare, irreparable Nachteile drohen.

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Für Zeiträume nach dem Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung ist eine durch einstweilige Anordnung zu regelnde Notlage im Sozialhilferecht regelmäßig nicht ersichtlich, weil Sozialhilfe grundsätzlich zur Behebung gegenwärtiger Notlagen zeitabschnittsweise bewilligt wird.

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Behauptungen zur Dringlichkeit im Sozialhilferecht, etwa zur Gefährdung einer Betreuungs- oder Wohnform, müssen durch aussagekräftige, nachprüfbare Unterlagen zur tatsächlichen Lage substantiiert glaubhaft gemacht werden; pauschaler Vortrag genügt nicht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 123 Abs. 1 Satz 3 VwGO§ 1 Abs. 3 Satz 1 BSHG§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO iVm §§ 920, 294 ZPO

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Kosten des - gerichtskostenfreien - Anordnungsverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Gründe

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1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin W. ist unbegründet. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe setzt nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 Zivilprozeßordnung (ZPO) unter anderem voraus, daß die beabsichtigte Prozeßführung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es vorliegend, wie aus den nachfolgenden Ausführungen im einzelnen hervorgeht.

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2. Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, ihm über die vom Antragsgegner bewilligten 550,94 DM monatliche Eingliederungshilfe hinaus vorläufig weitere 400,66 DM monatlich bis zum 31. Dezember 1997 bzw. weitere 415,91 DM monatlich ab dem 1. Januar 1997 zu bewilligen,

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ist unbegründet.

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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, insbesondere ein solches dauernder Art, erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung setzt im einzelnen voraus, daß der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und der besondere Grund für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozeßordnung - ZPO -).

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Der Senat läßt dahinstehen, ob der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines Anordnungsanspruches glaubhaft gemacht hat. Denn es fehlt bereits an der Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes, also der Notwendigkeit einer - insoweit die Hauptsache vorwegnehmenden - zeitnahen Deckung des dem Antragsteller laufend entstehenden Betreuungsaufwandes in einer die vom Antragsgegner bereits dafür gewährten Mittel übersteigenden Höhe.

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Soweit sich das - für die Zukunft vom Antragsteller nicht begrenzte - Anordnungsbegehren auf Zeiträume nach dem Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Verfahren, also nach dem 30. September 1997 bezieht, ist eine durch einstweilige Anordnung zu regelnde Notlage ohnehin nicht ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, daß Sozialhilfe keine rentengleiche Dauerleistung ist; das gilt im Grundsatz nicht nur für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern auch für die verschiedenen Arten der Hilfe in besonderen Lebenslagen. Die Sozialhilfe dient lediglich dazu, eine gegenwärtige Notlage zu beheben, und wird daher von der zuständigen Behörde jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum, in der Regel für einen Monat, bewilligt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß sich die Anspruchsvoraussetzungen, z.B. die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfesuchenden, ändern können. Solche Änderungen müssen, soweit es auf sie ankommt, von der Sozialhilfebehörde bei der Entscheidung über die (weitere) Hilfegewährung berücksichtigt werden. Die zuständige Behörde ist mit anderen Worten verpflichtet, den jeweiligen Sozialhilfefall von Amts wegen unter Kontrolle zu halten. Deshalb kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß der Träger der Sozialhilfe auch den Erlaß einer zeitlich auf das Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung beschränkten einstweiligen Anordnung zum Anlaß nimmt, den Hilfefall für die Folgezeit unter Zugrundelegung dieser gerichtlichen Entscheidung zu regeln, so daß keine Notwendigkeit für den Erlaß einer zeitlich weiterreichenden einstweiligen Anordnung durch das Gericht besteht, ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), vgl. (bezogen auf die Gewährung von Hilfe zur Pflege) Beschluß vom 9. August 1996 - 8 B 1579/96 - sowie zuletzt Beschluß vom 18. Juni 1997 - 8 B 2/97 -.

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Aber auch für den verbleibenden Zeitraum bis zum 30. September 1997 sind die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht.

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Zur Beantwortung der Frage, ob bzw. inwieweit die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht sind, muß allein auf die Notwendigkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung für den hilfesuchenden Antragsteller abgestellt werden. Denn eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 3 VwGO dient allein der Sicherstellung wirksamen Rechtsschutzes, der zu gewährleisten ist, wenn anders dem jeweiligen Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten (oder anderen Rechten) droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, daß ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen, vgl. BVerfG, Beschluß vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 725/88 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 79, 69 = Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1989, 827; OVG NW, Beschluß vom 12. Dezember 1994 - 8 B 2650/94 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBL) 1995, S. 140; Beschluß vom 4. September 1997 - 8 B 538/97 -.

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Auf dem Gebiet des Sozialhilferechts ist wirksamer Rechtsschutz unter Berücksichtigung der Aufgabe der Sozialhilfe - einer die Führung eines Lebens, das der Würde des Menschen entspricht (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 BSHG), entgegenstehenden Notlage zu begegnen - zu gewähren, vgl. OVG NW, Beschluß vom 12. Dezember 1994 - 8 B 2650/94 -, aaO., 140; Beschluß vom 4. September 1997 -8 B 538/97 -.

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Eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unzulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache gilt nur dann, wenn es zur Vermeidung unzumutbarer Folgen für den betreffenden Antragsteller notwendig ist, daß das Gericht die begehrte einstweilige Anordnung erläßt. Anderenfalls würde in Abweichung von den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung die Entscheidung vom Hauptverfahren, dem Widerspruchs- und Klageverfahren, in unzulässiger Weise in das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorverlagert. In der Regel muß Rechtsschutz im Hauptverfahren erstritten werden, in dem nach Maßgabe der prozeßrechtlichen Vorschriften der Sachverhalt (gegebenenfalls im Wege der Beweisaufnahme) aufgeklärt und die Rechtslage ohne den Zeitdruck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens geprüft werden kann, vgl. die ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, u.a. Beschluß vom 8. Juli 1996 - 8 B 1375/96 -, Beschluß vom 27. August 1997 -8 B 1991/97 - und Beschluß vom 4. September 1997 - 8 B 538/97 -.

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Dementsprechend ist ein Hilfesuchender in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO iVm §§ 920, 294 ZPO gehalten, glaubhaft zu machen, daß ihm ohne das Ergehen der von ihm begehrten einstweiligen Anordnung unzumutbare Nachteile (oder gar Gefahren) im dargelegten Sinne drohen. Daran fehlt es hier.

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Zur Notwendigkeit des Ergehens der beantragten einstweiligen Anordnung zur Verpflichtung des Antragsgegners, ihm über die vom Antragsgegner bewilligten 550,94 DM an monatlicher Eingliederungshilfe hinaus vorläufig weitere 400,66 DM bis zum 31. Dezember 1996 und ab dem 1. Januar 1997 vorläufig weitere Eingliederungshilfe in Höhe von monatlich 415,91 DM zu bewilligen, hat der anwaltlich vertretene Antragsteller lediglich vorgetragen, "daß die Fortexistenz der Wohngemeinschaft, in der der Antragsteller nach 30-jährigem Aufenthalt in psychiatrischen Kliniken, zuletzt in der Westfälischen Klinik für Psychiatrie in Warstein, am 15.11.1990 Aufnahme gefunden hat, in Frage steht". Dieses Vorbringen reicht nicht aus, um glaubhaft zu machen, daß dem Antragsteller ohne das Ergehen der beantragten einstweiligen Anordnung unzumutbare Nachteile oder Gefahren im dargelegten Sinne drohen.

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Selbst wenn man auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen davon ausgeht, daß er in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zum 30. September 1997 auf eine hinreichende fachliche Betreuung in einer Wohngemeinschaft im Umfange von täglich einer Stunde angewiesen ist, weil ihm sonst mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes droht (vgl. Antragsschrift S. 9 unter Bezugnahme auf die ärztliche Stellungnahme des Prof. Dr. med. Wenzl vom 24. Juni 1996), hat er nicht glaubhaft gemacht, daß dies nur bei Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Gewährung des im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Betrages im Wege der einstweiligen Anordnung sichergestellt werden kann.

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Daß der Verein "S. Initiative zur Rehabilitation und Integration chronisch Kranker e.V.", der die Wohngemeinschaft in der der Antragsteller zur Zeit wohnt, trägt und organisiert, bei Nichtergehen der einstweiligen Anordnung sich gegenwärtig oder in naher Zukunft weigern würde, den Antragsteller in der Wohngemeinschaft weiter zu betreuen, hat dieser weder behauptet noch gar glaubhaft gemacht. Er hat nicht einmal behauptet, daß eine diesbezügliche Willensbekundung des Trägervereins ergangen ist oder unmittelbar zu erwarten steht. Jedenfalls ist eine solche Willensbekundung dem beschließenden Gericht nicht zur Kenntnis gebracht worden, so daß von ihrem Vorliegen nach dem dem Senat bislang bekannten Sach- und Streitstand nicht ausgegangen werden kann.

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Eine solche Situation ist für das Gericht auch sonst nicht ersichtlich.

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Rechtsgeschäftliche Vereinbarungen zwischen dem Antragsteller und der S. Initiative als Trägerverein, aus denen die Gefahr einer unmittelbar bevorstehenden Entlassung des Antragstellers aus der betreuten Wohngemeinschaft gefolgert werden könnte, sind nicht ersichtlich. Von dem im "Betreuungsvertrag" zwischen dem Antragsteller und der S. Initiative vom 15. September 1992 in § 3 Nr. 1 iVm Nr. 2 Buchst. a) vorgesehenen Kündigungsrecht des Trägervereins für den Fall, daß die Betreuungskosten in Höhe, des "Pflegesatzes" (damals 63,31 DM täglich) für zwei Monate trotz Mahnung nicht gezahlt worden sind, ist - soweit ersichtlich - bislang nicht Gebrauch gemacht worden. Abgesehen von der Unsicherheit, ob der genannte Vertrag in dieser Form überhaupt noch rechtsgültig ist - die angegebene Höhe des "Pflegesatzes" müßte sich angesichts der grundsätzlichen Ausrichtung dieses "Pflegesatzes" an den tatsächlich entstehenden Kosten (vgl. § 2 Nr. 1 Satz 1 des "Betreuungsvertrages") seit 1992 beim Antragsteller wiederholt geändert haben -, ist nichts dafür ersichtlich, daß gerade gegenwärtig eine Kündigung des zwischen dem Antragsteller und der S. Initiative bestehenden Betreuungsverhältnisses bevorsteht oder gar bereits erfolgt ist.

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Soweit das Vorbringen des anwaltlich vertretenen Antragstellers im vorliegenden Verfahren dahingehend zu verstehen sein sollte, daß im Falle des Nichtergehens der beantragten einstweiligen Anordnung die wirtschaftliche oder rechtliche Existenz des Trägervereins nicht mehr gewährleistet ist mit der Folge, daß die Betreuung des Antragstellers in der gegenwärtig von ihm bewohnten Wohngemeinschaft aus faktischen Gründen vom Trägerverein eingestellt werden muß, hat er die diesbezüglichen Behauptungen ebenfalls nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Wenn sich der Antragsteller sinngemäß auf die von ihm behauptete schwierige finanzielle Situation des Trägervereins beruft, ist er gemäß §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920, 294 ZPO gehalten, seine diesbezüglichen Behauptungen glaubhaft zu machen. Daran fehlt es hier. Die Vorlage der Aufstellung der "zinslosen Darlehen von Prof. Dr. W. an die S. Initiative für 1996" reicht ebensowenig aus wie die Vorlage von Quittungen über die Einzahlungen durch die Ehefrau des Prof. Dr. W. auf das Konto der S. Initiative. Gleiches gilt hinsichtlich der in der Antragsschrift genannten "Darlehensvereinbarungen zwischen der S. Initative und Prof. Dr. W. aus dem Jahr 1996 sowie der in der Antragsschrift weiter in Bezug genommenen Vorlage der Aufstellung der Personalkosten der S. Initiative vom 11. Juni 1996, der "Aufstellung Urlaubs- und Krankheitstrage- Vertretung für 1996", von "Rechnungen der Vertreter vom 18. Januar 1996, vom 23. Januar 1996, vom 4. März 1996 und vom 21. April 1996. Alle diese Unterlagen sind nicht geeignet, ein hinreichendes Bild über die wirtschaftliche Situation des Trägervereins zu vermitteln. Schon deshalb läßt sich auf der Grundlage dieser Unterlagen nicht erkennen, daß ohne das Ergehen der vom Antragsteller beantragten einstweiligen Anordnung "die Fortexistenz der Wohngemeinschaft", in der der Antragsteller gegenwärtig lebt, "in Frage steht".

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Auch aus den mit Schriftsätzen vom 3. April 1997 und vom 3. Juli 1997 vorgelegten Unterlagen ergibt sich im Ergebnis nichts anderes. Die Anlagen zum Schriftsatz vom 3. April 1997 über die "tarifliche Vergütung für Angestellte im Kommunaldienst West bis 31.12.96" lassen ebenso wie die als Anlagen 2, 3 und 4 beigefügten Belege (tarifliche Vergütung der Angestellten im Kommunaldienst ab 1. Januar 1997, Erläuterungen zum Tarifabschluß im öffentlichen Dienst 1996/97 im Info-Dienst, herausgegeben von Pari Dienst GmbH, Wuppertal, sowie Schreiben der S. Initiative vom 2. April 1997 über die Bezahlung des von ihr in der Wohngemeinschaft tätigen Sozialpädagogen nach dem Gemeindetarif Vb Stufe 3) ersichtlich keinen hinreichenden Rückschluß auf die gegenwärtig bestehende wirtschaftliche Situation des Trägervereins sowie auf die vom Antragsteller behauptete Gefährdung der "Fortexistenz der Wohngemeinschaft" zu. Denn diese Unterlagen beziehen sich nicht auf die wirtschaftliche Situation des Trägervereins. Die mit Schriftsatz vom 3. Juli 1997 vorgelegte "Erklärung … zur angespannten finanziellen Situation" der Frau R. W. vom 2. Juli 1997 ist ebenfalls nicht geeignet, die vom Antragsteller aufgestellte Behauptung über die im Falle des Nichtergehens der beantragten einstweiligen Anordnung gefährdete weitere Existenz des Trägervereins bzw. der Wohngemeinschaft gegenüber dem Gericht glaubhaft zu machen. Sie enthält allenfalls Hinweise auf die wirtschaftliche Situation der Familie W. , nicht aber des Trägervereins. Die vom Antragsteller aufgestellten Behauptungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation des Trägervereins ließen sich nur anhand nachprüfbarer Unterlagen über den Stand und die Entwicklung der Einnahmen- und Ausgaben des Trägervereins und seiner Vermögenslage beurteilen. Solche Unterlagen sind aber dem Gericht nicht vorgelegt worden. Dies geht zu Lasten des Antragstellers, der sich auf eine solche Existenzgefährdung des Trägervereins mit den daraus für ihn resultierenden Folgen beruft. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der jeweilige Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920, 294 ZPO gehalten, die tatsächlichen Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Anordnungsgrundes glaubhaft zu machen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

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Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.